Sofortige Beschwerde gegen Nichtaussetzung und Herausgabe des Sachverständigengutachtens zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsgegnerin richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Nichtaussetzung eines selbständigen Beweisverfahrens und eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie gegen die Anordnung zur Aushändigung eines gerichtlichen Gutachtens an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Das OLG weist die Beschwerde kostenpflichtig zurück. Teile der Beschwerde sind unzulässig nach § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO; ansonsten fehlten durchgreifende Einwendungen, Geheimhaltungs- und Befangenheitsvorwürfe wurden als unbegründet angesehen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Nichtaussetzung und Gutachtensaushändigung kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, mit dem dem Antrag auf Erlass eines Beweisbeschlusses stattgegeben wird, ist nach § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar; die sofortige Beschwerde in einem selbständigen Beweisverfahren ist nur in den dort genannten Ausnahmen zulässig.
Die Aussetzung eines selbständigen Beweisverfahrens oder eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bis zur Entscheidung eines abträglichen Nichtigkeitsverfahrens ist nur zu gewähren, wenn überwiegende Gründe eine Fortsetzung des Arrest- oder Sicherungsverfahrens nicht erforderlich machen; die effektive Sicherung von Schutzrechten kann ein Fortsetzungsinteresse der Antragstellerin rechtfertigen.
Die Aushändigung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens an bevollmächtigte Verfahrensvertreter ist zulässig, wenn dies der effektiven Durchsetzung prozessualer Rechte dient; schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen können durch Verpflichtung der empfangenden Vertreter zur Verschwiegenheit gewahrt werden.
Die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde führt zur Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO; eine behauptete Interessenkollision rechtfertigt die Abweisung der Aushändigungsanordnung nur bei konkreter, substantiiert dargelegter Befangenheit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den
Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
vom 6. Oktober 2006 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf
150.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den in dem selbständigen Beweisverfahren und in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ergangenen Beschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, mit der sie sich dagegen wendet, dass ihr Antrag auf Aussetzung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und des selbständigen Beweisverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das deutsche Patent erhobenen Nichtigkeitsklage zurückgewiesen worden ist, und mit der sie sich überdies gegen die nach näherer Maßgabe in diesem Beschluss erfolgte Anordnung wendet, das vom gerichtlichen Sachverständigen Patentanwalt C. am 18. Juli 2006 erstellte Gutachten und den zweiten Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21. August 2006 einschließlich der zum Gutachten gehörenden Anlagen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin Rechtsanwältin E G in Düsseldorf sowie der patentanwaltlichen Vertreterin der Antragstellerin Patentanwältin E in Osnabrück auszuhändigen, und mit der sie sich überdies gegen die Zurückweisung von in ihrem zweiten Schriftsatz vom 21. August 2006 enthaltener Anträge wendet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung, die sich der Senat zu eigen macht, hat das Landgericht eine Aussetzung des selbständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff ZPO und des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach §§ 925 ff ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren betreffend das deutsche Patent 198 38 075 abgelehnt und den darauf gerichteten Antrag der Antragsgegnerin zurück-
gewiesen.
Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen geltend macht, dass durch die Erstellung des Gutachtens bereits sämtliche streitrelevanten Tatsachenfeststellungen getroffen seien und die Antragstellerin damit auch die Vorteile des Eilverfahrens in Anspruch nehmen könne, verkennt sie überdies, dass es der Antragstellerin nicht um eine bloße abstrakte Sicherung von Beweisen geht, sondern darum, alle notwendigen Maßnahmen und gerichtlichen Schritte auch tatsächlich ergreifen zu können, um Schutzrechtsverletzungen zu vermeiden. Dies ist der Antragstellerin jedoch nur möglich, wenn die Verfahren nicht ausgesetzt werden und ihr die gesicherten Beweise zur Verfügung gestellt werden. Nur so kann sie ihre Rechte aus dem deutschen Patent wirksam sichern.
Soweit die Antragsgegnerin sich gegen die Anordnungen unter Ziffer II. und III. des angefochtenen Beschlusses wendet, ist, wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 20. November 2006 zutreffend ausführt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde schon nicht zulässig. Zwar sind mit diesen Anordnungen das Verfahren betreffende Gesuche der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden, so dass zwar grundsätzlich der Weg der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben wäre, doch steht im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens die für dieses Verfahren geltende Vorschrift des § 490 Abs. 2 S. 2 ZPO der unbeschränkten Anwendbarkeit von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen. Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Beschluss, mit dem dem Antrag auf Erlass eines Beweisbeschluss stattgegeben wird, grundsätzlich unanfechtbar. Zulässig ist die sofortige Beschwerde dagegen in den Fällen, in denen der Antrag auf Erlass eines Beweisbeschlusses ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, der Antrag auf Erweiterung oder Ergänzung eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses abgelehnt wird und ein schon erlassener Beweisbeschluss nachträglich eingeschränkt oder aufgehoben wird (vgl. OLG Hamburg, OLGZ 93,320; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 490 Rdnr. 4).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsgegnerin gegen den Beweisbeschluss, so wie ihn das Landgericht in dem selbständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff ZPO erlassen hat, wobei die Anordnungen zu den Ziffern II. und III. in dem angefochtenen Beschluss den Beschluss vom 18. Mai 2006 zu dem das Beweisverfahren
betreffenden Abschnitt "A." ergänzen, nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung, dieses vielmehr, wie im Nichtabhilfebeschluss vom Landgericht zutreffend ausgeführt, unzulässig ist.
Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gründe, den getroffenen Anordnungen entgegenstehen. Dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse ist hinreichend Rechnung getragen, weil sowohl Rechtanwältin G als auch Patentanwältin E verpflichtet worden sind, Tatsachen, die ihnen aufgrund der Kenntnisnahme des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen zur Kenntnis gelangen, geheim zu halten und zwar insbesondere auch gegenüber der Antragstellerin und deren Mitarbeitern.
Soweit die Antragsgegnerin sich insbesondere dagegen wendet, dass auch Patentanwältin E von dem Gutachten Kenntnis erhält, weil eine Interessenkollision im Sinne von § 4 Abs. 1 Berufsordnung der Patentanwälte gegeben sei, sind auch die insoweit geführten Angriffe sachlich nicht gerechtfertigt, wobei zur Begründung auch insoweit in vollem Umfang auf den Nichtabhilfebeschluss der 4a. Zivilkammer vom 20. November 2006 verwiesen werden kann.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
S R Dr. B