Gegenvorstellung gegen Beschluss wegen Vertretungsbefugnis zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Senats und rügte unter anderem die Vertretungsbefugnis eines als Patentassessor auftretenden Rechtsanwalts. Zentrale Frage war die Glaubhaftmachung der Bevollmächtigung. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück, weil die Entscheidung rechtmäßig ist und die Bevollmächtigung spätestens durch eine anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht wurde. Eine nähere Stellungnahme zu dem schriftsatz der Beklagten unterblieb wegen Stil und Wortwahl.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Beschluss als unbegründet abgewiesen; Bevollmächtigung des Prozessvertreters glaubhaft gemacht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gegenvorstellung ist zurückzuweisen, wenn die angegriffene Entscheidung rechtmäßig ist und keine entscheidungserhebliche Verletzung von Verfahrensrechten substantiiert dargelegt wird.
Die Bevollmächtigung eines Prozessbevollmächtigten kann durch eine anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden.
Auch eine nachträgliche Glaubhaftmachung der Vertretungsbefugnis kann dazu führen, dass verfahrensrechtliche Rügen keinen Erfolg haben, wenn dadurch die Zweifel an der Vertretung ausgeräumt werden.
Das Gericht kann auf eine in Stil und Wortwahl unangemessene Eingabe verzichten und eine ausführliche inhaltliche Erwiderung unterlassen, wenn diese entbehrlich ist.
Tenor
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 04.01.2012 gegen den Beschluss vom 23.12.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Die Entscheidung vom 23.11.2011 ist zu Recht ergangen. Die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. F. als Patentassessor durch alle Beklagte ist spätestens durch seine anwaltliche Versicherung vom 23.01.2012 glaubhaft gemacht. Der Senat sieht daher sowie im Hinblick auf Stil und Wortwahl der Gegenvorstellung davon ab, zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.01.2012 im Einzelnen Stellung zu nehmen.
Dr. T. K. Dr. B. S.