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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-20 U 108/08·13.07.2009

Berufung gegen Urteil wegen Unterbrechung von Telekommunikationsverbindung zurückgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf ein, mit dem ihr Schadensersatz wegen einer Unterbrechung der Telekommunikationsverbindung auferlegt wurde. Zentrale Frage war, ob die Beklagte für das Verschulden eines Technikers der D.T. haftet und ob der Schaden zutreffend geschätzt wurde. Das OLG bestätigt die Haftung der Beklagten als Vertragspartnerin für die D.T. als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und billigt die Schätzung nach § 287 ZPO anhand eines Steuerberatergutachtens. Die Berufung wurde abgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 280 Abs. 1 BGB trifft die darlegungs‑ und beweisbelastete Partei die Verpflichtung, das Fehlen von Vertretenmüssen zu behaupten und zu beweisen.

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Handelt ein Dritter innerhalb des Pflichtenkreises eines Vertragspartners, ist dessen schuldhaftes Verhalten der den Vertrag erfüllenden Partei nach § 278 BGB zuzurechnen; dies gilt auch für den Betreiber der letzten Meile bei Telekommunikationsanschlüssen.

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Bei Schadensschätzungen nach § 287 ZPO kann das Gericht ein privat eingeholtes Gutachten und einen Vergleichszeitraum der vorangegangenen Monate heranziehen; die Auswahl des Zeitraums richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

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Zur Berücksichtigung sonstiger Einflussfaktoren genügt bei der Schätzung ein pauschaler Abschlag; das Gericht muss nicht sämtliche Alternativerklärungen vollständig ausschließen.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 278 BGB§ 287 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. März 2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückge-wiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat schließt sich den dortigen Ausführungen an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

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Die gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie die Unterbrechung der Telekommunikationsverbindungen der Klägerin nicht zu vertreten hat. Ihre Behauptung, die Unterbrechung sei von einem Techniker der D.T. AG verursacht worden, der im Haus der Klägerin Arbeiten an einem Drittanschluss vorgenommen und dabei versehentlich den Anschluss der Klägerin vom Netz getrennt habe, entlastet sie nicht. Die Beklagte haftet nämlich für dieses Verschulden der D.T. gemäß § 278 BGB, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Die D.T. ist entgegen der Auffassung der Berufung Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die D.T. die fraglichen Arbeiten am 15.8.2006 ohne Auftrag und wohl auch ohne jegliches Wissen der Beklagten vornahm. Die Beklagte war nämlich nach dem Vertrag der Parteien verpflichtet, der Klägerin einen Telekommunikationsanschluss zur Verfügung zu stellen. Das kann sie in der hier maßgeblichen "letzten Meile" nur, indem sie sich der Mitarbeit der D.T. bedient, weil allein diese den letzten Teil der Leitungen bis zum Hausanschluss betreibt. Da nur die D.T. den Zugriff auf diesen Leitungsteil hat, wird die D.T. insoweit im Pflichtenkreis der Beklagten (Pflicht zur Herstellung und Unterhaltung einer Telekommunikationsverbindung) tätig. Wenn die D.T. dann – aus welchen Gründen auch immer – schuldhaft diese Leitung unterbricht, so ist dieses Verhalten ohne Weiteres der Beklagten zuzurechnen.

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Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Höhe des Schadens sind nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat ihn zutreffend gemäß § 287 ZPO unter Heranziehung des Privatgutachtens des Steuerberaters Kämmer vom 1.12.2006 in Anlage K 2 (Bl. 9 ff. GA) anhand des Rückgangs des Rohertrags geschätzt. Das ist grundsätzlich zulässig (vgl. etwa BGH NJW 2001, 1640; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 252 Rn. 16). Soweit die Berufung beanstandet, das Gutachten liege nicht vollständig vor, ist dies nicht nachzuvollziehen. Die Anlage K 2 umfasst ersichtlich und auch nach ausdrücklicher Bestätigung der Klägerin (Schriftsatz vom 12.11.2007, Seite 2, Bl. 37 GA) mit seinen insgesamt fünf Seiten das gesamte Gutachten.

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Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Einwendungen gegen die Berechnung der Schadenshöhe im Senatstermin dahin klargestellt, dass er den methodischen Ansatz hierfür nicht für ausreichend halte, weil insbesondere der Vergleichszeitraum nicht ausreichend sei. Der Senat versteht dies dahin, dass die Richtigkeit der vom Steuerberater mitgeteilten Umsatzzahlen nicht bestritten werden soll. Auf deren Grundlage ist die Schätzung des Landgerichts, § 287 ZPO, nicht zu beanstanden. Sie kann durchaus – wie hier geschehen – anhand eines Vergleichs der im August einerseits und der in den sieben Monaten zuvor (Januar bis Juli 2006) andererseits erzielten Umsätze erfolgen. Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist die Heranziehung eines Vergleichszeitraums von mehreren Jahren nicht erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung, auf die die Beklagte sich zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung bezieht (NJW 2001, 1640), ausdrücklich ausgeführt, dass sich allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Schadensereignis als Grundlage für die Prognose für die Geschäftsentwicklung heranzuziehen seien, nicht aufstellen ließen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall geht es – anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs – nur um die Bewertung der Auswirkungen eines zeitlich eng begrenzten Ereignisses von einigen Tagen. Hierfür reicht es aus, die vorangegangenen Monate zum Vergleich heranzuziehen. Im Gegenteil könnte das Ergebnis für einen derart kurzen Zeitraum sogar verfälscht werden, wollte man mehrere Jahre mit einbeziehen. Andere Einflüsse auf den Umsatzrückgang sind im Übrigen nie völlig auszuschließen. Dem ist aber im Rahmen der Schätzung mit dem Abschlag von 20 % ausreichend Rechnung getragen. Ein urlaubsbedingtes "Sommerloch" dürfte jedenfalls in einem nennenswerten Umfang als Ursache ausscheiden, weil die Sommerferien des Jahres 2006 in Nordrhein-Westfalen bereits am 8.8. und damit vor dem Schadensereignis endeten. Soweit gleichwohl im August nur reduzierte Umsätze zu erzielen sein mögen, reicht der Abschlag von 20 % zur Berücksichtigung dieses Umstandes nach Auffassung des Senats aus.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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Streitwert für das Berufungsverfahren: 8.233,34,-- €.