Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Dentalmischer erweckt anderen Gesamteindruck
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatzfeststellung und Kostenerstattung wegen angeblicher Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters durch einen von der Beklagten angebotenen Dentalmischer. Streitpunkt war, ob der angegriffene Mischer beim informierten Benutzer denselben Gesamteindruck hervorruft (Art. 10 Abs. 1 GGV). Das OLG Düsseldorf verneinte eine Verletzung: Dem Klagemuster komme wegen durchschnittlicher Gestaltungsfreiheit und nur durchschnittlichen Abstands zum Formenschatz ein durchschnittlicher Schutzumfang zu. Prägende Abweichungen (u.a. Sockelverjüngung, asymmetrische Flügel, Unterseitenstruktur) führten zu einem anderen Gesamteindruck; die Berufung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zurückgewiesen, da keine Geschmacksmusterverletzung vorliegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Geschmacksmusterverletzung nach Art. 10 Abs. 1 GGV setzt voraus, dass das angegriffene Erzeugnis beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das eingetragene Muster.
Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters bestimmt sich nach Art. 10 Abs. 2 GGV in Wechselwirkung mit der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers sowie dem Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz.
Für die Bemessung des Abstands zum vorbekannten Formenschatz ist der Vergleich der jeweiligen Gesamteindrücke maßgeblich; ein isolierter Vergleich einzelner Merkmale ist nicht entscheidend.
Erscheinungsmerkmale, die nach Art. 8 Abs. 2 GGV zur mechanischen Verbindung zwingend übernommen werden müssen, können den Schutzumfang des Musters nicht erhöhen und sind bei der Gesamteindrucksbildung nicht zu berücksichtigen.
Bei der Gesamteindrucksprüfung kommt solchen Gestaltungsmerkmalen besonderes Gewicht zu, die den Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz begründen; vorbekannte Merkmale prägen den Gesamteindruck regelmäßig geringer.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Juni 2014 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
A)
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit diesem hat das Landgericht die Klage, die auf Unterlassung der Benutzung eines sog. Dental-Mischers, Rechnungslegung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Kosten gerichtet war, abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der von der Beklagten unter anderem auf den Messen IDS 2011 und IDS 2013 in K. angebotenen, im Klageantrag wiedergegebenen Dentalmischer verletzten das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 8…-5 der Klägerin, welches nachstehend wiedergegeben wird, nicht:
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Dem Klagemuster komme ein durchschnittlicher Schutzbereich zu, dem der angegriffene Mischer nicht unterfalle.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der mehrfach verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
Die Klägerin meint, ihrem Muster komme ein großer Schutzbereich zu, weil der Gestalter derartiger Mischer einen großen Gestaltungsspielraum habe und ihr Muster einen großen Abstand zum vorbekannten Formenschatz aufweise. Das Landgericht habe zudem die Merkmale des Klagemusters fehlerhaft bestimmt und sei deswegen zu dem unrichtigen Ergebnis gelangt, der von der Beklagten angebotene Mischer falle nicht in den Schutzbereich ihres Musters.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, Mischer in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, insbesondere anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen und/oder Abbildungen mit Mischern zu Werbezwecken zu verbreiten, die wie nachfolgend abgebildet gestaltet sind:
2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. März 2008 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 22. März 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin EUR 7.829,60 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
B)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der von der Beklagten angebotene Dental-Mischer den Schutzbereich des klägerischen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht verletzt. Das angegriffene Muster erweckt beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Klägerin, Art. 10 Abs. 1 GGV.
Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits nach Art. 82 Abs. 5 GGV in Verbindung mit Art. 81 a) GGV international zuständig, was die Parteien auch zu Recht nicht in Frage stellen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung des im Klageantrag wiedergegebenen Dental-Mischers aus Art. 10, 19 Abs. 1 GGV, weil der angegriffene Mischer nicht den selben Gesamteindruck erweckt, wie das Klagegeschmacksmuster. Aus diesem Grunde stehen der Klägerin auch die weiter geltend gemachten Folgeansprüche nicht zu.
Das Landgericht ist im Wesentlichen zu Recht davon ausgegangen, dass das Klagemuster durch folgende Merkmale geprägt wird, die ihm eine dynamische und geschwungene Gesamtanmutung verleihen:
a) Raketenförmiger Mischer mit zweielementigem Aufbau aus einem transparenten, in einen ebenfalls transparenten Sockel übergehenden Mischrohr und einem innenliegenden gelben Mischerteil;
b) das transparente Mischrohr ist kreiszylindrisch;
c) der transparente, sich zum Mischrohr hin verjüngende Sockel hat einen kreisförmigen Querschnitt und weist an der Außenseite zwei sich gegenüberliegende unterschiedlich große transparente „Flügel“ auf, von denen einer über den Sockel hinaus bis an das Mischrohr anschließt;
d) der Sockel weist im Bereich der Verjüngung mehrere in Richtung des Mischrohrs verlaufende Längsrippen auf;
e) der untere Abschluss des Sockels ist bogenförmig gewölbt;
f) das innenliegende gelbe Mischerteil besteht innerhalb des Mischrohrs aus einer durchgehenden, helixförmigen Mischwendel, bestehend aus zahlreichen, jeweils um 90 Grad versetzten Einzelteilen;
g) das innenliegende gelbe Mischerteil besteht innerhalb des Sockels aus einem im Wesentlichen kegelstumpfförmigen Element, das im oberen Bereich zwei umlaufende Wülste aufweist;
h) die Unterseite des Mischers zeigt eine ausgeprägte reliefartige Struktur, wobei das Mischrohr zahlreiche nach innen laufende Querrippen ausweist.
Soweit die Klägerin hinsichtlich des Merkmals g) meint, der gelbe Mischerteil sei nicht im Wesentlichen kegelstumpfförmig, sondern verjünge sich gestuft nach oben, ist dies lediglich eine Abweichung im Semantischen, denn jedenfalls – und dies ist insbesondere aus nachstehender Ausschnittsvergrößerung zu erkennen - verjüngt sich jedenfalls der Mischerbereich, wodurch der innenliegende Teil jedenfalls die Anmutung eines oben abgeschnittenen Kegels erweckt:
In der Seitenansicht wird dieser kegelförmige Eindruck noch verstärkt durch die beiden Vorsprünge, deren fehlende Erwähnung in der Merkmalsanalyse die Klägerin daher zu Recht rügt. Gut erkennbar ist allerdings auch, dass die kegelförmige Struktur durch zwei Wülste zur Spitze hin abgeschlossen wird. Insgesamt hält der Senat daher hinsichtlich des Merkmals g) folgende Formulierung für zutreffend:
g) das innenliegende gelbe Mischerteil besteht innerhalb des Sockels aus einem im Wesentlichen kegelstumpfförmigen Element mit Vorsprüngen im unteren Bereich, das im oberen Bereich zwei umlaufende Wülste aufweist;
Die Definition des Merkmals h) ist ebenfalls im Wesentlichen zutreffend. Soweit die Klägerin beanstandet, dass die beiden kreiszylindrischen Einlassöffnungen bei der Bestimmung des Gesamteindrucks zu berücksichtigen seien, greift dieser Einwand nicht durch. Die Klägerin stellt dabei zu Recht nicht in Frage, dass Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses, die nach Art. 8 GGV Geschmacksmusterschutz nicht begründen können, auch den Schutzumfang des Musters nicht erhöhen können (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 8 Rn. 8). Es trifft auch zu, dass die Gestaltung grundsätzlich für Mischerelemente nicht zwingend vorgegeben ist, so dass die Gestaltung nicht ausschließlich durch die technische Funktion bedingt ist (Art. 8 Abs. 1 GGV). Das hat jedoch auch weder die Kammer angenommen noch die Beklagte. Vielmehr macht die Beklagte geltend, die Mischer seien dazu bestimmt, auf die von der Klägerin vertriebenen Kartuschen aufgesetzt zu werden. Aus diesem Grund müssen die beiden kreiszylindrischen Einlassöffnungen auf die beiden an der Kartusche vorhandenen kreiszylindrischen Auslassöffnungen passen. Daher ist dieses Merkmal entsprechend Art. 8 Abs. 2 GGV nicht zu berücksichtigen, weil Form und Abmessungen daher übernommen werden müssen, damit das Muster auf diese Kartusche passt. Die von der Klägerin angeführten alternativen Gestaltrungen setzten die Verwendung anderer, an diese Einlassöffnungen angepasster Kartuschen voraus.
Die in der Ansicht von unten sichtbare reliefartige Struktur des gelben Innenbereiches ist ebenfalls gut erkennbar und daher entgegen der Ansicht der Klägerin zu berücksichtigen. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für den informierten Benutzer die Ansicht von unten durchaus von Bedeutung ist. Dass die Klägerin auf den Schutz auch dieser Gestaltung Wert legt, ergibt sich schon aus dem Vorhandensein einer Abbildung der Unterseite im Register des HABM. Aber auch bei der bestimmungsgemäßen Benutzung wird der Benutzer gerade zu allererst diese Ansicht sehen, denn er muss sich vor dem Aufstecken auf die Kartusche über die richtige Ausrichtung der beiden Einlassöffnungen vergewissern, da sich der Mischer sonst nicht auf die Kartusche aufsetzen lässt.
Richtig ist allerdings, dass die auch aus dieser Ansicht sichtbaren Querrippen sich nicht – wie die Kammer annimmt – auf dem Mischrohr, sondern auf der transparenten Umfassung des kegelförmigen Sockels befinden. Richtig ist das Merkmal h) daher wie folgt zu definieren
h) die Unterseite des Mischers zeigt eine ausgeprägte reliefartige Struktur, wobei die transparente Umfassung zahlreiche nach innen laufende Querrippen ausweist.
Zusammenfassend sind die Merkmale daher wie folgt zu definieren:
a) Raketenförmiger Mischer mit zweielementigem Aufbau aus einem transparenten, in einen ebenfalls transparenten Sockel übergehenden Mischrohr und einem innenliegenden gelben Mischerteil;
b) das transparente Mischrohr ist kreiszylindrisch;
c) der transparente, sich zum Mischrohr hin verjüngende Sockel hat einen kreisförmigen Querschnitt und weist an der Außenseite zwei sich gegenüberliegende unterschiedlich große transparente „Flügel“ auf, von denen einer über den Sockel hinaus bis an das Mischrohr anschließt;
d) der Sockel weist im Bereich der Verjüngung mehrere in Richtung des Mischrohrs verlaufende Längsrippen auf;
e) der untere Abschluss des Sockels ist bogenförmig gewölbt;
f) das innenliegende gelbe Mischerteil besteht innerhalb des Mischrohrs aus einer durchgehenden, helixförmigen Mischwendel, bestehend aus zahlreichen, jeweils um 90 Grad versetzten Einzelteilen;
g) das innenliegende gelbe Mischerteil besteht innerhalb des Sockels aus einem im Wesentlichen kegelstumpfförmigen Element mit Vorsprüngen im unteren Bereich, das im oberen Bereich zwei umlaufende Wülste aufweist;
h) die Unterseite des Mischers zeigt eine ausgeprägte reliefartige Struktur, wobei die transparente Umfassung zahlreiche nach innen laufende Querrippen ausweist;
wodurch ein dynamisch geschwungener Gesamteindruck entsteht.
Dem so bestimmten Klagemuster kommt ein durchschnittlicher Schutzumfang zu.
Bei der Beurteilung des Schutzumfangs des Klagemusters ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen (Art. 10 Abs. 2 GGV). Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 31 – Kinderwagen II).
Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. Der bereits vor der Umsetzung der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (ABl. Nr. L 289 vom 28. Oktober 1998, S. 28) durch das Geschmacksmusterreformgesetz anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt daher nach wie vor und ist auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 17 – Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 – Kinderwagen II; EuG GRUR Int. 2010, 602 Rn. 72 - PepsiCo/Grupo Promer). Für die Bemessung des Schutzumfangs des Klagemusters in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum auch genutzt hat. Der Schutzumfang des Klagemusters wird daher durch die Musterdichte einerseits und die Ausnutzung des Gestaltungsspielraums durch den Entwerfer und den dadurch erreichten Abstand vom Formenschatz andererseits bestimmt (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 32 – Kinderwagen II).
Es ist von einem durchschnittlichen Gestaltungsspielraum auszugehen. Die Form des Mischers wird durch seine Funktion bestimmt. So muss der Mischer jeweils zwingend eine Zuführung für die beiden Komponenten und eine mehr oder weniger lange Mischeinrichtung in der Spitze enthalten. Zugleich muss der Mischer sicher an der Kartusche zu befestigen sein.
Der Abstand zum vorbekannten Formenschatz besteht zwar, ist aber ebenfalls durchschnittlich. Für die Frage, welchen Abstand das Klagemuster zum vorbekannten Formenschatz einhält, kommt es nicht auf einen Vergleich einzelner Merkmale des Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (vgl. BGH GRUR 2011, 142 Rn. 17 - Untersetzer; BGH GRUR 2013, 285 – Kinderwagen II, EuGH GRUR 2014, 7747, KMF/Dunnes).
Zu berücksichtigen ist zunächst die dem Geschmacksmuster sehr nahe kommende Entgegenhaltung des von der Firma Z. unter der Art. Nr. 6… vertriebene Mischer:
Dieser zeigt bereits das Merkmal a) mit dem Unterschied, dass Sockel und Mischerteil weiß und nicht gelb sind. Das Merkmal b) weist er schon vollständig auf. Zwar weist auch dieser Mischer einen transparenten Sockel (Merkmal c)) auf, dieser verjüngt sich jedoch nicht zum Mischrohr hin, sondern der Sockelbereich wird gleichsam durch einen Deckel abgeschlossen. Die Flügel sind bei diesem Mischer gleich groß, während sie beim Klagemuster auf der einen Seite deutlich nach oben geführt werden. Die Längsrippen (Merkmal d)) finden sich bereits bei diesem Mischer, ebenso die helixförmige Mischwendel (Merkmal f)), diese allerdings in weiß statt in gelb. Auch die reliefartige Struktur (Merkmal h)) ist in der Ansicht von unten gut erkennbar, nicht sichtbar sind hier – anders als beim Klagemuster – die auf der transparenten Sockelumfassung befindlichen Querrippen. Das Merkmal e) fehlt bei diesem Mischer. Auch in der Gestaltung des innerhalb des Sockels liegenden Elements unterscheiden sich die Mischer deutlich: es fehlt der Entgegenhaltung die kegelstumpfförmige Anmutung ebenso wie die beiden Flügelelemente (Merkmal g)).
Alle anderen Beispiele aus dem vorbekannten Formenschatz halten einen weiteren Abstand zum Klagemuster auf.
Das von der Klägerin zuvor vertriebene Modell:
weist zwar die raketenförmige Form auf. Der nicht transparente Sockel unterscheidet sich vom Klagemuster indes deutlich.
Der Dentalmischer gemäß der Anlage rop 13:
weist zwar eine gelbe Mischwendel in einem transparenten Gehäuse auf, unterscheidet sich indes deutlich im Übrigen.
Insbesondere die doch recht bedeutsamen Gemeinsamkeiten mit der Entgegenhaltung des Mischers der Firma Z. führen dazu, dass dem Klagegeschmacksmuster nur ein durchschnittlicher Schutzbereich zukommt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände fällt die angegriffene Gestaltung nicht in diesen Schutzbereich. Bei der Frage, ob ein Muster den gleichen Gesamteindruck erweckt, sind die Gemeinsamkeiten, aber auch die Unterschiede zu berücksichtigen. Dabei sind die Merkmale zu gewichten. Der informierte Benutzer wird Merkmalen, die er aus anderen Mustern kennt, allenfalls geringe Bedeutung für den Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster einräumen (BGH GRUR 2013, 285 Rn. 62 – Kinderwagen II). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass jene Merkmale besonderes Gewicht aufweisen, die den Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz begründen (Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl., Art. 10 Rn. 32 a.E.).
Danach wird der informierte Benutzer besonderes Gewicht auf die farbliche Gestaltung, den sich verjüngenden Sockelbereich mit den asymetrischen Flügeln, der bogenförmigen Wölbung des Sockels und der kegelstumpfförmigen Gestaltung des Sockelinnenteils mit den beiden Vorsprüngen in der Seitenansicht und der in der Ansicht von unten sichtbaren transparenten Umfassung mit den deutlich sichtbaren Querrippen besondere Bedeutung beimessen, denn durch diese Elemente hebt sich das Klagemuster von dem Muster der Firma Z. ab, wohingegen die auch bei diesem befindlichen Merkmale (zweielementiger Aufbau in Raketenform, transparentes, kreiszylindrisches Mischrohr, Längsrippen auf dem Sockel) eher weniger Bedeutung beimessen wird.
Die angegriffene Form weist von den insoweit besonders bedeutsamen Merkmalen nur die farbige Gestaltung auf, im Übrigen übernimmt er lediglich die aus dem Muster der Firma Z. vorbekannten Merkmale. Insbesondere der Umstand, dass sich der Sockel zum Mischrohr hin nicht verjüngt, sondern wie beim Muster der Firma Z. gleichsam mit einem Deckel abschließt, dass das angegriffene Muster – wie das der Firma Z. - zwei symmetrische „Flügel“ aufweist und dass der farbige Teil im Sockel ebenfalls nicht sich verjüngend, sondern gleichsam topfförmig gestaltet ist, unterscheidet das angegriffene Erzeugnis deutlich vom Klagemuster, denn dem Erzeugnis fehlt hierdurch gerade der dynamisch-geschwungene Gesamteindruck des Klagemusters; es gleicht vielmehr bis auf die farbliche Gestaltung eher einer Variante des vorbekannten Musters der Firma Z.
Auch von unten unterscheidet sich das angegriffene Erzeugnis deutlich vom Klagemuster. Es fehlt schon an der reliefartigen Struktur, vor allem aber ist die transparente Umfassung mit den darauf sichtbaren Querrippen in dieser Ansicht durch den gelben Innenteil verdeckt.
Mangels Verletzung scheiden auch die weiteren Ansprüche aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Streitwert: 500.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)

