Beschwerde gegen Herausgabe des Besichtigungsgutachtens bei Gebrauchsmusterstreit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin begehrt, der Antragstellerin das vom Landgericht eingeholte Besichtigungsgutachten zu einer mutmaßlichen Gebrauchsmusterverletzung nicht zugänglich zu machen. Das OLG hält die Beschwerde für unbegründet und weist sie zurück, weil kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht. Entscheidend ist, dass die betroffenen Kaffeemaschinen inzwischen auf dem Markt vertrieben werden und die Antragstellerin die Erkenntnisse durch eigene, rechtlich zulässige Untersuchungen erlangen könnte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Herausgabe des Besichtigungsgutachtens abgewiesen; kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse
Abstrakte Rechtssätze
Der Umfang eines Geheimnisschutzes für ein Besichtigungsgutachten ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen.
Ein ursprünglich bestehendes Betriebsgeheimnis verliert seine Schutzwirkung, wenn der besichtigte Gegenstand zum Zeitpunkt der Entscheidung auf dem Markt frei erhältlich ist.
Ein Geheimnisschutz kommt nicht in Betracht, wenn der Antragsteller die im Gutachten dokumentierten Kenntnisse durch eigene, rechtlich zulässige Untersuchungen (gegebenenfalls auch substanzzerstörende) erlangen kann.
Die Kostenfolge einer unterliegenden Partei richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.11.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 50.000 EUR.
Rubrum
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass der Antragstellerin das vom Landgericht eingeholte Besichtigungsgutachten zur Kenntnis gegeben werden soll, welches sich zu einer mutmaßlichen Verletzung des Gebrauchsmusters 20 2005 021 734 der Antragsstellerin durch bestimmte Kaffeemaschinen der Antragsgegnerin verhält. Das Rechtsmittel ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (Senat, InstGE 8, 186 – Klinkerriemchen II; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 – Schaumstoffherstellung), in der Sache jedoch unbegründet.
Zwar ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt. Anlass, der Antragstellerin das auf ihre Kosten eingeholte Besichtigungsgutachten vorzuenthalten, besteht gleichwohl nicht, weil die Antragsgegnerin keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen geltend machen kann, die einer Aushändigung des Gutachtens entgegen stehen.
Ob es eines Geheimnisschutzes bedarf, beurteilt sich – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – nach dem Zeitpunkt, in dem über die Freigabe des Besichtigungsgutachtens zu entscheiden ist. Ursprünglich bestehende Betriebsgeheimnisse, die später in Fortfall geraten sind (z.B. deshalb, weil der besichtigte Gegenstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf dem Markt frei erhältlich ist), können deshalb eine Überlassung des Gutachtens an den Antragsteller nicht hindern.
- Ob es eines Geheimnisschutzes bedarf, beurteilt sich – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – nach dem Zeitpunkt, in dem über die Freigabe des Besichtigungsgutachtens zu entscheiden ist. Ursprünglich bestehende Betriebsgeheimnisse, die später in Fortfall geraten sind (z.B. deshalb, weil der besichtigte Gegenstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf dem Markt frei erhältlich ist), können deshalb eine Überlassung des Gutachtens an den Antragsteller nicht hindern.
Im Streitfall ist exakt ein solcher Sachverhalt gegeben, weil die sachverständig untersuchten Kaffeemaschinen von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich in Deutschland vertrieben werden.
- Im Streitfall ist exakt ein solcher Sachverhalt gegeben, weil die sachverständig untersuchten Kaffeemaschinen von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich in Deutschland vertrieben werden.
Zwar sind die schutzrechtsrelevanten Details des Kollektorkörpers noch nicht durch eine bloße Betrachtung der Kaffeemaschinen und ihrer Einzelteile zugänglich; vielmehr bedarf es hierzu eines substanzzerstörenden Längsschnitts durch den Kollektorkörper. Auch bedarf die (vom Landgericht bejahte) Frage keiner Erörterung, ob der Durchschnittsfachmann – worüber die Parteien streiten – einen Anlass zu dieser die Gegebenheiten zutage fördernden Untersuchung hatte, so dass die betreffenden technischen Einzelheiten vorbekannter Stand der Technik geworden sind. Denn für das Bestehen von einer Offenlegung der Besichtigungsergebnisse widerstreitenden Betriebsgeheimnissen kommt es nicht darauf an, ob die Resultate der Begutachtung für jedermann verfügbar geworden sind. Ein Geheimnisschutz ist schon dann nicht mehr angebracht, wenn es jedenfalls dem Antragsteller möglich wäre, sich die im Gutachten dokumentierten Kenntnisse über den Besichtigungsgegenstand durch eine Untersuchung der mutmaßlich schutzrechtsverletzenden Vorrichtung zu verschaffen. Im Streitfall war mit solchen Aufklärungsmaßnahmen schon deshalb zu rechnen, weil die Antragstellerin im Hinblick auf die besichtigten Kaffeemaschinen den Verdacht einer Gebrauchsmusterverletzung hegte und es allein deswegen angezeigt war, sich die mutmaßlichen Verletzungsgegenstände zu verschaffen und einer näheren Untersuchung zu unterziehen. Da diese Art der Aufklärung möglich war, erhält die Antragstellerin durch das Besichtigungsgutachten keine weitergehenden Einblicke in die Konstruktion und Beschaffenheit des Besichtigungsgegenstandes als sie der Antragstellerin ohne die Begutachtung auf legalem Wege ohne weiteres möglich wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.