Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 319 ZPO (Parteibenennung und Datumsfehler)
KI-Zusammenfassung
Der Senat des OLG Düsseldorf berichtigte seinen Beschluss vom 7. September 2011 wegen mehrerer offensichtlicher Unrichtigkeiten. Betroffen sind mehrfach vertauschte Parteienbezeichnungen (Klägerin/Beklagte) sowie mehrere fehlerhafte Datumsangaben. Die Korrekturen erfolgen gemäß § 319 ZPO auf Grundlage des Zusammenhangs des Beschlusses und der Gerichtsakten. Die berichtigten Stellen werden im Tenor aufgelistet.
Ausgang: Berichtigung des Senatsbeschlusses nach § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeiten (Parteitausch, Datumsfehler) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss lässt sich nach § 319 ZPO berichtigen, wenn er offensichtliche Unrichtigkeiten aufweist, insbesondere falsche Parteienbezeichnungen oder Datumsangaben.
Ob eine Unrichtigkeit offensichtlich ist, richtet sich nach dem inneren Zusammenhang der Entscheidung und den Gerichtsakten.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auf den Wortlaut des Beschlusses; sie ändert nicht die materiell-rechtliche Entscheidung selbst.
Bei klaren Widersprüchen zwischen der Ausgestaltung eines Beschlusses und den Akten hat das Gericht die Pflicht zur Berichtigung offensichtlicher Fehler.
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 7. September 2011 wird dahin berichtigt, dass es in den Gründen
- auf Seite 3 im letzten Absatz in der dritten Zeile statt „Klägerin“ richtig „Beklagten“,
- auf Seite 4 im ersten Absatz in der zweiten Zeile statt „Klägerin“ richtig „Beklagten“,
- auf Seite 4 im ersten Absatz nach Ziffer II. in der ersten Zeile statt „Klägerin“ richtig „Beklagten“,
- auf Seite 8 im zweiten Absatz in der zweiten Zeile statt „Beklagte“ richtig „Klägerin“ heißt,
- auf Seite 12 im dritten Absatz in der ersten Zeile statt „Beklagten“ richtig „Klägerin“ ,
- auf Seite 3 in der ersten Zeile des vorletzten Absatzes statt „29. Juli 2010“ richtig „29. Juli 2011“
- auf Seite 11 im zweiten Absatz in der siebten Zeile von unten statt „30. November 2011“ richtig „30. November 2010“,
- und auf Seite 11 im zweiten Absatz in der vierten sowie der zweiten Zeile von unten statt „28. September 2008“ richtig jeweils
„28. September 2010“ heißt.
Gründe
Der Senatsbeschluss war wie geschehen entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen, weil mehrere offensichtliche Unrichtigkeiten vorliegen. Dies ergibt sich hinsichtlich der einzelnen Parteivertauschungen aus dem Zusammenhang des Beschlusses und hinsichtlich der korrigierten Datumsangaben aus den Gerichtsakten. So datiert der in den Gründen auf Seite 3 angeführte Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 29. Juli 2011 (Bl. 556 GA). Der auf Seite 11 angesprochene Bestellungsschriftsatz des BGH-Anwalts der Klägerin datiert vom 30. November 2010 (BGH-Bd. Bl. 128 GA). Über die von der Beklagten angeführten offensichtlichen Unrichtigkeiten hat der Senat zugleich auch das im Senatsbeschluss auf Seite 11 im letzten Absatz angegebene Datum des Beschlusses des Bundesgerichtshofs dahin geändert, dass es statt "28. September 2008" richtig "28. September 2010" heißt (vgl. BGH-Bd. Bl. 116).
Dr. T. K S. K.