Täterhaftung des Mitarbeiters bei Geschmacksmusterverletzung durch Angebot in Deutschland
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf hatte über Ansprüche wegen Verletzung zweier Gemeinschaftsgeschmacksmuster durch das Angebot und die Lieferung von Stühlen zu entscheiden. Das Landgericht hatte die Klage mangels Passivlegitimation abgewiesen, weil der Beklagte angeblich nur für eine Gesellschaft gehandelt habe. Der Senat gab der Berufung statt: Der Beklagte haftet als Täter, da er die rechtsverletzenden Stühle selbst in Deutschland angeboten hat; die Zurechnung zu einer juristischen Person ist hierfür unerheblich. Eine fehlende Rechtsbeständigkeit der Geschmacksmuster wurde nicht schlüssig dargelegt; die Eventualwiderklage auf Nichtigerklärung blieb erfolglos.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Unterlassung, Schadensersatzfeststellung, Auskunft, Vernichtung und Kostenerstattung zugesprochen, Eventualwiderklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angebot rechtsverletzender Ware im Inland kann eine Schutzrechtsverletzung begründen, auch wenn sich das Angebot auf einen Erwerb im Ausland bezieht.
Als Täter einer Geschmacksmusterverletzung haftet auch derjenige, der die Verletzungshandlung tatsächlich vornimmt, unabhängig davon, ob er dabei im Namen eines Unternehmens oder als dessen Mitarbeiter handelt.
Der Einwand fehlender Neuheit und Eigenart eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist unbegründet, wenn er ohne substantiierte Tatsachen zum vorbekannten Formenschatz erhoben wird.
Wer in eigener Verantwortung ein Angebot abgibt, hat sich grundsätzlich über bestehende Schutzrechte zu vergewissern; unterbleibt dies, kann jedenfalls Fahrlässigkeit für Schadensersatzansprüche vorliegen.
Ein ursprünglich begründeter Drittauskunftsanspruch erledigt sich, wenn das Rechtsschutzbedürfnis durch anderweitige Kenntniserlangung nachträglich entfällt.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.05.2013 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:
1.)
Dem Beklagten wird unter Androhung der Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,
innerhalb der Europäischen Union Stühle anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die eine Gestaltung aufweisen, wie sie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich sind:
.
2.)
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch seit dem 21.05.2010 begangene Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird.
3.)
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1 seit dem 21.05.2010 vorgenommen hat, unter Vorlage eines verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses, das sich zu erstrecken hat auf
a. Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und der Namen und Adressen der Abnehmer,
b. Angabe der Angebotsmengen, Angebotszeiten, der Angebotspreise und der Namen und Adressen der Angebotsempfänger,
c. Angabe über die vertriebene Werbung unter Bezeichnung der einzelnen Werbemittel, deren Auflagenhöhe, deren Gestehungskosten und des Umfangs ihrer Verbreitung,
d. Angabe der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können den unter Ziffer 1 genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden.
4.)
Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem unmittelbaren und mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten des Beklagten herauszugeben.
5.)
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.080,50 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 22.10.2012 zu zahlen.
6.) Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf das in der Berufungsschrift mit Ziffer 4 bezeichnete Begehren der Klägerin erledigt hat.
II.
Die Eventualwiderklage wird abgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Durch dieses hat das Landgericht die auf Untersagung des Inverkehrbringens näher bezeichneter Stühle, Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten, Auskunft und Rechnungslegung, Herausgabe und Erstattung vorprozessualer Kosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei nicht passivlegitimiert, da er die in Bezug genommene Verletzungshandlung nicht in eigenem Namen, sondern als Mitarbeiter der Firma M. mit Sitz in H. in deren Namen begangen habe. Das gehe aus den an den Abnehmer, die A. Handelsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden nur noch „A.“ genannt), gerichteten Geschäftspapieren Anlage B 1 hervor. Soweit die Klägerin in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz behaupte, die Firma M. existiere überhaupt nicht, sei dies unsubstantiiert. Soweit sie behaupte, der Beklagte sei selber Vertragspartei geworden, stehe dies in Widerspruch zu ihrem vorangegangenen Vortrag und sei ebenfalls unsubstantiiert. Die Teilhaberstellung des Beklagten an der M. könne seine Haftung nicht begründen. Eine gesetzliche Anordnung persönlicher Gesellschafterhaftung sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände bei einer Ltd. nicht ersichtlich. Dass der Beklagte Geschäftsführer der M. gewesen sei, könne mangels Vortrags der Klägerin nicht festgestellt werden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte hafte, da er derjenige sei, der gehandelt habe. Unerheblich sei, ob er im eigenen Namen, im Namen der M. oder im Namen der H. GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer er ist, gehandelt habe.
Ihr ursprüngliches Drittauskunftsbegehren (Ziffer 4 des Antrags) hat die Klägerin im Hinblick auf die nach Erhebung der hiesigen Klage in einem Parallelverfahren gewonnenen Erkenntnisse für erledigt erklärt und beantragt nunmehr,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
das Verfahren bis zum Erlass einer Entscheidung in dem Verfahren X. Vertriebs GmbH ./. A. Handelsgesellschaft mbH & Co. KG, Aktenzeichen 21 O 18320/12 LG M. auszusetzen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Auf Nachfrage des Senats, welche anderen natürlichen Personen es bei der M. gebe, die im vorliegenden Zusammenhang gehandelt haben, hat er vorgetragen, bei dem streitgegenständlichen Geschäft habe der Mehrheitsgesellschafter und Direktor der M. mitgewirkt, indem er die Rechnungen unterschrieben habe. Außerdem wiederholt der Beklagte ohne weiteren Sachvortrag seinen Einwand, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei wegen fehlender Neuheit und Eigenart im Sinne von Art. 4 Abs. 1 GGV und Art. 85 Abs. 1 GGV nicht rechtsbeständig, und begehrt mit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat äußerst hilfsweise erhobenen Widerklage,
die Klagegeschmacksmuster I und II (HABM 0…-4 und 0…-1) für nichtig zu erklären.
Die Klägerin widerspricht einer Aussetzung und beantragt,
die Hilfswiderklage als unzulässig zu verwerfen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
1.) Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Klage ist begründet, da die der A. gelieferten Stühle die Klagegeschmacksmuster verletzen, die Voraussetzungen einer fehlenden Rechtsbeständigkeit des streitgegenständlichen Schutzrechts vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt worden sind und der Beklagte – unabhängig davon, ob und wenn ja, welcher juristischen Person sein Handeln zuzurechnen ist – selber als Täter die streitgegenständliche Verletzungshandlung begangen hat. Im Einzelnen:
a) Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß Art. 89 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 GGV zu.
Zur Verletzung der Klagegeschmacksmuster durch die der A. angebotenen und gelieferten Stühle wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen der Beklagte nicht konkret entgegen getreten ist. Einen den Schutzbereich der Klagegeschmacksmuster einengenden vorbekannten Formenschatz hat der Beklagte auch in der Berufung nicht vorgelegt. Seine pauschale Bezugnahme auf das Verteidigungsvorbringen der A. in dem von der Klägerin gegen sie geführten Verfahren vor dem Landgericht M. ist prozessual unbeachtlich. Die Klagegeschmacksmuster sind auch rechtsbeständig. Der Einwand ihrer fehlenden Neuheit und Eigenart ist zwar nach Erhebung der Eventualwiderklage seitens des Beklagten formell zu berücksichtigen (Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV), da die Widerklage ersichtlich für den Fall erhoben worden ist, dass die Klage nicht am Fehlen der Passivlegitimation des Beklagten scheitert, was – wie sogleich auszuführen sein wird – der Fall ist. Der Einwand ist jedoch ebenfalls wegen Fehlens jeglichen Tatsachenvorbringens hierzu im vorliegenden Verfahren unbegründet.
Wie die vom Beklagten als Anlage zur Klageerwiderung vorgelegte Email vom 02.02.2012 (Bl. 43 GA) belegt, hat er die Stühle der A. in Deutschland angeboten. Die Email ist an die deutsche Emailadresse der A. versandt worden. Unstreitig hat der Beklagte die Email auch selber verfasst und abgesandt. Ob die daraufhin erfolgte Einigung über den Kauf in einem persönlichen Gespräch in V. stattgefunden hat, wie der Beklagte nunmehr im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.08.2014 behauptet, ist unerheblich. Denn da mit dem Verbot des Anbietens rechtsverletzender Ware im Vorfeld der anderen Verletzungshandlungen einer Gefährdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegen getreten werden soll, ist das Anbieten im Inland auch dann rechtsverletzend, wenn es sich auf einen Erwerb im Ausland bezieht (vgl. BGH GRUR 2010, 239 – BTK; 2007, 871 Rdnr. 31 – Wagenfeldleuchte). Aufgrund dieses Angebots ist der Beklagte Täter der Verletzungshandlung. Ob die Rechnung von einer anderen Person unterzeichnet worden ist, ist in diesem Zusammenhang ebenso irrelevant wie die Frage, welche natürliche oder juristische Person Partei des Kaufvertrages mit der A. geworden ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten kann auch der Angestellte Täter einer Verletzungshandlung sein (vgl. Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmuster-gesetz, 4. Aufl., § 42 Rdnr. 7).
b) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten ist gemäß Art.89 Abs. 1 lit. d) GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG begründet. Der Beklagte hat die Verletzungshandlung jedenfalls fahrlässig begangen. Außer dem Geschäftsführer der M., der lediglich „invoices“, also die Rechnungen, unterschrieben hat, war auch nach dem Vorbringen des Beklagten auf Seiten der M. keine natürliche Person in den streitgegenständlichen Vorgang involviert. Die Angebotsabgabe hat der Beklagte somit in eigener Verantwortung gehandhabt. Dann oblag ihm aber auch eine Erkundigungspflicht in Bezug auf bestehende Schutzrechte, der er entweder nicht nachgekommen ist oder über deren Ergebnis er sich hinweg gesetzt hat.
c) Der zugesprochene Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch folgt aus § 89 Abs. 1 lit. d) GGV in Verbindung mit §§ 242, 259 BGB, der Vernichtungsanspruch aus § 89 Abs. 1 lit. d) GGV in Verbindung mit § 43 Abs. 1 GeschmMG.
d) Der von der Klägerin einseitig für erledigt erklärte Anspruch auf Drittauskunft war ursprünglich gemäß § 89 Abs. 1 lit. d) GGV in Verbindung mit § 46 Abs. 1 GeschmMG begründet und hat seine Begründung erst verloren durch die Kenntniserlangung im Parallelverfahren und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses, so dass seine Erledigung festzustellen war.
e) Die Erstattung der vorprozessualen Kosten, deren Höhe unstreitig ist, schuldet der Beklagte nach Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Satz 1 GeschmMG.
Die hilfsweise vom Beklagten beantragte Aussetzung kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 148 ZPO liegen in Bezug auf das vom Beklagten in Bezug genommene Verfahren der Klägerin gegen die A. nicht vor. Das dort festzustellende Rechtsverhältnis hat in keiner Weise präjudizielle Bedeutung für das vorliegende Verfahren. Dass es sich um ein in Teilen ähnliches Verfahren handeln mag, rechtfertigt eine Aussetzung nicht.
2.) Die Eventualwiderklage des Beklagten ist zwar aus den oben genannten Gründen zulässig. Der Senat hält ihre Bescheidung für sachdienlich. Sie ist jedoch unbegründet, da der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine fehlende Rechtsbeständigkeit nicht schlüssig dargelegt hat.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Vorliegend stellen sich keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 200.000,- €
Klage: 150.000,- € (entsprechend der erstinstanzlichen, von keiner Partei angegriffenen Festsetzung)
Hilfswiderklage, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG: 50.000,- €