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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 W 29/07·30.03.2008

Beschwerde gegen Ordnungsmittelbeschluss: Teilaufhebung und Feststellung der Wirkungslosigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin rügt einen Ordnungsmittelbeschluss wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsgebot. Das OLG hebt den Ordnungsgeld-Beschluss insoweit auf, als die Antragsrücknahme vor Rechtskraft erfolgte, weist den Antrag betreffend das Angebotsschreiben vom 9.8.2006 zurück (Rechtskraft) und erklärt den übrigen Beschluss für wirkungslos. Die Kosten trägt die Gläubigerin.

Ausgang: Beschwerde der Schuldnerin teilweise stattgegeben: Ordnungsgeld aufgehoben, Antrag zum Angebotsschreiben zurückgewiesen, übriger Beschluss als wirkungslos festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme eines Antrags auf Anordnung oder Vollstreckung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln wirkt nur bis zur Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses; nach Eintritt der Rechtskraft ist eine wirksame Rücknahme ausgeschlossen.

2

Wird ein Ordnungsmittelantrag wirksam zurückgenommen, trifft die Zurücknehmende die Kosten des Verfahrens; das Gericht kann im Beschluss die Wirkungslosigkeit eines bereits ergangenen Ordnungsmittelbeschlusses feststellen.

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Fällt der zugrunde liegende Vollstreckungstitel weg, ist der auf dessen Vollstreckung gestützte Ordnungsmittelbeschluss aufzuheben und der Vollstreckungsantrag zurückzuweisen; die Kosten sind nach den einschlägigen Vorschriften (z.B. § 91 ZPO) zu verteilen.

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Die Rechtskraft einer früheren Senatsentscheidung verhindert eine nachträgliche Rücknahmewirkung für den vom Beschluss erfassten Sachverhalt; in solchen Fällen bleibt der Beschluss insoweit wirksam und ist gegebenenfalls unter anderem aufzuheben, wenn der Vollstreckungstitel weggefallen ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 269 Abs. 3, 4 ZPO§ 775 Nr. 1 ZPO§ 776 ZPO§ 91 ZPO

Tenor

I. Der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düs-seldorf vom 12. Juni 2007 wird aufgehoben, soweit gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 3.000,-- € wegen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot gemäß dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 2006 durch das Angebotsschreiben vom 9. August 2006 fest-gesetzt worden ist. Der Senatsbeschluss vom 10. September 2007 wird im Umfang des Ausspruchs zu A. ebenfalls aufgehoben. Der Ordnungsmittel-antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen, soweit er sich auf das Ange-botsschreiben vom 9. August 2006 stützt.

II. Es wird festgestellt, dass der Ordnungsmittelbeschluss der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2007 im Übrigen wirkungslos ist.

III. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Be-schwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.000,-- €.

Gründe

2

Es entspricht einhelliger Auffassung, dass ein Ordnungs- oder Zwangsmittelantrag wirksam nur bis zur Rechtskraft des Ordnungs- bzw. Zwangsmittelbeschlusses zurückgenommen werden kann (OLG Hamm, NJW 1977, 1204; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 13; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Band I, 3. Aufl., § 888 Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 890 Rn. 13; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 890 Rn. 36, 45; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 890 Rn. 6, § 887 Rn. 5). Rechtswirkungen entfaltet die Antragsrücknahme vom 4. März 2008 dementsprechend vorliegend nur insoweit, als es um eine Zuwiderhandlung der Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot durch die Überlassung eines Vorführgerätes an die Privatpraxis Dr. L. geht, hinsichtlich der das Beschwerdeverfahren am 4. März 2008 noch nicht abgeschlossen war. In entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3, 4 ZPO trifft im Umfang der Antragsrücknahme die Gläubigerin die Kostenlast und ist durch Beschluss die Wirkungslosigkeit des Ordnungsmittelbeschlusses festzustellen. Der für diesen Ausspruch erforderliche Antrag der Schuldnerin liegt bei sinngemäßem Verständnis in ihrem Schriftsatz vom 3. März 2008, mit dem die Schuldnerin eine Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses begehrt.

3

Soweit es um eine Zuwiderhandlung der Schuldnerin durch das Angebotsschreiben vom 9. August 2006 geht, kommt eine Rücknahme des Ordnungsmittelantrages nicht in Betracht, weil insoweit am 4. März 2008 infolge der Senatsentscheidung vom 10. September 2007 bereits Rechtskraft eingetreten war. Der Ordnungsmittelbeschluss ist im besagten Umfang jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO aufzuheben und der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin – mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO – zurückzuweisen, nachdem der Vollstreckungstitel durch das Verzichtsurteil vom 21. Februar 2008 weggefallen ist.