Kostenansatz: Übersetzungskosten nach Verfahrenstrennung hälftig zu verteilen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss ein, der nach Abtrennung eines Patentverletzungsverfahrens Übersetzungskosten nur zur Hälfte im Ausgangsverfahren ansetzte. Streitpunkt war, ob vor der Trennung entstandene Übersetzungskosten vollständig diesem Verfahren zuzuordnen sind. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück. Aus Billigkeitsgründen seien Auslagen, die beide Verfahren gleichermaßen betreffen und nicht eindeutig zuzuordnen sind, anteilig nach der wirtschaftlichen Bedeutung (hier: hälftige Streitwertteilung) zu verteilen.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen den hälftigen Ansatz der Übersetzungskosten zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Übersetzungskosten gehören als Auslagen nach Nr. 9005 KV GKG zu den vom Kostenschuldner zu tragenden Gerichtskosten und sind im Kostenansatz zu berücksichtigen.
Für die Zuordnung von bis zur Abtrennung eines Verfahrens entstandenen Auslagen fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung; die Verteilung ist nach sachgerechten Kriterien vorzunehmen.
Werden bei einer Verfahrenstrennung Auslagen durch beide Verfahren gleichermaßen veranlasst und lassen sie sich keinem Verfahren eindeutig zuordnen, gebietet der Grundsatz der Billigkeit eine anteilige Verteilung auf beide Verfahren.
In Patentverletzungsstreitigkeiten mit mehreren Schutzrechten, die zunächst in einem Verfahren geltend gemacht werden und regelmäßig getrennt werden, ist eine vollständige Zuordnung gemeinsamer Vorab-Auslagen zum Ausgangsverfahren regelmäßig nicht sachgerecht, weil sie zu zufallsabhängigen Kostentragungen führt.
Für die Bestimmung der Quote der anteiligen Verteilung gemeinsamer Auslagen kann die wirtschaftliche Bedeutung der Verfahren herangezogen werden; der jeweilige Streitwert ist hierfür ein wesentliches Indiz.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4c O 2/12
Tenor
I.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2016, Az. 4c O 2/12, wird zurückgewiesen.
II.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.456,63 €.
Gründe
Die gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass im hiesigen Verfahren nur die Hälfte der für die Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen in einer Gesamthöhe von26.141,57 € angefallenen Kosten angesetzt werden kann.
I.
Zwischen den Parteien steht die Frage in Streit, ob die für die Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen angefallenen Übersetzungskosten vollumfänglich dem vorliegenden Verfahren zuzuordnen sind.
Mit Klage vom 11. Dezember 2012 machte die Klägerin gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz wegen der Verletzung zweiter Klagepatente (EP 0 874 608, DE 103 41 260.3) durch ein und dieselbe Ausführungsform geltend. Das Landgericht trennte das das deutsche Patent betreffende Verfahren mit Beschluss vom 24. Juli 2013 ab. Der ursprünglich durch die Klägerin mit 250.000,- € angegebene Streitwert wurde hälftig auf beide Verfahren aufgeteilt. Während die Beklagten im abgetrennten, das deutsche Patent betreffenden Verfahren obsiegten (und damit keine Kosten zu tragen hatten), wurden den Beklagten in dem der vorliegenden Beschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren 80 Prozent und der Klägerin 20 Prozent der Kosten erster Instanz auferlegt.
Ausweislich der dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. August 2016 im Ausgangsverfahren beigefügten Gerichtskostenrechnung vom 5. August 2016 wurden Übersetzungskosten in Höhe von 26.141,57 € berücksichtigt, die bereits vor der Abtrennung des das deutsche Patent betreffenden Verfahrens entstanden sind.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Beklagten mit Schriftsatz vom30. August 2016 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, wobei sie sich sowohl gegen die Zuordnung der Übersetzungskosten zum vorliegenden Verfahren als auch gegen die Höhe der festgesetzten Übersetzungskosten wandten. Daneben wandten sich die Beklagten auch gegen die Absetzung von Reisekosten für eine Besprechung, die am 24./25. Juni 2014 stattgefunden hatte.
Das Landgericht hat die Eingabe der Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz ausgelegt und der Erinnerung mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 mit der Maßgabe abgeholfen, dass die angefallenen Übersetzungskosten im hiesigen Verfahren nur zur Hälfte anzusetzen seien. Im Übrigen werde der Erinnerung nicht abgeholfen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, grundsätzlich seien die Kosten, die für die Übersetzung von Dokumenten anfallen, als Auslagen bei der Kostenfestsetzung im jeweiligen Verfahren anzusetzen. Eine nach Anfall der entsprechenden Kostenposition vom Gericht vorgenommene Abtrennung eines Teils des Streitgegenstands habe zur Folge, dass zwei eigenständige Prozesse entstünden und insoweit über die Kosten der jeweiligen Verfahren getrennt zu entscheiden sei. Kosten, die bis dahin im Ursprungsverfahren angefallen seien, würden in der Regel in diesem Verfahren verbleiben. Ausnahmsweise gebiete es jedoch der auch im Rahmen des Kostenansatzes zu berücksichtigende Gedanke der Billigkeit, Kosten für solche Maßnahmen, die für beide Verfahren gleichermaßen relevant gewesen seien, anteilig in beiden Verfahren anzusetzen. Andernfalls verbliebe das Kostenrisiko allein bei den Parteien des Ursprungsverfahrens. Hier sei die Übersetzung der Klageschrift für beide Verfahren gleichermaßen nützlich und erforderlich gewesen, so dass ein hälftiger Kostenansatz unter Berücksichtigung der Halbierung des Streitwertes des Ursprungsverfahrens im Rahmen der Abtrennung gerechtfertigt sei.
Mit Schriftsatz vom 11. November 2016 haben die Beklagten gegen diesen Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2016 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben die Beklagten in Ergänzung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages die Notwendigkeit einer Übersetzung der Klageschrift und weiterer Unterlagen zum Zwecke der Zustellung an die Beklagten in Abrede gestellt.
Daneben hat auch die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. November 2016 gegen den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 5. August 2016 sei zutreffend erfolgt, so dass der Erinnerung zu Unrecht abgeholfen worden sei.
Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 (Bl. 620f. GA) hat das Landgericht der Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2016, Az. 4c O 2/12, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Eine Entscheidung über die Beschwerde der Beklagten steht noch aus.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die durch die Klägerin eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zum Ergebnis gelangt, dass die für die Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen angefallenen Übersetzungskosten in Höhe von 26.141,57 € im vorliegenden Verfahren lediglich zur Hälfte, also in Höhe von13.070,79 €, in Ansatz zu bringen sind.
1.
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- € übersteigt. Zudem ist die Beschwerde keine sofortige Beschwerde und daher nicht fristgebunden (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 66 Rz. 48).
2.
Allerdings hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg.
a)
Dass Übersetzungskosten grundsätzlich in den Kostenansatz mit einzubeziehen sind, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. Dabei handelt es sich nämlich um Auslagen im Sinne des zu § 3 Abs. 2 GKG erlassenen und für die Kostenerhebung maßgebenden Kostenverzeichnisses. Nach Nr. 9005 dieses Kostenverzeichnisses gehören zu den vom Kostenschuldner zu tragenden Auslagen auch die nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) zu zahlenden Beträge (vgl. FG Baden-Württemberg Beschluss v. 14.01.2013 – 11 KO 459/11, BeckRS 2013, 201394493).
b)
Zu Recht und mit einer zutreffenden Begründung ist das Landgericht in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2016 und dem folgend in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 15. Dezember 2016 zu dem Ergebnis gelangt, dass die bereits vor der Verfahrenstrennung angefallenen Übersetzungskosten im hiesigen Verfahren nur zur Hälfte anzusetzen sind.
Wird aus einem Verfahren ein Teil abgetrennt und als gesondertes Verfahren fortgeführt, fehlt es für die Frage, wie mit den bis zum Zeitpunkt der Verfahrenstrennung entstandenen Auslagen umzugehen ist, an einer gesetzlichen Regelung (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, § 4 GKG, Rz. 37). Da die Trennung mehrerer Klageansprüche den anfangs einheitlichen Prozess in mehrere selbstständige Prozesse aufteilt und sodann jeder Prozess gesondert betrieben wird und durch eigenes Urteil zu entscheiden ist (vgl. MüKo/Fritsche, ZPO, 5. Aufl., § 145 Rz. 12; Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, Vorwerk/Wolf, 22. Edition, Stand: 01.09.2016, § 145 Rz. 16), mag es sein, dass es in anderen Konstellationen sachgerecht erscheint, Auslagen, die bis dahin in dem Ursprungsverfahren angefallen sind, auch in diesem Verfahren zu belassen. In Patentverletzungsstreitigkeiten, in denen der Kläger vor dem Hintergrund der in § 145 PatG verankerten Konzentrationsmaxime gezwungen ist, alle Klagegründe und damit alle Patente, aus denen er gegen den Beklagten wegen derselben Handlung vorgehen will, in einem Verfahren geltend zu machen und in denen sodann regelmäßig ein Trennungsbeschluss im Sinne von § 145 ZPO ergeht, kommt ein derartiges Vorgehen jedenfalls nicht in Betracht.
Da sowohl das Ausgangsverfahren als auch das abgetrennte Verfahren jeweils einen unterschiedlichen Verlauf nehmen und dementsprechend mit einer unterschiedlichen Kostengrundentscheidung enden können, hinge es bei einem vollständigen Verbleib der Auslagen im Ausgangsverfahren vom Zufall ab, welche Partei letztlich die entsprechenden, für beide Verfahren relevanten Auslagen zu tragen hat. Denn dann käme es maßgeblich auf die durch die Parteien nicht zu beeinflussende Frage an, welchen Verfahrensteil das Gericht als Ausgangsverfahren betrachtet und welcher Verfahrensteil abgetrennt wird. Verliert der Beklagte etwa das auf das Patent A gestützte Ausgangsverfahren und gewinnt das das Klagepatent B betreffende abgetrennte Verfahren, hat der Beklagte sämtliche, vor der Abtrennung entstandenen Auslagen zu tragen. Trennt das Gericht demgegenüber das das Patent A betreffende Verfahren ab, betrifft das Ausgangsverfahren das Klagepatent B. In diesem Fall gewinnt der Beklagte das Ausgangsverfahren und verliert das abgetrennte Verfahren, so dass die entsprechenden Auslagen nunmehr vollständig durch den Kläger zu tragen sind, ohne dass sich an der Ausgangslage - jede der Parteien gewinnt eines der entsprechenden Verfahren - etwas geändert hätte. Dass ein solches, allein vom Zufall abhängendes Ergebnis nicht sachgerecht sein kann, liegt auf der Hand (vgl. zum ähnlich gelagerten Fall der subjektiven Klagehäufung OLG Jena, Beschluss v. 19.04.2007, Az.: 9 W 51/07 = BeckRS 2007, 08284; OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.04.1987, Az.: 6 W 62/87). Deshalb gebietet es, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, der Grundsatz der Billigkeit, die bereits vor der Trennung der Verfahren entstandenen, beide Verfahren gleichermaßen betreffenden Auslagen in Konstellationen wie der hiesigen anteilig auf beide Verfahren zu verteilen.
Ist die Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen wie hier für beide Verfahren gleichermaßen nützlich und erforderlich und lassen sich die entsprechenden Übersetzungskosten auch nicht eindeutig jeweils einem der beiden Verfahren zuordnen, erscheint es sachgerecht, die entsprechenden Kosten jeweils entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der Verfahren, hinsichtlich derer mangels anderweitiger Anhaltspunkte der entsprechende Streitwert der Verfahren ein gewichtiges Indiz darstellt, zu verteilen. Nachdem der ursprünglich durch die Klägerin mit 250.000,- € angegebene Streitwert vorliegend, ohne dass die Parteien dies beanstandet hätten, durch das Landgericht hälftig auf das Ausgangs- und das abgetrennte Verfahren aufgeteilt wurde, waren daher die hier in Streit stehenden Übersetzungskosten ebenfalls in beiden Verfahren jeweils zur Hälfte anzusetzen.
III.
Das Verfahren ist gerichtsgebühren- (§ 66 Abs. 8 S. 1 GKG), aber nicht auslagenfrei. Kosten (z.B. der beteiligten Anwälte, Portokosten der Parteien) werden nicht erstattet,§ 66 Abs. 8 S. 2 GKG (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 66 Rz. 59).
IV.
Über die durch die Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2016 gerichtete „Beschwerde“ hat das Landgericht bisher noch nicht entschieden, so dass durch den Senat insoweit derzeit nichts zu veranlassen war.
Dr. K. F. T.
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG