Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 W 38/04·07.09.2004

Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach einstweiliger Verfügung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde gegen das Urteil des Landgerichts ein, das ihren Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung zurückwies und ihr die Verfahrenskosten auferlegte. Streitpunkt war, ob ein anwaltliches Schreiben vom 17. Mai 2004 als Verzicht auf Kostenerstattungsansprüche zu verstehen sei. Das OLG bestätigte die Kostenlast der Antragstellerin, da die Erklärung nur Rechte aus dem Kostenausspruch ausschloss und die Antragsgegnerin ein Rechtsschutzinteresse an der Kostenentscheidung hatte. Die Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist nach § 99 Abs. 2 ZPO (analog) zulässig, wenn sie form- und fristgerecht eingelegt wird.

2

Ein Kostenwiderspruch ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Gegner zuvor anwaltlich erklärt hat, keine Rechte aus dem Kostenausspruch ableiten zu wollen; ein Rechtsschutzinteresse kann zur Durchsetzung von Erstattungsansprüchen bestehen.

3

Eine Verzichts- oder Abschlusserklärung ist nach ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen; eine Erklärung, die sich ausschließlich auf Rechte aus dem Kostenausspruch bezieht, begründet nicht automatisch eine Verpflichtung zur Übernahme bereits entstandener Anwaltskosten.

4

Bei ohne vorherige Abmahnung erwirkter einstweiliger Verfügung kann das Gericht in entsprechender Anwendung von § 93 ZPO die Kosten dem Antragsteller auferlegen.

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 ZPO§ 93 ZPO§ 242 BGB i.V.m. § 133 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil

der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni

2004 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Summe

der erstinstanzlich entstandenen Kosten des Verfahrens auf

Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Gründe

2

Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO analog zulässige und frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts vom 29. Juni 2004 , durch das über den Kosten-widerspruch der Antragsgegnerin gegen die im Beschlusswege erlassene einst-weilige Verfügung der vorgenannten Zivilkammer vom 16. April 2004 in dem Sin-ne entschieden worden ist, dass der Kostenausspruch des Beschlusses vom 16. April 2004 dahin abgeändert wird, dass die Antragstellerin die Kosten des Ver-fahrens zu tragen hat, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

3

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil in entsprechender Anwendung von § 93 ZPO in Abänderung des Kostenausspruches der einstweiligen Verfü-gung vom 16. April 2004, die ohne vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin von der Antragstellerin erwirkt worden war, der Antragstellerin zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Angriffe der Antragstellerin, die sich darauf beschränken, die Zulässigkeit des Kostenwi-derspruchs der Antragsgegnerin angesichts ihres anwaltlichen Schreibens vom 17. Mai 2004 (Anlage L 10) in Abrede zu stellen, haben keinen Erfolg.

4

Mit ihrem anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai 2004 hat die Antragstellerin die nach Zustellung der einstweiligen Verfügung mit anwaltlichen Schreiben vom 14. Mai 2004 (Anlage WKS 1) abgegebene Abschlusserklärung der Antragsgegnerin angenommen. Es heißt überdies in diesem anwaltlichen Schreiben der Antrag-stellerin, welches auch eine hier nicht interessierende einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt zum Gegenstand hat, wörtlich wie folgt: "Des weiteren erklären wir für unsere Mandantin, dass diese keine Rechte aus den Kostenaussprüchen der zu den oben bezeichneten Aktenzeichen ergangenen Beschlussverfügungen herleiten wird. Der Einlegung von Kostenwidersprüchen bedarf es daher nicht." - Das vorgenannte Schreiben ist den anwaltlichen Vertretern der Antragsgegnerin noch am 17. Mai 2004 zugesandt worden (vgl. Anlage L 10 Bl. 2) Am 18. Mai 2004 haben sie für die Antragsgegnerin Kostenwiderspruch bei Gericht eingereicht (vgl. Bl. 18 GA).

5

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlte es der Antragsgegnerin nicht an einem Rechtsschutzinteresse für den eingelegten Kostenwiderspruch. Die Antragsgegnerin hatte vielmehr, wie dies das Landgericht zutreffend gesehen hat, Interesse an der erbetenen Kostenentscheidung , um eine Grundlage für den eigenen Kostenerstattungsanspruch zu erhalten. Es waren ihr mit der nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung erfolgten anwaltlichen Beratung und der aufgrund der anwaltlichen Beratung abgegebenen Abschlusserklärung vom 14. Mai 2004 bereits Kosten in diesem Verfahren entstanden. Die anwaltliche Erklärung der Antragstellerin vom 17. Mai 2004 beschränkte sich jedoch darauf, nur auf die Rechte aus dem Kostenausspruch der Beschlussverfügung vom 16. April 2004 zu verzichten. Entgegen der von der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 24. August 2004 erstmals vertretenen Auffassung konnte die Antragsgegnerin auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§§ 242, 133 BGB) diese von einem Rechtsanwalt formulierte Erklärung nicht dahin verstehen, die Antragstellerin verpflichte sich auch, die der Antragsgegnerin in dem Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten einschließlich der Anwaltskosten zu übernehmen. Die Erklärung war vielmehr eindeutig darauf beschränkt, keine Rechte aus dem Kostenausspruch der erwirkten einstweiligen Verfügung herzuleiten. Es gab daher auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine Auslegungszweifel, die die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vor Einlegung des Kostenwiderspruchs hätten veranlassen müssen, bei den Verfahrenbevollmächtigten der Antragstellerin wegen der Tragweite bzw. des Regelungsgehalts der Erklärung vom 17. Mai 2004 rückzufragen. Der Inhalt der Erklärung vom 17. Mai 2004 war vielmehr eindeutig.

6

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

7

S. K. R Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG