Neuetikettierung von Medizinprodukten: Musterpflicht gegenüber Markeninhaber
KI-Zusammenfassung
Die Markeninhaberin nahm eine Parallelimporteurin wegen des Vertriebs neu etikettierter Mullkompressen in Anspruch. Streitpunkt war, ob trotz Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG berechtigte Gründe i.S.d. § 24 Abs. 2 MarkenG vorliegen und ob – wie bei Arzneimitteln – neben der Vorabinformation auch die Übersendung eines Musters auf Verlangen geschuldet ist. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück und bestätigte Unterlassung sowie die Verpflichtung zur Vorabunterrichtung und Musterübersendung. Die Etikettierung mit Namen/Anschrift des Importeurs birgt herkunftsbezogene Risiken; die Musterpflicht gilt wegen der besonderen regulatorischen Sensibilität auch für (sterile) Medizinprodukte. Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung wegen Markenverletzung zurückgewiesen; Revision zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz der Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG greift nicht ein, wenn sich der Markeninhaber aus berechtigten Gründen nach § 24 Abs. 2 MarkenG dem weiteren Vertrieb widersetzt, insbesondere bei Maßnahmen, die die Herkunftsgarantie der Marke gefährden können.
Eine Neuetikettierung liegt bereits dann vor, wenn auf die Verpackung einer Markenware ein Aufkleber aufgebracht wird, der seinem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke birgt; auf die konkrete Auswirkung im Einzelfall kommt es hierfür nicht an.
Das Aufbringen eines Aufklebers mit Name und Anschrift des (Parallel-)Importeurs auf der Verpackung kann Zweifel am unveränderten Originalzustand auslösen und begründet deshalb eine Pflicht zur Vorabunterrichtung des Markeninhabers vor dem Vertrieb.
Die Pflicht, den Markeninhaber vorab vom Vertrieb neu etikettierter Ware zu unterrichten, besteht unabhängig davon, ob die Neuetikettierung aus Sicht des Importeurs notwendig ist oder ob das Etikett ordnungsgemäß angebracht und inhaltlich zutreffend ist.
Die vom EuGH für Arzneimittel entwickelte Pflicht zur Übersendung eines Musters der umetikettierten Ware auf Verlangen des Markeninhabers ist wegen vergleichbarer Besonderheiten auch auf Medizinprodukte anzuwenden, insbesondere bei sensiblen (u.a. sterilen) Produkten.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 34 O 132/13
Tenor
I.
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 1) zu tragen.
III.
Dieses und das angefochtene Urteil, letzteres im Umfang der Verurteilung zu den Ziffern I, V und VI, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagtekann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht die Beklagten gemäß Ziffer I des Tenors unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Markeninhabers die Marke „X.“ zur Kennzeichnung von Verbandsmaterial, insbesondere Mullkompressen zu benutzen, insbesondere anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder zu den vorgesehenen Zwecken zu besitzen, wenn sie nicht die Markeninhaberin/Klägerin vorab vom Feilhalten des wie hier ersichtlich
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veränderten Verbandmaterials, insbesondere Mullkompressen unterrichtet haben und ihr auf Verlangen ein Muster der veränderten Ware zur Verfügung gestellt haben.
Außerdem hat das Landgericht die Beklagten unter Ziffer II des Tenors verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 15.436,96 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.04.2014 zu zahlen, und festgestellt (Ziffer III des Tenors), dass sich der ursprüngliche gestellte Auskunftsantrag erledigt hat. Weiterhin hat das Landgericht die Beklagten unter Ziffer IV des Tenors verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin 4.191,63 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2013 aus 2.111,13 € und seit dem 24.09.2013 aus 2.080, 50 € zu zahlen. Schließlich hat das Landgericht die Beklagten zum Rückruf der entsprechenden Waren, zu ihrer endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen und zur Vernichtung sich ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Waren verurteilt (Ziffer V des Tenors).
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte zu 1) habe die Klägerin in ihrem Markenrecht verletzt, da sie die streitgegenständlichen medizinischen Sanitärprodukte „X. Mullkompresse Sterile“ mit einem die Anschrift der Beklagten zu 1) und die Pharmazentralnummer nennenden Aufkleber versehen wieder in den Verkehr gebracht habe, ohne dies der Klägerin anzuzeigen. Erschöpfung sei nach § 24 Abs. 1 MarkenG zuvor nicht eingetreten, da es für die Klägerin berechtigte Gründe im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG gebe, sich dem Vertrieb der streitgegenständlichen Produkte zu widersetzen. Die Kammer schließe sich der vom hiesigen Senat in einem Parallelverfahren geäußerten Ansicht, dass die Rechtsprechung zu Arzneimitteln, wonach nicht nur die Unterrichtung des Markeninhabers von der Umetikettierung notwendig sei, sondern auf Verlangen des Markeninhabers auch die Übersendung eines Exemplars der umverpackten Ware, auch auf Medizinprodukte anwendbar sei, jedenfalls für den Fall an, dass es sich um ein Medizinprodukt handelt, das mit offenen Wunden des menschlichen Körpers in Kontakt zu kommen bestimmt und deshalb auch steril ist. Eine Neuetikettierung, die eine Vorab-Unterrichtung des Markeninhabers notwendig mache, liege auch in dem Aufkleben der Pharmazentralnummer der Beklagten mit dazugehörigem Strichcode. Denn es handele sich nicht um eine notwendigerweise auf der Verpackung anzubringende Nummer, sondern diene nur der Abrechnung zwischen den Apotheken und Krankenkassen beziehungsweise den Patienten und deren Krankenversicherungen. Ob die aufgebrachten Etiketten ordentlich aufgeklebt und inhaltlich korrekt seien, sei für die Pflicht zur Vorabinformation des Markeninhabers unerheblich. Denn es verbleibe dessen Recht, die Auswirkungen der Neuetikettierung aufgrund der Vorabinformation selber zu beurteilen. Im Wege der Lizenzanalogie könne die Klägerin von der Beklagten 2 % des mit den streitgegenständlichen Produkten erzielten Nettoumsatzerlöses nebst Zinsen hierauf verlangen. Der Schaden der Klägerin sei bereits durch den Eingriff selbst entstanden. Die Erstattung der ausgeurteilten vorprozessualen Kosten und Rückruf der streitgegenständlichen Ware schuldeten die Beklagten ebenfalls.
Hiergegen wendet sich die Beklagte zu 1) mit der Berufung und vertritt die Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, X. sei ein Medizinprodukt, das dem „autolytischen Débriment“ diene. Bei X. handele es sich um eine schlichte Mullkompresse, steril wie unsteril. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei es auch notwendig, die Pharmazentralnummer (PZN) auf die Verpackung aufzubringen. Wenn ihr dies nicht mehr möglich sei, so die Beklagte zu 1), komme es zu einer Marktabschottung und Behinderung des Preiswettbewerbs. Auch sei es nicht gerechtfertigt, Medizinprodukte - und seien es auch sterile wie die streitgegenständlichen Mullkompressen - Arzneimitteln gleichzustellen, was die Beklagte zu 1) zunächst mit der unterschiedlichen Wirkungsweise von Medizinprodukten und Arzneimitteln begründet hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie zudem darauf verwiesen, dass Medizinprodukte kein Zulassungsverfahren wie Arzneimittel durchlaufen.
Nachdem für den Beklagten zu 2), demgegenüber das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden ist, auf die Verurteilung zu den Ziffern II und IV in vollem Umfang gezahlt worden ist, hat die Klägerin den Rechtsstreit gegenüber der Beklagten zu 1) hinsichtlich der Forderungen gemäß den Ziffern II und IV des erstinstanzlichen Tenors für erledigt erklärt.
Die Beklagte zu 1) hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen,
die Klage unter Abänderung des am 21.07.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf abzuweisen.
Die Klägerin beantragt nach obiger Maßgabe,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als richtig.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet. Die Berufungsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.
Dem Vorliegen einer durch die Beklagte zu 1) begangenen Markenverletzung steht nicht entgegen, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Produkte ursprünglich in den Verkehr gebracht hat. Denn der Grundsatz, dass der Inhaber einer Marke nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums in den Verkehr gebracht worden sind (§ 24 Abs. 1 MarkenG), findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke ihrer Benutzung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt (§ 24 Abs. 2 MarkenG). Letzteres ist hier, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, der Fall. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass das Landgericht dabei nicht davon ausgegangen ist, bei den streitgegenständlichen Produkten handele es sich um solche, die dem „autolytischen Débriment“ dienen.
Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. GRUR Int 1998, 145 – Loendersloot/Ballantine) und des Bundesgerichtshofes (vgl. GRUR 2013, 739 - Barilla) kann sich ein Markeninhaber auf das Markenrecht berufen, um einen Dritten daran zu hindern, vom Inhaber selbst auf den Markt gebrachte Erzeugnisse neu zu etikettieren und neu etikettiert zu vertreiben, es sei denn,
a) es ist nachgewiesen, dass es zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt, wenn der Inhaber der Marke sein Markenrecht verwendet, um die Vermarktung erneut mit dieser Marke etikettierten Erzeugnissen zu verhindern,
b) es ist dargetan, dass die Neuetikettierung den Originalzustand des Erzeugnisses nicht berührt,
c) dass die Aufmachung des neuetikettierten Erzeugnisses dem guten Ruf der Marke und ihres Inhabers nicht schaden kann,
und
d) dass derjenige, der die Neuetikettierung vornimmt, den Markeninhaber vorab vom Verkauf der neuetikettierten Erzeugnisse unterrichtet.
Neuetikettierung in dem genannten Sinn ist jedes Aufbringen eines Aufklebers auf die Verpackung der Markenware, das seinem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke birgt, ohne dass in diesem Zusammenhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat; hierzu rechnet regelmäßig bereits das Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlandes (vgl. BGH GRUR 2013, 739 Rdnr. 39 – Barilla). Der von der Beklagten auf den Verpackungen der streitgegenständlichen X.-Produkte aufgebrachte Aufkleber enthält – auch – den Namen und die Anschrift der Beklagten zu 1), was eine wichtige Information im genannten Sinne in der Sprache des Einfuhrlandes ist. Er birgt daher seinem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, da hierdurch beim Verbraucher auch in dem Fall, dass die Beklagte zu 1) als „Inverkehrbringer BRD“ bezeichnet ist (siehe obige Einblendung 2. Alternative), Zweifel daran ausgelöst werden können, dass an der ihm angebotenen Ware auf einer früheren Vermarktungsstufe durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers ein Eingriff vorgenommen worden ist, der den Originalzustand der Ware beeinträchtigt hat. Ob das Aufbringen eines Aufklebers mit den Informationen wie vorliegend streitgegenständlich notwendig ist, ist nach der genannten Rechtsprechung insoweit unerheblich. Dass die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin vor dem Inverkehrbringen der Produkte über die Neuetikettierung zu informieren, unterliegt daher keinerlei Zweifel.
Die Beklagte war aber – neben einer Anzeige – auch verpflichtet, der Klägerin auf Verlangen ein Muster der Ware zu liefern, weshalb die diesbezügliche Verurteilung seitens des Landgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Die Übersendung auf Verlangen ist ein Erfordernis, das vom Europäischen Gerichtshof im Falle der Neuetikettierung von Arzneimitteln aufgestellt worden ist (vgl. GRUR 2007, 586 - Boehringer Ingelheim/Swingward II) und nach Ansicht des Senats auch auf Medizinprodukte Anwendung zu finden hat. In seiner Entscheidung „Loendersloot/Ballantine“, in der der Europäische Gerichtshof eine Übersendungspflicht für den Fall der Neuetikettierung von Alkohol verneint hat, wird zur Abgrenzung ausgeführt, die um die Vorlagepflicht erweiterten Voraussetzungen berücksichtigten die legitimen Interessen des Markeninhabers angesichts der Besonderheiten der Arzneimittel; die Interessen des Markeninhabers, insbesondere sein Interesse daran, Nachahmungen bekämpfen zu können, seien hingegen in einem Fall wie dem dort zu entscheidenden angesichts der Art des Vorgehens desjenigen, der die Neuetikettierung vornimmt, hinreichend berücksichtigt, wenn dieser den Markeninhaber vorab vom Verkauf der neuetikettierten Erzeugnisse unterrichtet (GRUR Int 1998, 145 Rdnr. 48 f).
Den Besonderheiten der Arzneimittel vergleichbare Besonderheiten sind bei Medizinprodukten gegeben, so dass die Interessen des Markeninhabers auch hier eine Übersendungspflicht auf Verlangen gebieten.
Die Besonderheit von Arzneimitteln ist die mit ihrer Herstellung und ihrem Vertrieb verbundene hohe Verantwortung, welche sich in entsprechenden gesetzlichen Anforderungen niederschlägt. Unter Arzneimitteln versteht man nach der Definition in § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die (1) zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder (2) die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder (a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder (b) eine medizinische Diagnose zu erstellen. Wer Arzneimittel im genannten Sinn gewerbs- oder berufsmäßig herstellt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde, § 13 Abs. 1 AMG. Die Erlaubnis wird nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AMG versagt, wenn nicht mindestens eine Person mit der nach § 15 AMG erforderlichen Sachkenntnis vorhanden ist, die dafür verantwortlich ist, dass jede Charge des Arzneimittels entsprechend den Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln hergestellt und geprüft wurde. Die sachkundige Person hat die Einhaltung dieser Vorschriften für jede Arzneimittelcharge in einem fortlaufenden Register oder einem vergleichbaren Dokument vor deren Inverkehrbringen zu bescheinigen, § 19 AMG. Der Nachweis der Sachkunde wird in der Regel erbracht durch die Approbation als Apotheker oder das Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegten Prüfung, § 15 Abs. 1 AMG. Bevor ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht werden kann, muss es in der Regel ein umfangreiches, in den §§ 21 – 37 AMG geregeltes Zulassungsverfahren durchlaufen. Das AMG dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel, der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln, der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Richtlinie 20014/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen, der Richtlinie 20014/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel, der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und der Richtlinie 2004/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel.
Der Begriff „Medizinprodukt“ bezeichnet demgegenüber sinngemäß einen Gegenstand oder einen Stoff, der zu medizinisch therapeutischen oder diagnostischen Zwecken verwendet wird, wobei die bestimmungsgemäße Hauptwirkung im Unterschied zu Arzneimitteln primär nicht pharmakologisch, metabolisch oder immunologisch, sondern meist physikalisch oder physikochemisch erfolgt. Konkret definiert wird das Medizinprodukt in § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG). Gemäß § 6 Abs. 1 MPG dürfen Medizinprodukte mit Ausnahme bestimmter Untergruppen, für die weitere Voraussetzungen gelten, in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind. Mit einer CE-Kennzeichnung dürfen Medizinprodukte nur versehen werden, wenn die grundlegenden Anforderungen nach § 7 MPG, die unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung anwendbar sind, erfüllt sind und ein für das jeweilige Medizinprodukt vorgeschriebenes Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnung laut § 37 Abs. 1 MPG durchgeführt worden ist, § 6 Abs. 2 MPG. Handelt es sich bei dem Medizinprodukt um ein solches der Klasse I, wie es bei den streitgegenständlichen Mullbinden unstreitig der Fall ist, muss der Hersteller gemäß § 7 Abs. 4 der Medizinprodukte-Verordnung in eigener Verantwortung das in Anhang VII der Richtlinie 93/42/EWG beschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, für jedes Produkt eine technische Dokumentation mitsamt Risikomanagementakte erstellen, diese zur Überprüfung durch die Behörden bereit halten und die zuständigen Behörden unverzüglich über näher definierte Vorkommnisse unterrichten, sobald er selbst davon Kenntnis erlangt hat. Handelt es sich um Produkte der Klasse I, die steril in den Verkehr gebracht werden – wie es bei den streitgegenständlichen Mullbinden jedenfalls zum Teil der Fall ist -, ist nach Nummer 5 des Anhangs VII hinsichtlich der Herstellungsschritte im Zusammenhang mit der Sterilisation und der Aufrechterhaltung der Sterilität auch ein Verfahren nach den Anhängen II, IV, V oder VI der Richtlinie 93/42/EWG anzuwenden. Zudem ist immer gemäß § 19 MPG die Eignung des Medizinproduktes für den vorgesehenen Verwendungszweck durch eine klinische Bewertung anhand von klinischen Daten nach § 3 Nr. 25 MPG zu belegen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen andere Daten ausreichend sind.
Medizinprodukte der Klasse I durchlaufen mithin zwar kein Zulassungsverfahren wie Arzneimittel. Das zu ihrer Verkehrsfähigkeit notwendige Konformitäts-bewertungsverfahren macht sie jedoch sowohl aus der Sicht der Hersteller als auch aus der Perspektive der Verbraucher zu ebenfalls besonders sensiblen Produkten, bei denen die Herkunftsgarantie der auf dem Produkt angebrachten Marke aufgrund der ebenfalls hohen Verantwortlichkeit des Herstellers eine besondere Bedeutung erlangt. Dies gilt auch und gerade für die Verpackung, auf der die CE-Kennzeichnung als Erklärung des Herstellers, dass das Produkt den geltenden Anforderungen genügt, aufgebracht ist.
Vergleichbare Anforderungen sind für Lebensmittel, wie sie in den oben genannten Entscheidungen „Loendersloot/Ballantine“ und „Barilla“ zur beurteilen waren, nicht vorgesehen. Maßgeblich sind insofern das Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB) und die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (EU-Basis-Verordnung). Zweck des LFGB ist gemäß § 1 Abs. 2 dieser Vorschrift, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen. Hierzu sind im LFGB allgemeine Verbote und Gebote zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung formuliert und zur Überprüfung ihrer Einhaltung diverse Kontrollen vorgesehen, bezüglich derer den Inhabern näher bezeichneter Objekte Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten obliegen. Die EU-Basis-Verordnung sieht zudem unter anderem vor, dass bei jedem Produkt lückenlos verfolgbar sein muss, was, wann, von wem an wen geliefert wurde. Vom Unternehmen sind deshalb Nachweise über Herkunft und Qualität der eingesetzten Vorprodukte und Zutaten sowie über den gesamten Herstellungsprozess bereit zu halten. Keine dieser Verpflichtungen ist qualitativ mit denen zu vergleichen, die nach dem zuvor Gesagten im Rahmen eines Zulassungs- oder Konformitätsbewertungsverfahren zu erfüllen sind.
Dass die für den Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr aufgrund einer Erstbegehung gegeben ist, stellt die Beklagte zu 1) nicht in Abrede.
Sie wendet sich auch nicht gegen die weiteren Voraussetzungen der in Ziffer V des landgerichtlichen Tenors genannten Verpflichtungen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO. Der Beklagten zu 1) waren die Kosten auch aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Sache für erledigt erklärt haben. Denn ohne Erledigung wäre sie auch insoweit jedenfalls ganz überwiegend unterlegen gewesen. Auf die obigen Ausführungen zum Vorliegen einer Markenverletzung wird verwiesen. Einwendungen zur Höhe der vom Landgericht unter Anwendung höchstrichterlicher Grundsätze ausgeurteilten Lizenzzahlungsverpflichtungen hat die Beklagte zu 1) nicht erhoben. Ob sie obsiegt hätte, soweit sie erstinstanzlich zur Erstattung der in Höhe von 2.080,50 € geltend gemachten Kosten für das Abschlussschreiben verurteilt worden ist, kann dahinstehen. Ein diesbezüglicher Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass der Gläubiger vor der Übersendung des Abschlussschreibens eine angemessene Wartefrist nach Zustellung der einstweiligen Verfügung oder des sie bestätigenden Urteils einhält. Wie lang diese Frist bemessen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Geht dem Abschlussschreiben die Zustellung eines eine einstweilige Verfügung bestätigenden Urteils voraus, erachtet der Bundesgerichtshof eine Frist von mindestens zwei Wochen im Regelfall für geboten (vgl. Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 59/14 Rdnr. 21). Ob die Frist im Fall eines Abschlussschreibens nach Zustellung einer Beschlussverfügung, wie vorliegend erfolgt, länger sein muss, lässt der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich offen (siehe BGH a.a.O. Rdnr. 22). Sollte die vorliegend eingehaltene Frist vor diesem Hintergrund zu knapp gewesen sein, so dass die Verurteilung zur Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens ohne Erledigung abzuändern gewesen wäre, hätte die Beklagte zu 1) aber nur in geringem Umfang obsiegt, der keine besonderen Kosten ausgelöst hat, so dass die Kostenentscheidung dann nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls vollständig zu Lasten der Beklagten zu 1) hätte ergehen müssen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Ziffer 2 1. Alternative ZPO zuzulassen, da sich mit der Problematik der Einordnung von Medizinprodukten im Rahmen der Pflicht zur Vorlage eines Musters auf Verlangen des Markeninhabers vorliegend eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage stellt, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis zum 27.05.2015 124.500,- €
ab dem 28.05.2015 100.000,- €