Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Erhöhungsgebühr nach Nr.1008 VV-RVG bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Berücksichtigung von Erhöhungsgebühren (Nr.1008 VV-RVG) für die Prozess- und Patentanwälte der Beklagten in der Kostenfestsetzung. Streitgegenstand war, ob bei mehrfachem Mandat die Tätigkeit in "derselben Angelegenheit" vorliegt. Das OLG Düsseldorf bejaht dies bei einheitlichem Lebenssachverhalt (z. B. Unterlassungsklagen gegen mehrere Mittäter oder Gesellschaften und Vertreter) und weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Kostenfolgen werden nach § 97 Abs. 1 ZPO geregelt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG entsteht, wenn ein Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird.
Der Begriff "derselben Angelegenheit" in Nr. 1008 VV-RVG ist nach dem Zweck der Vorschrift (Ausgleich für erhöhten Arbeitsaufwand und Haftung) auszulegen und nicht auf den prozessualen Streitgegenstandsbegriff zu beschränken.
Liegt der anwaltlichen Tätigkeit ein einheitlicher Lebenssachverhalt oder dieselbe Störungshandlung zugrunde, rechtfertigt dies die Annahme derselben Angelegenheit auch bei Unterlassungsklagen gegen mehrere nicht gesamtschuldnerisch haftende Beklagte.
Im Patentrecht (und vergleichbar im Wettbewerbsrecht) kann die Vertretung einer Handelsgesellschaft und ihrer gesetzlichen Vertreter oder mehrerer Unternehmen entlang einer Vertriebskette durch denselben Anwalt als Tätigkeit in derselben Angelegenheit im Sinne der Nr. 1008 VV-RVG gelten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düs-
seldorf vom 21. Juli 2006 wird kostenpflichtig zurück-
gewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf
10.790, 40 € festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2006, die sich dagegen richtet, dass durch den genannten Beschluss die von den Beklagten geltend gemachten Erhöhungsgebühren gemäß § 2 RVG in Verbindung mit Nr. 1008 VV-RVG ihrer Prozessbevollmächtigten und ihrer Patentanwälte in Höhe von jeweils 6.744,00 € im Rahmen der Kostenausgleichung (Klägerin 20% der Kosten; die Beklagten 80% der Kosten) vollumfänglich berücksichtigt worden sind, ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt.
Voraussetzung für das Entstehen der sogenannten Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV-RVG ist, wie die Klägerin zu Recht geltend macht, dass der gemeinsame Prozessbevollmächtigte für mehrere Aufraggeber in "derselben Angelegenheit" tätig wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin, die meint, ein Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten und Patentanwälte der Beklagten in "derselben Angelegenheit" liege insoweit nicht vor, als die Beklagten gemeinsam auf Unterlassung in Anspruch genommen würden (vgl. Schriftsatz vom 4. April 2006 Seite 2), ist dies hier jedoch bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten und ihren Patentanwälten der Fall.
Der Begriff "derselben Angelegenheit" in Nr. 1008 VV-RVG ist wie der entsprechende Begriff im Sinne des früher geltenden § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO nicht notwendigerweise identisch mit dem prozessualen Streitgegenstandsbegriff (Traub, WRP 1999, 79,81). Er ist vielmehr aus dem Zweck dieser Vorschrift zu bestimmen, den bei Mehrfachvertretung erhöhten Arbeitsaufwand und die erhöhte Haftungs-Verantwortung des Rechtsanwalts abzugelten. Soweit der Klage ein einheitlicher Lebensvorgang zugrunde liegt, der wie bei einer Gesamtschuld, zu einer Erweiterung der anwaltlichen Tätigkeit führt, ist diese durch die pauschale Erhöhungsgebühr abzugelten. Dies ist jedoch auch bei einer Unterlassungsklage, der ein und dieselbe Störungshandlung zugrunde liegt, der Fall, und zwar ganz gleich, ob es sich dabei um die Haftung der Gesellschaft und ihrer jeweiligen gesetzlichen Vertreter oder auch um die Haftung mehrerer als Mittäter handelnder Unternehmen auf den unterschiedlichen Stufen innerhalb einer Vertriebskette handelt. Zutreffend verweist das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 18. November 1999 (OLGReport Karlsruhe 2000, 86) darauf, dass es für die Beurteilung des angemessenen Gebührentatbestandes nicht primär darauf ankomme, ob es sich um verschiedene Streitgegenstände handele, und dass der Umstand, dass bei Unterlassungsverpflichtungen keine Gesamtschuld gegeben sei, lediglich in der Besonderheit des materiellen Rechts begründet liege, dies aber nichts daran ändere, dass die gegen mehrere in Mittäterschaft handelnde Beklagte gerichtete Unterlassungsklage auf eine gleichgerichtete Verpflichtung hin ziele.
Für den Bereich des Patentrechts hält daher der Senat trotz der vom 20. Senat des hiesigen Oberlandesgerichts für das Wettbewerbsrecht vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. GRUR 2000, 825, 826), die rein formal darauf abstellt, dass für Unterlassungsverpflichtungen nicht gesamtschuldnerisch gehaftet wird, an seiner im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss zitierten Rechtsprechung gemäß dem Beschluss vom 2. Dezember 1986 (Az: 2 W 86/85) fest , wonach Handelsgesellschaften und ihre gesetzlichen Vertreter gesamtschuldähnlich haften (vgl. auch Tilmann, GRUR 1986, 691 ff). Daher handelt es sich bei der Tätigkeit des gleichen Rechtsanwalts für die Gesellschaft und ihre gesetzlichen Vertreter um "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des damals geltenden § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO und im Sinne der nunmehr geltenden Nr. 1008 VV-RVG, wobei dies über die damalige Entscheidung des Senats hinausgehend auch für die in Mittäterschaft handelnden Unternehmen, was hier das Verhältnis der
Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 3) betrifft, auf den unterschiedlichen Stufen innerhalb einer Vertriebskette gilt, da die für das Unterlassungsbegehren erforderliche Wiederholungsgefahr in einem einheitlich zu beurteilenden Lebenssachverhalt wurzelt.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
S R Dr. B