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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 W 37/03·31.12.2003

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen LG-Beschluss; Kostenfolge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegnerin erhob eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2003. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und verwies auf die in den angefochtenen Entscheidungen dargelegten, als zutreffend erachteten Gründe. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird der Summe der erstinstanzlich entstandenen Kosten entsprechend festgesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Düsseldorf vom 5.8.2003 abgewiesen; Kosten auferlegt; Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Oberlandesgericht kann eine sofortige Beschwerde zurückweisen und sich hierzu auf die in der angefochtenen Entscheidung und einem Nichtabhilfebeschluss dargestellten, tragfähigen Gründe beziehen.

2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, sofern diese mit der Beschwerde keinen Erfolg hat.

3

Für die Festsetzung des Streitwerts eines Beschwerdeverfahrens kann die Summe der erstinstanzlich entstandenen Kosten maßgeblich sein.

4

Die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde kann damit begründet werden, dass die Vorinstanz bereits entscheidungserhebliche und tragfähige Gründe dargelegt hat, auf die verwiesen werden kann.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am

5. August 2003 verkündeten Beschluss der 4 b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 7. Oktober 2003 zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Summe der erstinstanzlich entstandenen Kosten.

Rubrum

1

S. R Dr. B.r