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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 139/15·22.03.2017

Streitwertfestsetzung der Berufung: Erhöhung auf 375.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf erhöhte den für die Berufungsinstanz festgesetzten Streitwert von 15.000 € auf 375.000 €. Der Senat stellte fest, dass bei beiderseitigen Berufungen das jeweilige Interesse zugrunde zu legen und bei unterschiedlichen Streitgegenständen die Werte nach §45 Abs.2, Abs.1 GKG zu addieren sind. Für die Beklagtenberufung verbleibt ein Anteil von 15.000 €, für die Klägerberufung wurde der Wert mit 360.000 € angesetzt.

Ausgang: Erhöhung des Streitwerts insgesamt auf 375.000 €; Wertanteil der Beklagtenberufung bleibt bei 15.000 €, Klägerberufung mit 360.000 € angesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Berufungen mit unterschiedlichen Streitgegenständen sind die jeweiligen Streitwerte zu addieren (§45 Abs.2, Abs.1 GKG).

2

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach dem konkreten Interesse der Berufungspartei; eine versehentliche einseitige Berücksichtigung ist nach §63 Abs.3 Nr.1 GKG zu korrigieren.

3

Bei einer Berufung auf Auskunft ist für die Bemessung des Streitwerts das Interesse des Auskunftsersuchenden an den begehrten Auskünften maßgeblich.

4

Angaben im Verfahren um die Festsetzung einer Sicherheitsleistung, die sich auf die der Gegenseite entstehenden Kosten beziehen, sind für die Bewertung des Interesses des Auskunftsersuchenden nicht ohne Weiteres relevant.

Relevante Normen
§ 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG

Tenor

Der im Urteil des Senats vom 07.02.2017 auf 15.000,- € festgesetzte Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 375.000,- € erhöht.

Gründe

2

Der Streitwert war wie vom Kläger angeregt gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG zu erhöhen, da ihm versehentlich allein das Interesse der Beklagten, nicht aber auch das des Klägers zugrunde gelegt worden ist, obwohl beide Berufung eingelegt hatten. Da beide Rechtsmittel nicht denselben Gegenstand hatten, hat gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 GKG die Addition der jeweiligen Werte zu erfolgen.

3

Für die Berufung der Beklagten bleibt es aus den Gründen des im Tenor genannten Urteils bei einem in den Gesamtstreitwert einzustellenden Teilbetrag von 15.000,- €.

4

Für die Berufung des Klägers gilt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gleiches. Für die Berufung des Klägers maßgeblich ist allein sein Interesse an der Erlangung der vom Landgericht versagten Auskünfte. Dieses hat der Kläger zutreffend auf der Grundlage der zwischenzeitlich erteilten Auskünfte mit 360.000,- € berechnet. Dieser Berechnung ist die Beklagte auch nicht entgegen getreten. Etwas anderes folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus den Angaben des Klägers im Verfahren um die Festsetzung der Sicherheitsleistung. Sie beziehen sich wiederum allein auf die der Beklagten durch die Auskunft entstehenden Kosten und damit das Interesse der Beklagten an der Durchführung der Berufung. Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH vom 26.10.2016 – XII ZB 134/15 beschäftigt sich nur mit der Bemessung des Wertes der Beschwer des Auskunftsschuldners. Um diese geht es bei der Bezifferung des Wertes der klägerischen Berufung nicht.