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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 127/06·11.12.2006

Unterlassung: intime Fotos aus Bildband in Zeitungsbericht über Verfahren unzulässig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz Unterlassung der Berichterstattung einer Zeitung über ihr Verfahren gegen den Ex-Ehemann sowie der Veröffentlichung von vier Bildband-Fotos. Das OLG bejahte eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild, weil der Artikel tief in die Intimsphäre eingriff und kein Informationswert der Fotos bestand; eine Einwilligung lag jedenfalls nach ausdrücklichem Widerspruch nicht vor. Bestätigt wurde jedoch nur ein Verbot der konkreten Verletzungsform (Artikel vom 13.04.2006 mit Namensnennung und den vier Fotos). Weitergehende, abstrakte Verbote zur generellen Bildnutzung bzw. Namensnennung lehnte der Senat mangels hinreichender Begehungsgefahr ab.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Verbot nur hinsichtlich des konkret veröffentlichten Artikels bestätigt, weitergehende Verbote aufgehoben und Verfügungsantrag insoweit zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Veröffentlichung intim geprägter Bildnisse in der Presse kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild verletzen, wenn sie ohne erkennbaren Informationswert vornehmlich der Befriedigung von Schaulust dient.

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Eine aus früherem Verhalten abgeleitete konkludente Einwilligung in Bildveröffentlichungen erfasst nicht ohne Weiteres eine spätere Nutzung derselben Fotos in anderem Kontext (z.B. Berichterstattung über einen Rechtsstreit).

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Ein vor der Veröffentlichung erklärter ausdrücklicher Widerspruch schließt jedenfalls für den konkreten Veröffentlichungszusammenhang die Annahme fortbestehender Einwilligung aus.

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Für ein über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehendes, verallgemeinertes Unterlassungsgebot bedarf es einer hinreichend bestimmten Begehungsgefahr; diese fehlt, wenn Anlass, Umfang und Kontext künftiger Veröffentlichungen nicht absehbar sind.

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§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG rechtfertigt die Veröffentlichung von Bildnissen nur, wenn diese dem höheren Interesse der Kunst dienen; eine bloße Bebilderung eines Presseartikels genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 1004 Abs. 1 BGB§ 22 Satz 1 KUG§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG§ 935, 936 und 940 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung ihres weiter-gehenden Rechtsmittels das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf vom 5. Juli 2006 dahingehend abgeändert, dass das unter Androhung der bezeichneten Ordnungsmittel ausgesprochene Verbot darauf gerichtet ist,

einen Artikel über das vor dem Landgericht Düsseldorf mit dem Geschäfts-zeichen 12 O 89/06 geführte Verfahren F. ./. F. unter Nennung des Namens der Antragstellerin „I.“ und unter Verwendung der Bildnisse der Antragstellerin von Seite 35, 41, 139 und 183 des im Jahre 1995 unter dem Titel „… M. F.“ im P.-Verlag erschienenen Bildbands ohne deren vorherige Zustimmung zu veröffentlichen wie den im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Artikel aus der „B.“-Zeitung vom 13. April 2006.

Im Übrigen wird die Beschlussverfügung der Kammer vom 19. April 2006 auf-gehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin ein Drittel und hat die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen.

Gründe

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I. Die Antragstellerin, ein Fotomodell - ihren Angaben zufolge für Modeaufnahmen -, war bis zu ihrer Scheidung 2005 mit dem Autohändler M. F. verheiratet, dessen Familienamen sie damals und auch noch bis in das laufende Jahr trug. Ihr früherer Ehemann, der sich in verschiedener Hinsicht auch künstlerisch betätigt, brachte 1995 im Selbstverlag unter dem Titel "…M. F." einen Bildband mit Abbildungen der Antragstellerin heraus, darunter auch Aktaufnahmen mit zum Teil erotischer, aber auch explizit sexueller Prägung. Ein Teil der Abbildungen fand sich seit 2000 zudem auf der Internetseite des Ehemanns. Anfang des laufenden Jahres nahm ihn die Antragstellerin deswegen vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung in Anspruch, und zwar im Eilverfahren (Aktenzeichen 12 O 89/06). Das Begehren blieb ohne Erfolg, weil es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Dringlichkeit fehlte.

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In der D. Ausgabe vom 13. April 2006 der von ihr verlegten Tageszeitung "B." veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Artikel über diese Auseinandersetzung der ehemaligen Eheleute, worin die Antragstellerin als "Ex" des Autohändlers M. F., als "seine Frau I." oder als "I." bezeichnet wurde. Der Artikel war mit einem von einem fremden Fotografen stammenden Hochzeitsfoto der früheren Eheleute und vier Fotos der Antragstellerin aus dem Bildband illustriert, nämlich bei einer exhibitionistischen Handlung vor einem Gartenzwerg, von Seite 35 des Buches, bei einer sexuellen Annäherung des früheren Ehemanns "in der Küchenzeile", von Seite 183 des Buches, in einem Rückenakt mit auf dem Rücken gefesselten Händen, und zwar durch ein aus Geldscheinen gebildetes herzförmiges Band, von Seite 139 des Buches, und in einem teilweisen Akt von vorne, in der Form eines Andreaskreuzes an eine Steinwand gefesselt, von Seite 41 des Buches. Die Antragstellerin hat den Artikel als Anlage 2 zu den Akten gereicht. Er ist auch in dem Urteil wiedergegeben, das die Antragsgegnerin vorliegend mit der Berufung angreift. Zudem erschien eine gekürzte Fassung des Artikels in der H. Ausgabe von "B." vom 15. April 2006. Diese Veröffentlichung ist nicht in das vorliegende Verfahren eingeführt worden.

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In der vorliegenden Eilsache nimmt die Antragstellerin, die jede Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotografien des Bildbands in Abrede stellt – sie sei schon zur Duldung der Aufnahmen nur "durch psychische und physische Gewalt" gebracht worden -, und die zudem darauf abhebt, gerade die streitgegenständliche Veröffentlichung der Antragsgegnerin vorab ausdrücklich untersagt zu haben, die Antragsgegnerin wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts am eigenen Bild auf Unterlassung in Anspruch. Mit einer Beschlussverfügung vom 19. April 2006 hat das Landgericht der Antragsgegnerin untersagt,

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"Lichtbildwerke, auf denen die Antragstellerin abgebildet ist und die in dem im Jahre 1995 unter dem Titel ‚… M. F.’ im P.-Verlag erschienenen Bildband enthalten sind, zu veröffentlichen," oder "in ihren Veröffentlichungen im Rahmen der Berichterstattung über das vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Geschäftszeichen 12 O 89/06 anhängige Verfahren F. ./. F. auf die Antragstellerin ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung unter Nennung der Namen ‚I.’, ‚I. D.’ oder ‚I. F.’ oder Teilen dessen Bezug zu nehmen."

  1. "Lichtbildwerke, auf denen die Antragstellerin abgebildet ist und die in dem im Jahre 1995 unter dem Titel ‚… M. F.’ im P.-Verlag erschienenen Bildband enthalten sind, zu veröffentlichen," oder
  2. "in ihren Veröffentlichungen im Rahmen der Berichterstattung über das vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Geschäftszeichen 12 O 89/06 anhängige Verfahren F. ./. F. auf die Antragstellerin ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung unter Nennung der Namen ‚I.’, ‚I. D.’ oder ‚I. F.’ oder Teilen dessen Bezug zu nehmen."
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Die Antragsgegnerin, die gegen den Beschluss Widerspruch erhoben hat, hat den beanstandeten Artikel damit gerechtfertigt, dass die Antragstellerin mit der seinerzeitigen Veröffentlichung des Bildbands einverstanden gewesen sei, wie auch ein Vorwort zeige, als dessen Verfasserin die Antragstellerin erscheine. Aus dem Band seien damals bereits Bilder in der D. Presse wiedergegeben worden, womit die Antragstellerin wiederum ebenso einverstanden gewesen sei wie mit der Einstellung der Bilder in das Internet. Insgesamt sei es um eine Förderung der Karriere der Antragstellerin als Fotomodell gegangen. Die Bilder ihres, der Antragsgegnerin, jetzigen Artikels gehörten im Übrigen – angesichts der vielfältigen Aktivitäten des früheren Ehemanns der Antragstellerin, die schon in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gefunden hätten, - zum "Bereich der Zeitgeschichte". Zudem seien die Bilder in "in einem höheren Interesse der Kunst" veröffentlicht worden.

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Das Landgericht hat seine Beschlussverfügung mit Urteil vom 5. Juli 2006 unter Verneinung einer Einwilligung der Antragsgegnerin in die Veröffentlichung der Bilder, einer Eigenschaft des Ehemanns der Antragstellerin und ihrer selbst als "relative Personen der Zeitgeschichte" gerade in Bezug auf das referierte Gerichtsverfahren sowie einer Veröffentlichung der Bilder in einem "höheren Interesse der Kunst" bestätigt, wogegen sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung wendet.

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Sie meint zunächst, dass das in Bezug auf die Bildveröffentlichung ausgesprochene Verbot jedenfalls insofern zu weit gehe, als es sämtliche Bilder der Antragstellerin aus dem Band ohne Rücksicht auf den Zusammenhang einer künftigen Veröffentlichung erfasse. Des Weiteren habe das Landgericht keine Begründung für das Verbot gegeben, die Antragstellerin in der beanstandeten Weise zu benennen. In der Sache dürfe ihr eine Berichterstattung über das frühere Verfahren unter Benennung der Antragstellerin aber jedenfalls nicht schlechthin verboten werden. Die Antragsgegnerin hält daran fest, dass den Umständen des Streitfalls eine Einwilligung der Antragstellerin in die Verwendung ihrer Bilder in der jetzt geschehenen Weise zu entnehmen sei. Die Antragstellerin habe sich in der Vergangenheit gegen eine Vielzahl ihre Person betreffender Veröffentlichungen nicht gewandt. Auch könne ihr, der Antragsgegnerin, nicht versagt werden, über die Lichtbildwerke des Bandes zu berichten und sie zu zeigen; sie dürfe über künstlerische Ereignisse berichten. Die Antragsgegnerin meint, die Antragstellerin müsse vorliegend das Fehlen einer Einwilligung glaubhaft machen. Schließlich sei die Antragstellerin gar nicht auf allen vier Bildern zu erkennen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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das angefochtene Urteil abzuändern, die Beschlussverfügung der Kammer aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin beantragt

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Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe, dass das Verbot wie folgt gefasst werde:

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Bildnisse von ihr, der Antragstellerin, aus dem in dem im Jahre 1995 unter dem Titel "… M. F." im P.-Verlag erschienenen Bildband zu veröffentlichen, es sei denn es handele sich um reine Portraitfotos, oder in ihren Veröffentlichungen im Rahmen der Berichterstattung über das vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Geschäftszeichen 12 O 89/06 anhängige Verfahren F. ./. F. auf sie, die Antragstellerin, ohne ihre vorherige Zustimmung unter Nennung der Namen "I.", "I. D." oder "I. F." Bezug zu nehmen,

  1. Bildnisse von ihr, der Antragstellerin, aus dem in dem im Jahre 1995 unter dem Titel "… M. F." im P.-Verlag erschienenen Bildband zu veröffentlichen, es sei denn es handele sich um reine Portraitfotos, oder
  2. in ihren Veröffentlichungen im Rahmen der Berichterstattung über das vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Geschäftszeichen 12 O 89/06 anhängige Verfahren F. ./. F. auf sie, die Antragstellerin, ohne ihre vorherige Zustimmung unter Nennung der Namen "I.", "I. D." oder "I. F." Bezug zu nehmen,
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insbesondere aber der Antragsgegnerin die Veröffentlichung des Artikels aus der "B."-Zeitung vom 13. April 2006, wie er im angefochtenen Urteil wiedergegeben sei, zu untersagen.

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Sie hält daran fest, dass es eine Einwilligung in die jetzige Veröffentlichung der Bilder, welche im Übrigen die Antragsgegnerin darlegen und glaubhaft machen müsse, nicht gebe. Die Einwilligung lasse sich auch nicht den Umständen des Falles entnehmen. Das Vorwort zu dem Bildband sei nicht von ihr, sondern von ihrem damaligen Ehemann formuliert worden, der allein auch gerade auf Aktaufnahmen gedrungen habe. Die Pressefreiheit der Antragsgegnerin und das Urheberrecht ihres früheren Ehemanns müssten hinter ihrem eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild zurücktreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II. Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin führt in der Sache zur teilweisen Abänderung des angefochtenen die zunächst erlassene Beschlussverfügung bestätigenden Urteils des Landgerichts und zur Bestätigung der einstweiligen Verfügung nur insoweit, als der Antragsgegnerin die Veröffentlichung eines Artikels untersagt wird, wie sie ihn über das Eilverfahren der Antragstellerin gegen ihren Ehemann hinsichtlich der Einstellung von Bildern aus dem Bildband in das Internet tatsächlich in der "B."-Zeitung vom 13. April 2006 veröffentlicht hat, also insoweit, als der Antragsgegnerin gemäß dem Hilfsbegehren der Antragstellerin die sogenannte konkrete Verletzungshandlung verboten wird. Auf die Verwendung von Bildnissen der Antragstellerin aus dem Bildband schlechthin – außer reinen Portraits – und auf die Benennung der Antragstellerin in Artikeln über das Eilverfahren der Antragstellerin mit ihrem früheren Ehemann überhaupt verallgemeinerte Verbote entsprechend den beiden Hauptanträgen der Antragstellerin kommen demgegenüber nach den Umständen des Streitfalls nicht in Frage.

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Mit der Veröffentlichung des Artikels der "B."-Zeitung vom 13. April 2006 ist die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht entsprechend § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden und mit der Illustration des Artikels durch die vier Bildnisse aus dem Bildband auch in ihrem Recht am eigenen Bild nach § 22 Satz 1 KUG. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das als ein einheitliches und umfassendes subjektives Recht auf Achtung und freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtet ist, fungiert als "Rahmen-" oder "Quellrecht" für weitere konkretisierende Ausgestaltungen, darunter die bereits früher anerkannten besonderen Persönlichkeitsrechte wie etwa das Namensrecht, aber gerade auch das Recht am eigenen Bild (Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage, Kap. 42 Rn. 2 mit weiteren Nachweisen). Der Anspruch auf Unterlassung solcher Rechtsverletzungen ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB. Das Persönlichkeitsrecht schützt seinen Inhaber unter anderem vor Darstellungen, welche die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können. Hierum geht es im Streitfall.

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Vorab ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin nicht deshalb von vornherein auszuschließen ist, weil sie in die konkrete Veröffentlichung eingewilligt hätte. Vielmehr steht fest, dass die Antragstellerin ihr – zumindest in Bezug auf die Verwendung der Bildnisse – noch vor Erscheinen des Artikels ausdrücklich widersprochen hat. Unbestritten lehnten nämlich die Antragstellerin selbst und der für sie tätige Rechtsanwalt B. aus M. am 29. März 2006 in Telefongesprächen gegenüber dem Chef M. der Regionalredaktion D. der Antragsgegnerin eine Veröffentlichung der Fotos zwecks Berichterstattung über das Verfahren ab, was der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfasser Altmann des beanstandeten Artikels am 12. April 2006, nach der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren, wiederholte. Für den Streitfall war damit ein aus dem früheren Verhalten der Antragstellerin etwa zu erschließendes Einverständnis mit einer Publizierung der Bildnisse jedenfalls in Bezug auf die jetzt streitige Berichterstattung widerrufen.

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In Wirklichkeit fehlte es aber von vornherein an der Grundlage für einen Schluss auf ein Einverständnis der Antragstellerin mit der jetzigen Bildveröffentlichung. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin im Jahre 1995 die Herausgabe des einen künstlerischem Anspruch verfolgenden Bildbands ihres Ehemanns - wie sie es jetzt nur gelten lässt - hingenommen oder auch - wie sie jetzt allerdings in Abrede stellt - selbst gewollt hat, kann nicht geschlossen werden, dass sie mit der Veröffentlichung der Fotos aus dem Band auch im Rahmen einer Presseberichterstattung über einen Rechtsstreit einverstanden war. Das Einverständnis lässt sich ebenso wenig dem Umstand entnehmen, dass die Antragstellerin damals zu bebilderten Berichten über das Erscheinen des Bandes zumindest geschwiegen hat; denn die damaligen Berichte mochten als Werbung für den Band willkommen sein. Zudem ist immer hinsichtlich der einzelnen Bildnisse aus dem Band zu unterscheiden. Damals sind in der Presse, soweit ersichtlich, jedenfalls nicht die nunmehr von der Antragsgegnerin benutzten Fotos erschienen. Schließlich kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen aus der Zeit des Erscheinens des Bildbands noch nach mehr als zehn Jahren gelten sollte.

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Auch im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beeinträchtigung der Antragstellerin, die in dem Bericht über ihr Zivilverfahren gegen ihren früheren Ehemann, die Einstellung ihrer Bildnisse in das Internet betreffend, ohne Weiteres zu erkennen ist, rechtswidrig war; die für das Rechtswidrigkeitsurteil anzustellende Güter- und Interessenabwägung hat im Streitfall zu ihren Gunsten auszufallen (vgl. auch BVerfG NJW 2006, 3406). Auszugehen ist von dem Befund, dass der Bericht die Antragstellerin in ihrem privaten Lebensbereich betrifft und nicht etwa in ihrer Öffentlichkeitssphäre (vgl. Löffler/Ricker, a.a.O., Kap. 42 Rn. 6 mit weiteren Nachweisen). Das Zivilverfahren betraf nicht etwa das berufliche Auftreten und Wirken der Antragstellerin oder eine sonstige öffentliche Tätigkeit, sondern ihre private Beziehung zu ihrem früheren Ehemann, der bestimmte Bildnisse von ihr in das Internet eingestellt hatte. Schon hier sei zudem hervorgehoben, dass der angegriffene Bericht nicht nur überhaupt die Privatsphäre der Antragstellerin betrifft, sondern innerhalb dieser Sphäre den besonders schützenswerten Bereich des Intimen, indem zum einen der Öffentlichkeit mitgeteilt wird, die - dort hinreichend deutlich benannte - Antragstellerin habe sich für Aktfotos des Bildbands ihres Ehemanns zur Verfügung gestellt – "genötigt" oder auch aus eigenem Antrieb –, und zum anderen vier der Bilder zur Schau gestellt werden, darunter zwei mit eindeutigem sexuellen Gehalt, nämlich das mit der exhibitionistischen Handlung vor einem Gartenzwerg und das mit der sexuelle Annäherung "in der Küchenzeile". Ersteres gibt zudem vor, mittels des abgebildeten Faktums sexuelle Phantasien der Antragstellerin darzustellen.

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Die Antragstellerin ist keine "Person der Zeitgeschichte". Für die Eigenschaft als "Person der Zeitgeschichte" kommt es darauf an, ob jemand auf Grund seiner Stellung oder seiner Aktivitäten in der Öffentlichkeit, etwa durch künstlerische, politische oder sportliche Leistungen, oder auch durch strafbares Handeln, ständig oder vorübergehend im Blickpunkt zumindest eines Teils der Öffentlichkeit steht oder stand (BVerfG NJW 1997, 2670). Ihr Beruf als – soweit ersichtlich aus dem Kreis der Berufskollegen nicht besonders hervorragendes - Fotomodell vermittelt der Antragstellerin nicht die Stellung einer Person der Zeitgeschichte. Diesen Rang hat sie auch nicht als Ehefrau von M. F. erlangt, eines unter vielen Autohändlern, mag er auch künstlerische Ambitionen unterschiedlicher Art haben und zu bestimmten spektakulären Handlungen bereit sein. Schließlich hat ihre Mitwirkung an der Entstehung des fraglichen Bildbands als solche die Antragstellerin nicht in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Der Bildband bedeutete nämlich nicht etwa einen ersten Tabubruch, der den Fotografen und sein Modell in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit irgendwie, und sei es auch negativ, herausgehoben hätte. Bildbände des fraglichen Inhalts – der künstlerische Rang bleibe dahingestellt - gibt es seit Jahren zuhauf.

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Allerdings hat die Antragsgegnerin durch Artikel aus ihrem eigenen Archiv belegt, dass Presse in der Vergangenheit immer wieder einmal über die Antragstellerin und ihren früheren Ehemann vor allem Extravaganzen der Lebensführung, aber auch ausgesprochene Nichtigkeiten berichtet hat. In diese Reihe gehören auch die seinerzeitigen Beiträge über das Erscheinen des Bildbandes. Durch solche Artikel mag die Antragstellerin einem an Klatsch interessierten Teil der Öffentlichkeit als Teil der Anlass zu Klatsch gebenden D. Gesellschaft durchaus bekannt geworden sein. Das reicht aber noch nicht aus, die Antragstellerin als "Person der Zeitgeschichte" anzusehen. Die Stellung des früheren Ehemanns der Antragstellerin ist nicht anders zu beurteilen als ihre eigene, so dass sie selbst auch nicht als seine Ehefrau zu einer "Person der Zeitgeschichte" werden konnte.

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Die seinerzeitige Veröffentlichung des Bildbands und das jetzige Gerichtsverfahren über die Internet-Veröffentlichung waren Ereignisse aus dem Leben einfacher Privatleute, die für sich genommen das Interesse der Öffentlichkeit nicht so erwecken konnten, dass der Freiheit der Presse zur Berichterstattung in dem Sinne der Vorrang vor einem Interesse der Antragstellerin an der Wahrung ihrer Intimsphäre zugekommen wäre, dass gerade in der geschehenen Weise hätte berichtet werden dürfen. Das Erscheinen des Bildbands lag immerhin über zehn Jahre zurück. Die Frage, ob die hier allenfalls in Betracht kommende Art des öffentlichen Interesses, nämlich die Befriedigung der Neugier an Angelegenheiten anderer Leute, vor allem an ihren Missgeschicken, überhaupt einen Bericht über das Gerichtsverfahren unter Benennung der Antragstellerin erlaubte, lässt der Senat dahinstehen. Es durfte jedenfalls nicht so tief in die Intimsphäre der benannten Antragstellerin eingedrungen werden, wie es mit der Veröffentlichung der einen starken sexuellen Bezug aufweisenden Bildnisse geschehen ist. Den Bildern kommt für die Erfassung des berichteten Sachverhalts kein Erkenntniswert zu. Sie vermögen allenfalls Aufmerksamkeit zu erregen und die Schaulust des Lesers zu befriedigen.

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Immerhin insoweit kommt deshalb nach der Auffassung des erkennenden Senats dem Interesse der Antragstellerin an der Verteidigung ihrer Intimsphäre gegen einen massiven Eingriff eindeutig der Vorrang zu, und zwar trotz der früheren Buchveröffentlichung nebst seinerzeitigen Presseberichten und des späteren Einstellens der Bilder in das Internet. Auch wenn die Bildnisse der Antragstellerin also schon früher veröffentlicht waren, braucht sie heute eine erneute Veröffentlichung der Bildnisse in der "B."-Zeitung nicht hinzunehmen. Die Beeinträchtigung der Antragstellerin durch ein Zeigen der Bildnisse in einem für die gesamte Öffentlichkeit bestimmten Zeitungsartikel geht weit über die Beeinträchtigung durch den Bildband selbst mit seinem künstlerischen Anspruch hinaus. Was frühere Zeitungsartikel zum Erscheinen des Bildbands angeht, so ist nicht ersichtlich, dass damals schon gerade die vier jetzt in Rede stehenden Bilder verwendet worden sind. Zudem sind inzwischen mehr als zehn Jahre vergangen, so dass die Erinnerung des Zeitungspublikums an die früheren Bildveröffentlichungen verblasst sein wird. Die noch andauernde Veröffentlichung der Bilder im Internet aber, deren Stelle Interessenten erst einmal aufsuchen müssen, greift wiederum nicht so tief in die Intimsphäre der Antragstellerin ein wie ein für die gesamte Öffentlichkeit bestimmter und dem Leser unmittelbar ins Auge springender Artikel in der "B."-Zeitung.

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Die Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist im Streitfall gleich zu beurteilen wie die vorstehend abgehandelte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin. Alle vier Fotos sind wegen der Erkennbarkeit der Antragstellerin, jedenfalls aber wegen ihrer ausdrücklichen Benennung (vgl. Löffler/Ricker, a.a.O., Kap. 43 Rn. 4) als Bildnisse im Sinne des Gesetzes anzusprechen.

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Es ist nicht ersichtlich, dass die Veröffentlichung der Bilder in dem angegriffenen Artikel "einem höheren Interesse der Kunst" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gedient hätte.

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Der Antragsgegnerin kann im vorliegenden Verfahren allerdings nicht schlechthin verboten werden, Bildnisse der Antragstellerin aus dem Bildband – außer reinen Portraitfotos – zu veröffentlichen, wie es die Antragstellerin mit ihrem ersten Hauptantrag erstrebt; der konkrete Verletzungsfall des Artikels vom 13. April 2006 bietet keine Grundlage für eine solche Verallgemeinerung. Es fehlt an einer entsprechend weitreichenden Begehungsgefahr. Aus dem vergangenen Geschehen lässt sich nämlich nicht verlässlich erschließen, aus welchem Anlass sich die Antragsgegnerin in Zukunft für befugt halten könnte, Bildnisse der Antragstellerin aus dem Bildband zu veröffentlichen, welche Bildnisse sie dann meint veröffentlichen zu dürfen, und in welchem Zusammenhang die Bildnisse benutzt werden sollen. Ohne eine Antwort auf diese Tatfragen fehlt dem erkennenden Senat aber auch die Grundlage für eine Beantwortung der komplexen die Presse- und dann vielleicht auch die Kunstfreiheit berührenden Rechtsfrage, ob ohne eine Einwilligung der Antragstellerin ihre Bildnisse von der Antragsgegnerin benutzt werden dürfen. Keinesfalls kann jetzt ein allgemeines Verbot ausgesprochen und die Antragsgegnerin darauf verwiesen werden, in Zukunft gegen den Titel mit der Begründung vorzugehen, er sei wegen dann gegebener besonderer Umstände nicht anwendbar.

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Die angestellten Erwägungen schließen auch die mit dem zweiten Hauptantrag begehrte Verallgemeinerung der Verbots in Bezug auf bestimmte Arten der Nennung der Antragstellerin in Berichten über das die Internet-Veröffentlichung betreffende Eilverfahren der Antragstellerin gegen ihren früheren Ehemann aus. Es ist nämlich nicht abzusehen, aus welchem Anlass und unter welchen dann aktuellen Umständen die Antragsgegnerin sich in Zukunft für berechtigt halten könnte, noch einmal über das Verfahren zu berichten und welchen Inhalt sie dem Bericht dann geben will. Der Bericht wird sich in jedem Fall von dem unterscheiden müssen, was ihr jetzt konkret verboten wird.

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Soweit die Unterlassungsansprüche der Antragstellerin aber begründet sind, steht ihr ein Grund zur Seite, das Begehren nach §§ 935, 936 und 940 ZPO im Eilverfahren zu verfolgen. Zur wirksamen Wahrung ihrer Rechte bedarf die Antragstellerin eines sofortigen gerichtlichen Verbots des beanstandeten Artikels; es ist ihr nicht zuzumuten, mit der Abwehr der in Rede stehenden tiefen Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht bis zur Erwirkung eines gerichtlichen Titels in einem regulären Klageverfahren zu warten. Eher hat es die Antragsgegnerin hinzunehmen, mit einer weiteren Veröffentlichung des angegriffenen Artikels bis zu einer allfälligen Klärung der Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren zu warten. Eine erneute Veröffentlichung des Artikels als solchen oder eines kerngleichen Artikels hat für die Antragsgegnerin – von der immer wichtigen Frage der Reichweite der Pressefreiheit, auch im Einzelfall, abgesehen – nur marginale Bedeutung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Bestimmung der Kostenquote ist berücksichtigt, dass dem Verbot einer konkreten Verletzungsform, wie es vorliegend bestätigt wird – unter ein solches Verbot fallen auch sogenannte kerngleiche Verstöße -, gegenüber Verallgemeinerungen des Verbots auf Handlungen, die so, wie sie erweiternd beschrieben werden, noch nicht vorgekommen sind, häufig eine größere Bedeutung zukommt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich das relative Gewicht beider Arten von Begehren im Streitfall anders darstellen würde. Berücksichtigt ist auch, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Bildnisse anfangs eine noch weitergehende Verallgemeinerung erstrebt, das Begehren aber schon vor dem Erlass der Beschlussverfügung fallen gelassen hat. Aus Gründen der Vereinfachung ist aber die ohnehin auf bloßen Schätzungen beruhende Kostenquote für beide Instanzen gleich festgesetzt worden.

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Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist im Hinblick auf die Erschöpfung des Rechtszugs im Eilverfahren nicht zu treffen.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 37.500 €