Kostenfestsetzung: Privatgutachterkosten in Patentverfahren nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen den Schluss-Kostenfestsetzungsbeschluss, weil Privatgutachterkosten von 6.000 EUR berücksichtigt wurden. Das Oberlandesgericht gab der Beschwerde statt: Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind Privatgutachter nur dann erstattungsfähig, wenn die Rechtsverteidigung ohne sie nicht möglich ist. Bei dem einfachen Schleifwerkzeugpatent war ein Gutachten nicht erforderlich; die Auslegung von Patentansprüchen ist grundsätzlich eine Rechtsfrage. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Berücksichtigung von Privatgutachterkosten in der Schluss-Kostenfestsetzung stattgegeben; Klägerin hat die Kosten nicht zu erstatten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind Kosten für ein Privatgutachten nur erstattungsfähig, wenn die Rechtsverteidigung ohne dessen Hilfe nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
In Patentverletzungsverfahren kann ein Privatgutachten notwendig sein, wenn es sich um komplexe technische Sachverhalte handelt und die Partei mangels eigener Fachkenntnis nicht sachdienlich vortragen kann.
Die bloße Auslegungsbedürftigkeit patentierter Begriffe begründet nicht automatisch die Notwendigkeit eines Privatgutachtens; die Auslegung von Patentansprüchen ist im Grundsatz eine Rechtsfrage.
Eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostenfestsetzung ist begründet, wenn der Rechtspfleger private Sachverständigenkosten berücksichtigt, die nach den Maßstäben des § 91 ZPO nicht notwendig sind.
Tenor
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. August 2008 wird der Schluss-Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2008 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin den Beklagten über den mit dem Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Juni 2008 festgesetzten Betrag hinausgehend keine weiteren Kosten zu erstatten hat.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
III.
Der Beschwerdewert wird auf 6.000,-- EUR festgesetzt.
Rubrum
Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass die Rechtspflegerin mit dem angefochtenen Schluss-Kostenfestsetzungsbeschluss die von den Beklagten angemeldeten Kosten des Privatgutachtens in Höhe von 6.000,-- EUR im Rahmen der Kostenfestsetzung berücksichtigt hat, ist begründet.
I.
Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO kann die obsiegende Partei die Kosten erstattet verlangen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Ein Privatgutachten ist in diesem Sinne in einem Hauptsacheverfahren notwendig, wenn die Rechtsverteidigung nur mit seiner Hilfe erfolgen kann. Das kommt in Patentverletzungsverfahren insbesondere dann in Betracht, wenn es um komplexe technische Gegenstände und Sachverhalte geht, zu denen sachgerecht vorzutragen, die Partei aufgrund unzureichender eigener Sachkenntnisse nicht in der Lage ist (vgl. BGH, NJW 2003, 1398, 1399; OLG Frankfurt, GRUR 1994, 532, 533; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 139 Rdn. 315; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 139 Rdn. 172, m.w.N.).
Derartige Verhältnisse sind vorliegend nicht gegeben. Das ein Schleifwerkzeug für Dentalzwecke betreffende Klagepatent hat ersichtlich keine komplizierte Technik zum Gegenstand, zu der die in diesem Bereich nicht unkundigen Beklagten nur mit Hilfe eines Privatgutachtens vortragen konnten. Dass die in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe (hier die patentgemäße "Wabenstruktur") der Auslegung bedürfen, macht die Einholung eines Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung noch nicht notwendig. Das gilt umso mehr, als die Frage, wie ein Patent auszulegen ist, im Grundsatz eine Rechtsfrage darstellt (BGHZ 142, 7, 15 – Räumschild; BGHZ 160, 204, 213 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.