Keine Vollziehung durch vorverlegte Urteilszustellung – einstweilige Verfügung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin brachte Berufung gegen ein Verfügungsurteil ein. Streitgegenstand war, ob vor Verkündung erfolgte Zustellungen und eine Amtszustellung die Vollziehung der einstweiligen Verfügung begründeten. Der Senat hielt die vorverlegten Ausfertigungen für unwirksam (bloße Urteilsentwürfe) und die Amtszustellung für ungeeignet, hob das Urteil auf und wies den Antrag zurück. Die Antragstellerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom Oberlandesgericht abgewiesen; Berufung der Antragsgegnerin stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zur Vollziehung eines Verfügungsurteils ist eine wirksame Parteizustellung erforderlich; eine bloße Amtszustellung begründet die Vollziehung nicht (§ 929 Abs. 2 ZPO).
Vor Verkündung zugestellte Ausfertigungen sind Urteilsentwürfe und können mangels wirksamer Verkündung keine Vollziehung bewirken; ein vorverkündeter Vermerk macht die Zustellung unwirksam.
Maßnahmen zur Vollziehung müssen formell und amtlich sein; formale Mängel schließen die Annahme einer Vollziehung aus, selbst wenn der Wille des Gläubigers erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO trifft die unterliegende Partei und erfasst auch die Kosten der anfänglichen Anordnung.
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 2002 abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfügungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig; die im Hinblick auf die beiden Amtszustellungen vom 8. und 17. Mai 2002 zweimal eingelegte Berufung ist als ein einheitliches Rechtsmittel anzusehen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 519, Rdnr. 3).
Die Berufung ist auch begründet, weil die angefochtene Urteilsverfügung wegen Versäumung der Vollziehungsfrist (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO) aufzuheben ist. Das kann auch mit der Berufung geltend gemacht werden (vgl. Berneke, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen Rdnr. 216).
Die angefochtene Urteilsverfügung ist nicht vollzogen worden, weil die dafür an sich geeignete Parteizustellung (vgl. Berneke a.a.O. Rdnr. 312) nicht oder nicht wirksam erfolgt ist.
Verkündet worden ist das Verfügungsurteil ausweislich des Protokolls am 14. Mai 2002. Danach wurde es auch am 17. Mai 2002 von Amts wegen zugestellt. Diese Zustellung reichte jedoch in Ermangelung einer weiterhin erforderlichen Parteizustellung zur Vollziehung nicht aus (vgl. Berneke a.a.O. m.N.).
Allerdings wurde das angefochtene Verfügungsurteil den Parteien schon vor seiner Verkündung, nämlich am 8. Mai 2002 von Amts wegen und danach am 10. Mai 2002 von der Antragstellerin der Antragsgegnerin auch im Parteibetrieb zugestellt. Diese Zustellung konnte jedoch keine Vollziehung der Urteilsverfügung bewirken, weil sie unwirksam war. Vor der Verkündung des Urteils am 14. Mai 2002 lag ein wirksames Urteil nicht vor (§ 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO und BGH VersR 84, 1192). Die gleichwohl den Parteien zugestellten Ausfertigungen waren bloße Urteilsentwürfe; das Gericht hätte seine Meinung bis zur Verkündung ohne weiteres noch ändern können. Die am 10. Mai 2002 der Antragsgegnerin im Parteibetrieb zugestellte Ausfertigung enthielt auch einen Vermerk über die Verkündung des Urteils am 14. Mai 2002 und ließ damit die am 8. Mai 2002 noch fehlende Verkündung ohne weiteres erkennen. Die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben den Widerspruch auch sofort bemerkt, wie ihr Schriftsatz vom 8. Mai 2002 an das Gericht zeigt. Ergibt sich aber aus der zugestellten Urteilsausfertigung selbst, dass der Ausfertigungsvermerk vor der Verkündung des Urteils angebracht wurde, ist die Zustellung unwirksam (BGH NJW-RR 93, 956).
Eine solche Zustellung kann auch nicht als wirksame Vollziehung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO angesehen werden. Dafür kommt es nicht darauf an, ob auch eine solche Zustellung den erforderlichen Willen des Gläubigers erkennen lassen kann, bei Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverfügung von der erwirkten Eilmaßnahme auch Gebrauch zu machen (vgl. Berneke a.a.O. Rdnr. 299). Nach Rechtsprechung und Schrifttum reicht nämlich nicht jede unmissverständliche Leistungsaufforderung des Antragstellers unter Bezugnahme auf die einstweilige Verfügung aus, um sie als Vollziehung anzusehen; es muss sich vielmehr um "ähnlich formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen" handeln, wie die Parteizustellung (vgl. Berneke a.a.O. Rdnr. 313 und Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kapitel 55, Rdnr. 42, beide m.N.). Verlangt man aber formalisierte Akte, dann müssen diese auch der jeweils geforderten Form genügen, um als Vollziehung auszureichen. Das schließt es aus, auch eine unwirksame Parteizustellung für die Vollziehung genügen zu lassen. An der Authentizität und der Amtlichkeit der ihm zugestellten Entscheidung dürfen für den Antragsgegner keine Zweifel bestehen (Berneke a.a.O. Rdnr. 315). Der Senat hat hierzu auf den Parallelfall verwiesen, dass die Vollziehung durch einen Ordnungsmittelantrag erfolgen soll, dieser aber formal unzureichend ist, etwa, weil die erforderliche Unterschrift des Gläubigers fehlt. Auch hieran zeigt sich, dass ein Formalakt, der der Vollziehung dienen soll, auch allen daran zu stellenden Formerfordernissen gerecht werden muss, mag es auch im Einzelfall nicht an dem erkennbaren Willen des Gläubigers fehlen, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen.
Diese Erfordernisse der Rechtsklarheit stehen nicht zur Disposition der Parteien. Hier forderte diese Klarheit eine nochmalige Zustellung nach Verkündung des Verfügungsurteils; insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erst ab ihrer Verkündung beachtliche Urteilsverfügung damit in die bis dahin unwirksame Zustellung "hineinwachsen" konnte. Die Antragsgegnerin hat sich mit Recht gegen die Zumutung gewährt, nach der Verkündung das verkündete Urteil mit der schon vorher zugestellten Ausfertigung vergleichen zu müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Sie erfasst auch die Kosten der anfänglichen Anordnung (vgl. Berneke a.a.O. Rdnr. 222).
Berufungsstreitwert: 100.000,00 €.