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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 135/12·20.11.2012

Berufungsrückweisung nach §522 Abs.2 ZPO wegen Aussichtslosigkeit; Wettbewerbswidrigkeit der Aussendung

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)Unterlassungsanspruch/AbmahnungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Düsseldorf zeigt an, die Berufung gemäß §522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach der Begründung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Er bestätigt seine frühere Auffassung zur Wettbewerbswidrigkeit der streitgegenständlichen Aussendung und stützt dies auf BGH-Rechtsprechung zum Überlesen. Der Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme bis 10.12.2012 eingeräumt.

Ausgang: Berufung soll gemäß §522 Abs.2 ZPO als offensichtlich aussichtslos abgewiesen werden; Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10.12.2012

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung kann nach §522 Abs.2 ZPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, eine Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtsprechung nicht erforderlich ist und keine mündliche Verhandlung geboten ist.

2

Ein Rechtsmittelrechtfertigender Angriff erfordert nicht nur die Behauptung, sondern die substantiiert darlegte Darstellung von Rechtsverletzungen oder neu zu berücksichtigenden Tatsachen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen (§546, §529, §513 Abs.1 ZPO).

3

Bei der Prüfung der Wettbewerbswidrigkeit von Werbeaussendungen ist zu berücksichtigen, ob die in einem Schriftstück enthaltenen Informationen beim Adressaten wahrgenommen oder durch Überlesen entwertet werden; höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Aspekt kann die Bewertung stützen.

4

Vor einer endgültigen Zurückweisung der Berufung nach §522 Abs.2 ZPO ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und eine angemessene Frist zu setzen.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 546 ZPO§ 529 ZPO§ 513 Abs. 1 ZPO

Tenor

s. Gründe

Rubrum

1

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

2

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

3

Der Senat hält an seiner der Beklagten aus dem Urteil vom 14.02.2012 zum Aktenzeichen I-20 U 100/11 bekannten Auffassung zur Wettbewerbswidrigkeit der streitgegenständlichen Aussendung fest, zumal da sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Überlesen in derartigen Schriftstücken an sie enthaltener Informationen weiter verfestigt hat (BGH, Urteil vom 26.07.2012 zum Aktenzeichen VII ZR 262/11, WRP 2012,1276).

4

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 10.12.2012 zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.