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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 W 30/09·13.08.2009

Kostenfestsetzung bei Gebrauchsmusterstreit: Patentanwaltsgebühren erstattungsfähig, Terminsauslagen nicht

Gewerblicher RechtsschutzGebrauchsmusterrechtKostenrecht (ZPO)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung des Landgerichts ein, die Patentanwaltsgebühren und Terminsauslagen nach seinem säumigen Erscheinen festsetzte. Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit der Patentanwaltskosten, nachdem das Gebrauchsmuster zuvor gelöscht worden war. Das OLG änderte den Beschluss teilweise: die gesetzlichen Gebühren bleiben erstattungsfähig, die Terminsauslagen sind nicht notwendig und daher nicht zu ersetzen. Die Löschung wirkte ex tunc und entzogen der Klage die Grundlage.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben: gesetzliche Patentanwaltsgebühren erstattungsfähig, Terminsauslagen nicht

Abstrakte Rechtssätze

1

In Gebrauchsmusterstreitsachen sind nach § 27 Abs. 3 GebrMG die Gebühren des Patentanwalts gemäß § 13 RVG sowie dessen notwendige Auslagen erstattungsfähig.

2

Bei der Erstattung von Patentanwaltskosten ist nur die Notwendigkeit der Auslagen zu prüfen; die gesetzlichen Gebühren sind unabhängig von der Erforderlichkeit des konkreten Einsatzes des Patentanwalts zu ersetzen.

3

Auslagen für die Terminswahrnehmung durch einen Patentanwalt sind nicht erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich waren.

4

Die Löschung eines Gebrauchsmusters nach Rücknahme des Widerspruchs wirkt ex tunc und entzieht einer Verletzungsklage die rechtliche Grundlage.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 27 III GebrMG§ 13 RVG§ 143 PatG§ 97 Abs. II ZPO

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Düsseldorf vom 09.03.2009 teilweise abgeändert und ausgesprochen, dass der Kläger aufgrund des Versäumnisurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.10.2008 der Beklagten 5.956,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 28.10.2008 zu erstatten hat.

Rubrum

1

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe

3

I.

4

Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten. Der Kläger hat mit der Klage die Verletzung eines zu seinen Gunsten bis zum 04.09.2008 eingetragenen Gebrauchsmusters geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 22.09.2008 hat die Beklagte die Löschung des Gebrauchsmusters mitgeteilt, welche erfolgt war, nachdem der Kläger seinen Widerspruch gegen den Löschungsantrag der Beklagten zurückgenommen hatte. Im Termin am 16.10.2008, in dem der Kläger säumig blieb, trat für die Beklagte neben ihrem Prozessbevollmächtigten auch ein Patentanwalt auf. Auf ihren Antrag hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss an Patentanwaltskosten eine 1,3 fache Verfahrensgebühr und eine 0,5 fache Terminsgebühr sowie Auslagen zur Wahrnehmung des Termins vom 16.10.2008 i.H.v. 25,15 € festgesetzt. Der Kläger ist der Ansicht, diese Festsetzung sei zu Unrecht erfolgt. U.a. wegen der der Beklagten bekannten Löschung sei das Auftreten eines Patentanwalts im Termin am 16.10.2008 nicht notwendig gewesen.

5

II.

6

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet.

7

Gem. § 27 III GebrMG sind in Gebrauchsmusterstreitsachen von den Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts die Gebühren nach § 13 RVG sowie die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten. Danach kommt es nur für die Erstattung der Auslagen des Patentanwalts auf deren Notwendigkeit an. Die für seine Mitwirkung geschuldeten Gebühren sind hingegen erstattungsfähig, ohne dass zu prüfen wäre, ob und in welchem Umfang die Inanspruchnahme des Patentanwalts notwendig war (vgl. Benkard-Rogge/Grabinski, Patentgesetz, 10.Aufl., § 27 GebrMG Rdnr.4 i.V.m. § 143 PatG Rdnr.23 m.w.N.). Dass die Beklagte ihrem Patentanwalt eine 1,3 fache Verfahrensgebühr und eine 0,5 fache Terminsgebühr schuldet, ist unstreitig, so dass diese Kosten festzusetzen waren. Nicht erstattungsfähig sind hingegen die Auslagen für die Terminswahrnehmung seitens des Patentanwalts. Denn diese war zu zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte damit rechnen durfte, dass im Termin am 16.10.2008 ggf. streitig verhandelt wird. Denn aufgrund der zu diesem Zeitpunkt erfolgten und allen Beteiligten bekannten Löschung des streitgegenständlichen Gebrauchsmusters war eine Erörterung technischer Fragen offensichtlich nicht zu erwarten. Durch die vom Kläger nach Rücknahme seines Widerspruchs nicht mehr angreifbare Löschung war das Scheinrecht zweifelsfrei mit Wirkung ex tunc, d.h. von Anfang an beseitigt und der Klage somit in allen Teilen die Grundlage entzogen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 II ZPO. Der Erfolg der Beschwerde ist von geringem Umfang. Höhere Kosten sind hierdurch nicht ausgelöst worden.

9

Der Beschwerdewert wird auf 2.462,35 € festgesetzt.

10

S.