Sofortige Beschwerde gegen Beweisbeschluss: Schranke durch § 490 Abs.2 ZPO
KI-Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf äußert Zweifel an der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beweisbeschluss des Landgerichts, Foto 2 des Gutachtens ungeschwärzt herauszugeben. Entscheidend ist das Spannungsverhältnis zwischen § 567 Abs.1 Nr.2 ZPO und der Spezialregel des § 490 Abs.2 Satz 2 ZPO. Das Gericht regt zur Streitbeilegung an, das strittige Merkmal unstreitig zu stellen und das Foto zu schwärzen, und fordert eine Stellungnahme binnen drei Wochen.
Ausgang: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Beweisbeschluss wird als fraglich angesehen; Senat regt Einigung und Schwärzung des strittigen Fotos an und fordert Stellungnahme.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen, denen im selbständigen Beweisverfahren auf einen Antrag hin ein Beweisbeschluss erlassen und stattgegeben wird, sind nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar.
Die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO greift nicht uneingeschränkt, sondern ist gegenüber der Spezialvorschrift des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingeschränkt anzuwenden.
In selbständigen Beweisverfahren ist die sofortige Beschwerde nur zulässig, wenn der Antrag auf Erlass eines Beweisbeschlusses ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, ein Antrag auf Erweiterung/Ergänzung abgelehnt wird oder ein bereits erlassener Beweisbeschluss nachträglich eingeschränkt oder aufgehoben wird.
Das Gericht kann und soll zur Verfahrensökonomie und Wahrung schützenswerter Interessen Vergleichs- oder Ausgleichsmaßnahmen anregen, etwa die einvernehmliche Feststellung unstreitiger Tatsachen zur Ermöglichung der Schwärzung sensibler Beweisstücke.
Tenor
I.
Nach Auffassung des Senats begegnen der Zulässigkeit der Beschwerde der Antrags-gegnerin gegen die Entscheidung des Landgerichts, das Foto 2 des Gutachtens des Sachverständigen Wirths der Antragstellerin uneingeschränkt zukommen zu lassen, möglicherweise Bedenken. Zwar handelt es sich bei der Entscheidung des Landge-richts, Foto 2 nicht zu schwärzen, um eine Entscheidung, die ein das Verfahren betreffendes Gesuch der Antragsgegnerin ablehnt, so dass grundsätzlich der Weg der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegeben wäre (vgl. Kühnen, Die Besichtigung im Patentrecht, GRUR 2005, 185, 193). Der unbeschränkten Anwendbarkeit des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO steht jedoch die im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens geltende Vorschrift des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO entgegen, wonach der Beschluss mit dem dem Antrag auf Erlass eines Beweisbeschlusses stattgegeben wird, grundsätzlich unanfechtbar ist. Zulässig ist die sofortige Beschwerde demnach in den Fällen, in denen der Antrag auf Erlass eines Beweisbeschlusses ganz oder teilweise zurückgewiesen wird, der Antrag auf Erweiterung oder Ergänzung eines bereits erlassenen Beweisbeschlusses abgelehnt wird und ein schon erlassener Beweisbeschluss nachträglich eingeschränkt oder aufgehoben wird (vgl. OLG Hamburg, OLGZ 93, 320; Zöller/Herget, ZPO, 25.A., § 490 Rdnr. 4; Kleine-Möller/Merl/Praun, Handbuch des privaten Baurechts. 3.Aufl., § 16 Rdnr. 157ff.).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Antragsgegnerin gegen den Beweisbeschluss, so wie ihn das Landgericht erlassen hat, kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hat. Ändert das Landgericht, ohne hierzu verpflichtet zu sein, den Beweisbeschlusses auf Antrag der Antragsgegnerin, in dem sie die Begutachtung aufgrund schützenswerter Interessen der Antragsgegnerin einschränkt, jedoch nicht in dem von der Antragstellerin begehrten Umfang, bedeutete die Zulassung der sofortigen Beschwerde hiergegen möglicherweise eine Umgehung der Spezialvorschrift des § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. Kleine-Möller/Merl/Praun, Handbuch des privaten Baurechts. 3.Aufl., § 16 Rdnr. 157, 166).
II.
Da die Parteien mit Ausnahme des streitgegenständlichen Fotos 2 des Gutachtens Einvernehmen über den Umfang der Begutachtung erzielt haben, regt der Senat an, den vorliegenden Streit dadurch beizulegen, dass die Antragsgegnerin die Erfüllung des Merkmals 2 des EP 0 594 791 „Aufhängen des Tieres an den Hinterläufen“ – wie angedeutet - unstreitig stellt. Dann könnte Foto 2 des Gutachtens geschwärzt werden und das Gutachten der Antragstellerin im übrigen dem Beschluss des Landgerichts entsprechend ausgehändigt werden.
III.
Um Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zugang des Beschlusses wird gebeten.
Düsseldorf, den 24. Oktober 2006
Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat
S R G
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richterin am OLG