Kostenfestsetzung: Reisekosten spezialisierter Anwälte im Sortenschutzrecht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtet sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem Reisekosten und Tagegelder der von der Klägerin beauftragten spezialisierten Anwälte festgesetzt wurden. Streitgegenstand ist, ob auswärtige Spezialanwälte ihre Reise- und Tagegelder erstattungsfähig geltend machen können. Das OLG Düsseldorf weist die Beschwerde als unbegründet ab und bestätigt, dass bei besonderer Materie (Sortenschutzrecht) die Mandatierung spezialisierter Kanzleien und deren Reisekosten als zweckentsprechend i.S.d. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen sind. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Beklagter trägt Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Reisekosten eines beim Gericht nicht niedergelassenen Prozessbevollmächtigten sind grundsätzlich nur insoweit erstattungsfähig, wie sie einem am Sitz der Partei ansässigen Anwalt entstanden wären; hiervon ist ausnahmsweise abzuweichen, wenn ein vergleichbar qualifizierter ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden kann.
Die Mandatierung fachlich spezialisierter Anwälte begründet bei spezialisierten Materien die Erstattungsfähigkeit ihrer Reise- und Tagegelder als notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit ist eine typisierende Betrachtungsweise zulässig; das Erfordernis spezialisierten Rechtsbeistands kann sich bereits aus der Natur der Rechtsmaterie ergeben, ohne dass im Einzelfall besondere Erklärungen erforderlich sind.
Bleibt die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss erfolglos, so hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 94/12
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 482,20 Euro festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.
Die „Beschwerde/Erinnerung“ des Beklagten ist dahingehend auszulegen, dass sie sich lediglich gegen die Festsetzung jener Kosten richtet, welche allein dadurch entstanden sind, dass die nicht in Bonn bzw. Düsseldorf ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Verhandlungstermin am 20.12.2012 aus Hamburg anreisten.
I.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin unter anderem die hier streitgegenständlichen Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Termin am 20.12.2012 (EUR 447,20) sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 VV RVG (EUR 35,00) festgesetzt.
a)
Ist der mandatierte Anwalt weder am Gerichtsort noch am Sitz der Partei niedergelassen (sog. „Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind die Reisekosten zwar regelmäßig nur in dem Maße zu erstatten, in dem sie – fiktiv – auch einem am Sitz der Partei ansässigen Anwalt entstanden wären (BGH, MDR 2011, 1321; BGH, NJW-RR 2012, 695). Anerkanntermaßen gilt Abweichendes, wenn ein vergleichbar qualifizierter ortsansässiger Anwalt nicht beauftragt werden kann (BGH, MDR 2012, 312).
b)
In Anwendung dieser Grundsätze entsprach es einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 2. Hs. ZPO, dass die Klägerin die - wie aufgrund einer Vielzahl vergleichbarer Fälle gerichtsbekannt ist - auf das Sortenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwälte der Kanzlei Norton Rose Fulbright einschaltete, weshalb deren Reisekosten und Tagegelder vom im Rechtsstreit unterlegenen Beklagten zu erstatten sind.
aa)
Das Sortenschutzrecht stellt eine Spezialmaterie dar, die die Mandatierung entsprechend spezialisierter Rechtsanwälte erforderlich macht (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.07.2012, Az.: 11 W 1289/11). Zutreffend macht die Klägerin insoweit geltend, dass einem nicht entsprechend spezialisierten Rechtsanwalt die Einarbeitung in die Besonderheiten des Sortenschutzrechts innerhalb kurzer Zeit nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall kommt es insoweit nicht darauf an, ob in Bonn (Geschäftssitz der Beklagten) oder in Düsseldorf (Gerichtsort) entsprechend qualifizierte Rechtsanwälte ansässig sind. Zwar erlaubt das Interesse einer Partei, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, grundsätzlich nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen Vertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei von ihrem Wohn- oder Geschäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist, weshalb erstattungsfähig grundsätzlich nur diejenigen Kosten eines Prozessbevollmächtigten sind, die aus einem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz einer Partei andererseits entstehen (BGH, MDR 2012, 312). Allerdings muss hier die Besonderheit beachtet werden, dass die Klägerin, welche ständig für eine Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Inhabern von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzungen geltend macht, bundesweit Rechtsstreitigkeiten führen muss, um ihrer Verpflichtung gegenüber den jeweiligen Inhabern gerecht zu werden, wobei die von der Klägerin zu führenden Prozesse erhebliche Übereinstimmungen aufweisen, die eine Bündelung bei einem einzigen Prozessbevollmächtigten wirtschaftlich sinnvoll erscheinen lassen – dies gilt umso mehr, als dass die Gegenstandswerte in jedem einzelnen Verfahren in der Regel eher niedrig sind (vgl. folgende im Anlagenkonvolut K 12 enthaltenen Beschlüsse: OLG Koblenz, 06.05.2014, Az.: 14 W 326/04; OLG Frankfurt a.M., 06.10.2010, Az.: 6 W 7/10, OLG München, 25.07.2011, Az.: 11 W 1289/11). Insofern besteht ein sachlich begründetes Interesse der Klägerin, stets die spezialisierte Kanzlei Norton Rose Fulbright in ihren Sortenschutzstreitigkeiten zu mandatieren.
bb)
Soweit der Beklagte meint, jedenfalls im konkreten Einzelfall seien ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Blatt 41 f. GA) keine Erklärungen eines „Spezialanwalts“ erforderlich gewesen, verfängt dieses Argument schon im Ansatz nicht: Er verkennt nämlich, dass insoweit eine typisierende Betrachtungsweise geboten ist, bei der etwaige Besonderheiten des Einzelfalles irrelevant sind. Insofern kann dahinstehen, ob der dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zugrundeliegende Rechtsstreit tatsächlich einen Schwierigkeitsgrad aufwies, der Spezialkenntnisse erforderte.
II.
Da die sofortige Beschwerde des Beklagten erfolglos geblieben ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht.
Von dem insgesamt festgesetzten Betrag in Höhe von EUR 612,70 machen die mit der Beschwerde angegriffenen Positionen EUR 482,20 aus, weshalb der
Streitwert dem letztgenannten Betrag entspricht.
Dr. T. K. F. Dr. R.