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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 11/11·20.06.2011

Anlageberatung Medienfonds: Verjährung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis trotz Prospektstreit

ZivilrechtSchuldrechtKapitalanlagerechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Beratung zur Beteiligung an einem geschlossenen Medienfonds; die Beklagte erhob negative Feststellungswiderklage. Das OLG wies beide Berufungen zurück, weil etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Der Anspruch entstehe bereits mit dem (unwiderruflichen) Erwerb der Anlage 2003. Grob fahrlässige Unkenntnis liege unabhängig von der Prospektübergabe vor, da der Anleger eine kurz gefasste, von ihm unterzeichnete Gesprächsnotiz mit klaren Risikohinweisen (u.a. Totalverlustrisiko) nicht ignorieren durfte und zudem als erfahrener Anleger einzustufen war.

Ausgang: Beide Berufungen erfolglos; Klage wegen Verjährung abgewiesen und negativer Feststellungswiderklage stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung kann bereits mit dem Erwerb der Kapitalanlage entstehen, wenn der Erwerb einer für den Anleger nachteiligen, seinen Anlagezielen nicht entsprechenden Anlage als Schaden zu qualifizieren ist.

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Für den Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB ist bei mehreren behaupteten Beratungs- oder Aufklärungsfehlern grundsätzlich für jede Pflichtverletzung gesondert zu prüfen, ob Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt.

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Grob fahrlässige Unkenntnis kann auch ohne Prospektlektüre anzunehmen sein, wenn dem Anleger in einem kurzen, klaren und von ihm unterzeichneten Hinweisblatt die wesentlichen Risiken der Anlage (einschließlich Totalverlustrisiko) deutlich vor Augen geführt werden.

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Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, wonach die unterlassene Lektüre eines umfangreichen und schwer verständlichen Prospekts regelmäßig keine grob fahrlässige Unkenntnis begründet, sind auf gesondert unterzeichnete, leicht verständliche Kurzhinweise nicht ohne Weiteres übertragbar.

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Bei der Bewertung grob fahrlässiger Unkenntnis sind Vorerfahrungen des Anlegers mit vergleichbaren Beteiligungen oder einschlägiger Tätigkeit zu berücksichtigen und können höhere Sorgfaltsanforderungen begründen.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 281, 280 BGB§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB§ 172 Abs. 4 HGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Widerbeklagten gegen das am 10. November 2010 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Die Klägerin und der Widerbeklagte tragen die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Widerbeklag-te dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

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A.

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Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht des Widerbeklagten Schadensersatz gegenüber der beklagten Beratungsgesellschaft wegen einer angeblich unzureichenden Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung des Widerbeklagten an einem geschlossenen Medienfonds (I.). Die Beklagte hat gegen den Anleger (Dritt–)Widerklage erhoben mit dem Ziel festzustellen, dass Ansprüche des Anlegers auf Schadensersatz nicht bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 194 ff. GA) Bezug genommen.

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Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen richten sich die Berufungen der Klägerin und des Widerbeklagten, mit denen sie unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags ihre erstinstanzlichen Zahlungs- und Feststellungsanträge bzw. den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter verfolgen. Sie vertreten weiter die Ansicht, Verjährung der geltend gemachten Ansprüche sei nicht eingetreten. Hierzu behaupten sie weiter, der Widerbeklagte habe den Prospekt nicht erhalten, so dass er sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht wegen der dort enthaltenen Informationen in grob fahrlässiger Unkenntnis über seinen Anspruch befunden habe. Das Landgericht hätte nach Auffassung der Klägerin und des Widerbeklagten wegen dieser streitigen Tatsache eine Beweisaufnahme durch Anhörung des Anlegers durchführen müssen. Außerdem habe das Landgericht die einzelnen Pflichtverletzungsvorwürfe unsystematisch und unzureichend zusammenhängend geprüft, obwohl der Verjährungsbeginn bezüglich jeden Punktes gesondert hätte geprüft werden müssen. Schließlich seien die Pflichtverletzungen nicht abschließend geprüft worden.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 47.250,-- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung an der I. GmbH & Co. 3. Produktions-KG gemäß Beitrittserklärung des Drittwiderbeklagten vom 11.12.2003 mit der Anteilsnummer …, welche aus der Anlage B 07 ersichtlich ist,

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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Drittwiderbeklagten im Rahmen durch die vom Drittwiderbeklagten aus dem Klageantrag zu 1. ersichtliche erworbene Fondsbeteiligung entstanden ist und entstehen wird.

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Der Widerbeklagte beantragt,

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufungen zurückzuweisen.

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Sie wiederholt ebenfalls ihren erstinstanzlichen Vortrag und meint, das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass jedenfalls Verjährung der geltend gemachten Ansprüche eingetreten sei. Zudem liege aber auch schon keine Pflichtverletzung vor.

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B.

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Die zulässigen Berufungen von Klägerin und Widerbeklagtem bleiben in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Einzelheiten zu den Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB können dahin stehen, weil ein derartiger Anspruch – seine Entstehung unterstellt – jedenfalls verjährt wäre, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB maßgebliche Entstehung des Anspruchs ist hier bereits mit dem Erwerb der Fondsanteile durch den Widerbeklagten im Jahre 2003 anzunehmen. Zur Entstehung des Anspruchs aus §§ 281, 280 BGB gehört auch der Eintritt eines Schadens, zumindest eines ersten Teilschadens. Zwar ist der Eintritt eines Schadens regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn es zu einer konkreten Verschlechterung der Vermögenslage des Gläubigers gekommen ist; der Eintritt einer risikobehafteten Situation genügt dafür nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht (BGHZ 186, 152 = NJW 2010, 3292 m. Nachw.). Allerdings kann der auf einer fehlerhaften Beratung beruhende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage bereits für sich genommen einen Schaden darstellen und ihn deshalb – unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage – dazu berechtigen, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen; der Schadensersatzanspruch entsteht hierbei schon mit dem (unwiderruflichen und vollzogenen) Erwerb der Kapitalanlage (BGH a.a.O.). So liegt auch der Fall hier, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat und wie dies die Berufung auch nicht in Frage stellt. Dem Anleger stehen in Fällen wie dem vorliegenden Schadensersatzansprüche bereits dann zu, wenn er unmittelbar nach dem Erwerb der Anlage die Fehlerhaftigkeit der Beratung bemerkt, noch bevor sich das mit ihr verbundene Anlagerisiko verwirklicht hat. Dann kann der Anleger seine Ansprüche gerichtlich zumindest im Rahmen einer Feststellungsklage verfolgen, was für den Beginn der Verjährung ausreicht.

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Auch die weitere Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, nämlich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von diesem Anspruch und von der Person des Schuldners gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, ist im vorliegenden Fall gegeben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – wie sie auch das Landgericht wiedergegeben hat (BGH a.a.O. und NJW-RR 2010, 1623) – liegt eine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB im Allgemeinen allerdings nicht schon dann vor, wenn sich die für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände einer Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung notwendigen Informationen aus dem Anlageprospekt ergeben, der Anleger aber dessen Lektüre unterlassen hat. Zwar kommt nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs dem Prospekt in aller Regel eine große Bedeutung für die Information des Anlageinteressenten über die ihm empfohlene Kapitalanlage zu. Sofern der Prospekt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anleger rechtzeitig vor Vertragsschluss überlassen worden ist, kann die Aushändigung eines Prospekts im Einzelfall ausreichen, um den Beratungs- und Auskunftspflichten Genüge zu tun (BGH a.a.O. mit umfangr. Nachw.). Es liegt daher zweifellos im besonderen Interesse des Anlegers, diesen Prospekt eingehend durchzulesen. Andererseits misst der Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Die Prospektangaben, die notwendig allgemein gehalten sind und deren Detailfülle, angereichert mit volks-, betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält, treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund. Vertraut daher – so der Bundesgerichtshof weiter – der Anleger auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters oder Vermittlers und sieht er deshalb davon ab, den ihm übergebenen Anlageprospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht "grobes Verschulden gegen sich selbst" zu sehen. Unterlässt der Anleger eine "Kontrolle" des Beraters oder Vermittlers durch Lektüre des Anlageprospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist daher für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (BGH a.a.O.).

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Nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es – anders als vom Landgericht vertreten – nicht nahe, allein wegen vom Beratungsgespräch abweichender Angaben im Prospekt, die der Widerbeklagte als Anleger nicht zur Kenntnis genommen haben mag, dessen grob fahrlässige Unkenntnis von den Voraussetzungen seines Anspruchs anzunehmen. Es erscheint auch nicht ganz zweifelsfrei aufgeklärt, ob der Widerbeklagte den Prospekt tatsächlich ausgehändigt erhielt. Das Landgericht hat allein auf eine entsprechende schriftliche Bestätigung des Widerbeklagten abgestellt. Das kann tatsächlich für eine Übergabe des Prospekts sprechen, zumal es nach dem Vortrag des Widerbeklagten unklar bleibt, wie es zu dieser angeblich unzutreffenden Bestätigung gekommen sein soll und wie genau er an den Auszug aus dem Prospekt gelangt sein will, den er selbst überreicht hat (S. 52 des Prospekts, Anlage K 2 = Bl. 10 GA).

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Näheres zu diesen, mit dem Prospekt zusammenhängenden Fragen kann indes dahin stehen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, ist gleichwohl eine grob fahrlässige Unkenntnis des Widerbeklagten von den Voraussetzungen des Anspruchs und der Person des Schuldners bereits mit dem Erwerb der Beteiligung im Jahre 2003 anzunehmen. Zuzugeben ist der Berufung, dass die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB getrennt für jede einzelne Pflichtverletzung zu prüfen sind, wenn es um den Vorwurf verschiedener Aufklärungs- oder Beratungsfehler geht. Wird ein Schadensersatzanspruch nämlich auf mehrere Fehler gestützt, beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 2010, 1623) die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt und dem Anleger insoweit eine Klage zumutbar wäre. Vielmehr ist jede Pflichtverletzung verfahrensrechtlich selbständig zu behandeln. Dem Gläubiger muss es in einem solchen Fall auch unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Pflichtverletzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Vertrags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Pflichtverletzungen zu verjähren beginnen (BGH a.a.O.).

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Das betrifft aber nur den Fall, dass ein Schuldner mehrere, von einander abgrenzbare offenbarungspflichtige Umstände verschwiegen hat oder ihm mehrere Beratungsfehler vorzuwerfen sind (BGH NJW 2008, 506). Das ist dem Prozessvortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Grundlage der Klage ist, dass der Berater "zu keinem Zeitpunkt ... auf irgendein Risiko" hingewiesen habe (Bl. 3 GA). Genannt sind sodann das Risiko des Totalverlustes (Bl. 3, 103 GA), das Risiko sonstiger wirtschaftlicher Probleme des Fonds (Bl. 3, 103 GA), gesellschaftsrechtliche Risiken mit Blick auf § 172 Abs. 4 HGB (Bl. 3, 103 f. GA), Risiken "im Rahmen der Erzielung von Steuervorteilen" (Bl. 103 GA). Dass es sich hierbei um ausreichend abgrenzbare offenbarungspflichtige Umstände handeln könnte, ist nicht ersichtlich, zumal kaum verständlich ist, was etwa mit der "Erzielung von Steuervorteilen" gemeint sein soll. Der Senat versteht den Vortrag der Klägerin und des Widerbeklagten vielmehr dahin, dass als gemeinsame Grundlage sämtlicher Punkte geltend gemacht werden soll, dass mit der Fondsbeteiligung erhebliche wirtschaftliche Risiken verbunden waren und die Anlage keineswegs sicher war, was im einzelnen in den im Klägervortrag angedeuteten, oben wiedergegebenen Beziehungen zum Ausdruck kommt. Der Vorwurf gegen die Beklagte geht vor diesem Hintergrund im Kern einheitlich dahin, dass eine derartige risikobehaftete Fondsbeteiligung dem Widerbeklagten angedient worden sei, obwohl letzterer eine Kapitalanlage mit geringen Risiken habe erwerben wollen (Bl. 5 GA). Damit besteht die vorgeworfene Pflichtverletzung darin, dass dem Widerbeklagten eine Anlage vermittelt worden sei, die seinen Wünschen, insbesondere seinem Risikoprofil, nicht entspreche und er hierüber nicht ausreichend aufgeklärt worden sei. Diesem in der mündlichen Verhandlung erörterten Verständnis vom klägerischen Vortrag hat der Vertreter der Klägerin und des Widerbeklagten im Termin zugestimmt. Aber auch wenn man den einzelnen, von der Klägerin ansatzweise genannten Gesichtspunkten, auf die sich die verletzte Aufklärungspflicht beziehen soll, eine eigenständige Bedeutung im Sinne einer Begründung jeweils eigener Ansprüche zuerkennen wollte, ergäbe sich kein abweichendes Ergebnis. Sämtliche geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzungen betreffen die Beratung vor der Zeichnung der Beteiligung durch den Widerbeklagten, also Geschehnisse im Jahre 2003, die mit dem ebenfalls im Jahre 2003 erfolgten Erwerb der Beteiligung zu einem entsprechenden Schadensersatzanspruch geführt haben sollen. Ansprüche, die aufgrund späterer Pflichtverletzungen erst später ab 2004 entstanden sein könnten, behaupten die Klägerin und der Widerbeklagte selbst nicht.

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Vor diesem Hintergrund ist eine grob fahrlässige Unkenntnis des Widerklägers von den Voraussetzungen eines unterstellten Schadensersatzanspruchs bereits mit dem Erwerb der Anteile anzunehmen, ohne dass es auf die Übergabe und die Lektüre des Prospektes ankommt. Der Widerbeklagte hat nämlich jedenfalls die Gesprächsnotiz vom 22. November 2003 (Anlage K 6 und B 11) unterschrieben. Es handelt sich um eine Druckseite, auf der in Kurzfassung die Besonderheiten des Fonds geschildert werden. Hierbei sind vor allem die "Hinweise" unter Nummer 6. von Bedeutung. Aus ihnen geht auch für einen Laien sehr deutlich hervor, dass es sich um eine riskante Anlage handelt. Sogar die Möglichkeit des Totalverlustes ist angesprochen. Es wird auch von einer Finanzierung der Anlage, die der Widerbeklagte vorgenommen hat, abgeraten. Angekreuzt und von dem Widerbeklagten unterschrieben ist dort auch das "Risikoraster" mit "wachstumsorientiert" und "dynamisch", keineswegs "sicherheitsorientiert", wie der Widerbeklagte sich jetzt darstellen will. Es entspricht zwar durchaus der Lebenserfahrung, dass derartige Formulare vor der Unterzeichnung nicht sorgfältig gelesen werden. Es kann von einem Anleger zur Vermeidung des Vorwurfs grob fahrlässiger Unkenntnis aber erwartet werden, dass er sich zumindest nachträglich mit diesen wenigen Hinweisen befasst, die bereits auf den allerersten nur flüchtigen Blick ohne weiteres den Eindruck einer risikoreichen Anlage vermitteln. Bereits ein unerfahrener Anleger muss ihnen den wahren Charakter der Beteiligung entnehmen können. Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs, die die Lektüre eines umfangreichen, unübersichtlichen und nur schwer verständlichen Prospekts betreffen, gelten hier angesichts der klaren und kurz gefassten, gesondert vom Anleger unterschriebenen Hinweise nicht. Es kommt hinzu, dass der Widerbeklagte keineswegs ein unerfahrener Anleger war, der erstmals mit derartigen Beteiligungen und ihren Risiken konfrontiert worden wäre. Das hat bereits das Landgericht zu Recht näher ausgeführt. Der Widerbeklagte hatte schon zuvor eine andere Beteiligung an dem konkreten, hier in Rede stehenden Fonds gezeichnet und war nach den Feststellungen des Landgerichts von 1992 bis 1998 als selbständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig gewesen. Das spricht dafür, dass der Widerbeklagte mit den hier maßgeblichen Fragen zur Einschätzung des Risikos der Fondsbeteiligung sogar deutlich besser als ein durchschnittlicher Anleger vertraut war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 65.000,-- €.