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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 138/16·26.04.2017

Berufung zu Unionsmarke 'Ruffino' vs. 'Don Ruffin' – Verwechslungsgefahr bejaht

Gewerblicher RechtsschutzMarkenrechtUnionsmarkenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Antragsgegners gegen eine einstweilige Verfügung wegen angeblicher Markenverletzung wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen der Unionsmarke 'Ruffino' (Kl. 33) und dem Zeichen 'Don Ruffin' für Rum. Das OLG bestätigte mittelbare Verwechslungsgefahr bei hoher Warenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke. Die Warenverzeichnisse der Unionsmarke sind in allen Sprachen zu berücksichtigen; 'Schnäpse' umfasst hier nur Grappa.

Ausgang: Berufung des Antragsgegners gegen die einstweilige Verfügung wegen Markenverletzung zurückgewiesen; Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) UMV sind die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Grad der Warenähnlichkeit und die Zeichenähnlichkeit insgesamt zu berücksichtigen; ein Ausgleich zwischen geringerer Kennzeichnungskraft und hoher Zeichenähnlichkeit ist möglich.

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Bei Unionsmarken bestimmt sich der Schutzbereich des Warenverzeichnisses nicht nach der umgangssprachlichen Bedeutung in einem einzigen Mitgliedstaat, sondern nach dem einheitlichen Inhalt aller Sprachfassungen der Anmeldung.

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Erfolgt die Wahrnehmung der gegenüberstehenden Zeichen nicht notwendigerweise nebeneinander, kann bereits die gedankliche Verbindung (mittelbare Verwechslungsgefahr) ausreichen, wenn der prägende Namensbestandteil übereinstimmt und der Zusatz (z. B. ‚Don‘) lediglich eine landschaftliche/assoziative Färbung bewirkt.

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Die gesteigerte Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung ist glaubhaft zu machen; bleibt ein Nachweis aus, ist von der für die betreffende Warenklasse durchschnittlichen Kennzeichnungskraft auszugehen.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) Unionsmarkenverordnung (UMV)§ Art. 28 Abs. 2 UMV§ 91 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 542 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 6. Oktober 2016 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Antragsgegner.

Rubrum

1

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der durch Beschluss vom 15.11.2016 berichtigten Fassung Bezug genommen.

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Durch dieses hat das Landgericht eine Beschlussverfügung der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2a O 148/16) vom 23.06.2016 bestätigt, mit der dem Antragsgegner unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten wurde,

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in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Zeichen

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Don Ruffin

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und/oder

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auf Getränken auf Rumbasis und Rum, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, derartige Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder derartige Waren mit diesem Zeichen einzuführen oder auszuführen und/oder die Zeichen für derartige Waren in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.

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Das Landgericht hat angenommen, dadurch, dass der Antragsgegner die oben wiedergegebene deutsche Wort-/Bildmarke DE …in der Warenklasse 33 für „Getränke auf Rumbasis; Rum“ angemeldet habe und diese durch den Vertrieb von Rum in nachstehend wiedergegebener Aufmachung:

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genutzt habe, habe er die am 11.04.2012 angemeldete und am 11.09.2012 eingetragene Unionsmarke … „RUFFINO“ der Antragstellerin, die in Klasse 33 Schutz beanspruche für „Weine und Schnäpse“, verletzt. Zwischen den Zeichen bestehe Verwechslungsgefahr. Auszugehen sei von Warenidentität, denn unter „Schnäpsen“ verstehe man umgangssprachlich alle Arten von Spirituosen. Die Verfügungsmarke sei mindestens normal kennzeichnungskräftig. Dann sei aber die klangliche Ähnlichkeit zwischen „Ruffino“ und „Don Ruffin“ so groß, dass jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr bestehe.

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Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.

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Er meint, das Landgericht habe die Verwechslungsgefahr zu Unrecht bejaht. Das angegriffene Zeichen werde sowohl schriftbildlich, als auch klanglich durch den Bestandteil „Don“ maßgeblich geprägt, weshalb die Zeichen nicht ähnlich seien. Es liege auch keine Warenidentität vor. Schließlich nehme das angegriffene Zeichen Bezug auf den bekannten Hausherrn von Gut X. Das sei zu berücksichtigen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom, 23.06.2016 (Az: 2a O 148/16) unter Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Zu Recht habe das Landgericht Warenidentität angenommen, denn „Schnäpse“ sei die umgangssprachliche Bezeichnung für alle Spirituosen. Sie meint weiter, die Kennzeichnungskraft ihrer Marke sei durch intensive Benutzung gesteigert. Schließlich nehme der Verkehr von dem angegriffenen Zeichen nur die Angabe „Ruffin“ wahr. Der Zeichenbestandteil „Don“ trete dahinter völlig zurück.

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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung unter anderem darauf hingewiesen, dass der Schutzbereich des Warenverzeichnisses einer Unionsmarke nicht allein aufgrund eines möglichen Verständnisses in einem einzelnen Mitgliedsstaat bestimmt werden könne und im Übrigen auch nicht aufgrund umgangssprachlicher Redewendungen, weshalb wohl eher von einer hochgradigen Warenähnlichkeit auszugehen sei.

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Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

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Die zulässige Berufung des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

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Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe b) Unionsmarkenverordnung (UMV). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen jedenfalls eine mittelbare Verwechslungsgefahr besteht, d.h. dass das angegriffene Zeichen mit der Verfügungsmarke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Die angegriffene Kennzeichnung begründet die Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise, die die Zeichen ja in der Regel nicht nebeneinander sehen, die Ware des Antragsgegners für einen aus dem Betrieb der Antragstellerin herrührenden Rum halten können.

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Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere der Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke, des Grades der Warenähnlichkeit und der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehen den Zeichen. Dabei besteht ein Zusammenhang dergestalt, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit/Kennzeichnungskraft in einem Bereich durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit bzw. der Kennzeichnungskraft in einem anderen Bereich ausgeglichen werden kann.

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Danach hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne bejaht.

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Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Verfügungsmarke von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Eine durch Verkehrsbekanntheit gesteigerte Kennzeichnungskraft ist nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsmarke ist schon nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin allenfalls für Weine bekannt, nicht aber für Spirituosen. Vielmehr ist eine Verwendung für Spirituosen überhaupt nicht dargelegt. Jedenfalls für diese fehlt es damit an einer gesteigerten Kennzeichnungskraft.

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Ferner liegt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Warenidentität, sondern lediglich eine hochgradige Warenähnlichkeit vor. Es kann insbesondere bei der Feststellung, für welche Waren die Verfügungsmarke, eine Unionsmarke, Schutz beansprucht, nicht auf das umgangssprachliche Verständnis im deutschsprachigen Raum abgestellt werden. Dem steht schon entgegen, dass der Inhalt des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses klar und eindeutig sein muss. Alle Wirtschaftsteilnehmer in der Union müssen in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen (EuGH GRUR 2012, 822 Rn. 48 – IP-Translator; nunmehr ausdrücklich Art. 28 Abs. 2 UMV)

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Daraus folgt zunächst einmal, dass das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in allen Sprachgebieten der Union den gleichen Inhalt haben muss. Dies schließt es aus, das eine umgangssprachliche Verwendung in nur einem Sprachgebiet für den Inhalt des Warenverzeichnisses entscheidend ist. Vielmehr ist – ähnlich wie bei der Auslegung von Vorschriften des Unionsrechts – für die Bestimmung des Inhalts des Markenverzeichnisses das Verzeichnis grundsätzlich in allen Unionssprachen maßgebend. Es kann nach dem Grundsatz der Einheit des Unionsrechts nicht einer Sprachfassung der Vorzug eingeräumt werden (zum Unionsrecht: EuGH GRUR 2014, 196 Rn 26 - Trento Sviluppo).

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Zwar weist die deutsche Sprachfassung tatsächlich „Weine und Schnäpse“ in Klasse 33 aus. Insoweit ist nicht hinreichend klar, was „Schnäpse“ sind. Dies wird jedoch umgehend durch einen Blick in die anderen Sprachfassungen deutlich. So lautet das Warenverzeichnis in italienischer Sprache „vini e grappe“ und in englischer Sprache „Wines and Grappa (brandies)“. Auch die übrigen Sprachfassungen – mit der signifikanten Ausnahme der deutschen – definieren das Warenverzeichnis der Verfügungsmarke auf Weine und Grappa. Angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin Weingüter betreibt, ist diese Beschränkung im Übrigen auch sachlich nachvollziehbar.

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Insoweit sind unter „Schnäpsen“ im Sinne der deutschen Fassung des Warenverzeichnisses nur Grappas zu verstehen. Zwischen Grappas und Rum bzw. rumhaltigen Getränken besteht aber nicht Warenidentität, wohl aber eine hohe Warenähnlichkeit.

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Dann sind aber die Verfügungsmarke „Ruffino“ und das Verletzungszeichen, bei dem als Wortbestandteil der Marke nicht der sonstige Text wahrgenommen wird, sondern das auch optisch hervorgehobene „Don Ruffin“ hinreichend ähnlich, um zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Dabei wird bereits weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise – auch dann, wenn sie nicht aus dem spanisch- oder italienischsprachigen Raum stammen – der Zusatz „Don“ als in diesen Sprachräumen verwendete Anrede vertraut sein, zumindest insoweit, dass sie diesen Bestandteil als selbständigen Namensbestandteil verstehen und einen gedanklichen Zusammenhang mit Spanien und Italien herstellen. Dabei reicht die Bekanntheit von „Don Quichotte“ über „Don Giovanni“ bis zu „Don Corleone“ und „Don Camillo“. Damit prägt die angegriffenen Zeichen der Bestandteil „Ruffin“, wobei durch den Zusatz „Don“ zudem eine südländische Assoziation stattfindet, wie sie sich bei der Verfügungsmarke durch die Wortendung ergibt. Der Zusatz „Don“ verhindert auch, dass der Verkehr die angegriffenen Zeichen mit einem norddeutschen Freiherrn von Ruffin in Verbindung bringt. Dann liegt eine hohe klangliche und schriftbildliche Ähnlichkeit vor. Berücksichtigt man zudem, dass der Verkehr die Zeichen nicht notwendig nebeneinander wahrnimmt, liegt die Annahme nicht fern, bei dem unter den angegriffenen Zeichen vertriebenen Rum eben um einen solchen der Antragstellerin handelt. Das reicht für eine mittelbare Verwechslungsgefahr aber aus.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.04.2017 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, weil der Senat seiner Entscheidung nicht das Bestehen einer gespaltenen Verkehrsauffassung zu Grunde gelegt hat. Dies ist auch nicht in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommen. Der Senat hat lediglich darauf hingewiesen, dass es ausreicht, wenn ein erheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise einer Irreführung unterliegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entfällt, weil das Urteil gemäß § 542 Abs. 2 ZPO nicht revisibel ist.

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Streitwert:              50.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)