Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung einstweiliger Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung wegen Verletzung des Verfügungspatents EP 0 313 719; das Landgericht lehnte ab und die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das OLG bestätigte, dass ein Verfügungsgrund fehlt, weil die Antragstellerin bereits Ende Jan./Anfang Feb. 2004 Kenntnis und ein Muster des angegriffenen Rollers hatte, aber die Geltendmachung ohne ersichtlichen Grund verzögerte. Kleinere technische Abweichungen der später vorgelegten Exemplare rechtfertigen keine Dringlichkeit.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfügungsgrund (Dringlichkeit) für den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Patentverletzung fehlt, wenn der Antragsteller trotz Kenntnis des angeblich verletzenden Produkts ohne berechtigten Grund über längere Zeit untätig bleibt.
Zur Glaubhaftmachung der Dringlichkeit genügt die Vorlage des bereits im Besitz befindlichen Musters des angegriffenen Erzeugnisses; ein Unterlassen dieser Vorlage kann den Verfügungsgrund entfallen lassen.
Bei der Prüfung patentverletzender mechanischer Wirkungen ist nur dann von einer spezifischen Mindestkraft auszugehen, wenn Anspruch oder Beschreibung eine solche Kraft vorgeben; sonst ist auf die bei normaler Verwendung auftretende Andrückkraft abzustellen.
Geringfügige Änderungen technischer Ausführungsformen rechtfertigen die Annahme von Dringlichkeit nicht, sofern die patentrelevanten Merkmale gegenüber bereits bekannten Exemplaren praktisch unverändert sind.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.
III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 750.000,- EUR.
Rubrum
Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen hat, ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, es fehle dem Antrag der Antragstellerin an einem Verfügungsgrund, weil sich aus ihrem eigenen Verhalten ergebe, es sei ihr mit der Durchsetzung ihrer etwaigen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin wegen Verletzung des Verfügungspatents, des europäischen Patents 0 313 719, nicht so eilig, dass es dazu einer einstweiligen Verfügung bedürfe.
Der Antragstellerin lag seit Ende Januar / Anfang Februar 2004 nicht nur der Werbeprospekt (Anlage Ast 4) der Antragsgegnerin über deren neue Roller "R. & R." vor, sondern auch das von ihr als Anlage Ast 5 vorgelegte Exemplar eines solchen Rollers. Sie hat, wie sich aus ihrem Vorbringen in der Beschwerdeinstanz ergibt, bereits zu dieser Zeit angenommen, die neuen Roller der Antragsgegnerin, die diese auf der Messe "Paperworld 2004" Ende Januar / Anfang Februar 2004 in Frankfurt/Main vorgestellt hatte, verwirklichten nicht nur die Lehre des europäischen Patents 1 246 768, sondern wohl auch die Lehren ihrer - der Antragstellerin - europäischen Patente 0 313 719 (des im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Patents) und 0 267 396. Gleichwohl hat sie zunächst, nämlich mit ihrem Antrag vom 5. März 2004 (4a O 85/04 LG Düsseldorf) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der ihm vorausgegangenen Abmahnung, gegen die Antragsgegnerin nur Ansprüche wegen Verletzung des europäischen Patents 1 246 768 geltend gemacht.
Berechtigte Gründe dafür, dass die Antragstellerin die von ihr jetzt verfolgten Ansprüche nicht bereits im Februar / März 2004 geltend gemacht hat, sind nicht ersichtlich.
Wenn, was im vorliegenden Verfahren zugunsten der Antragstellerin zu unterstellen ist, der Roller gemäß Anlage Ast 5 alle Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents EP 0 313 719 verwirklichte, also auch das Merkmal 5 b (vgl. die Merkmalsgliederung gemäß Anlage Ast 8), wonach der das Auftragelement bildende längliche Stützfuß (12) "elastisch ausfederbar" sein soll, und zwar über eine gewisse Strecke ("Abstand D") bis zu einem "Gegenanschlag (8)", der mit einem "oberen Anschlagbereich (7)" der zum Stützfuß gehörenden "Auftragleiste (14)" zusammenwirkt (vgl. Merkmal 7 b), so hätte die Antragstellerin dies bereits im Februar / März 2004 ohne weiteres glaubhaft machen können. Sie hätte dazu nämlich lediglich den in ihrem Besitz befindlichen Roller (Anlage Ast 5) vorlegen müssen, bei dessen Benutzung leicht feststellbar ist, dass der Stützfuß bei einem "normalen" Andrücken des Gerätes auf die mit Klebstoff o. dgl. zu versehende Oberfläche eines Blattes Papier bis zu einem Anschlag am Gehäuse des Rollers federnd nachgibt. Darüber, wie groß die Mindestkraft sein müsse, die ein solches "Ausfedern" bewirke, besagt weder der Patentanspruch noch die Beschreibung etwas. Es ist offensichtlich, daß diese Kraft derjenigen entsprechen soll, die bei einem "normalen" Andrücken des Rollers aufgebracht wird.
Die Antragstellerin hätte daher, weil sie Ende Februar / Anfang März 2004 lediglich ihre Ansprüche aus dem EP 1 246 768, nicht aber auch die Ansprüche aus den beiden anderen oben genannten Schutzrechten gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht hatte, ohne dass es dafür einen berechtigten Grund gegeben hätte, zu der Zeit (nämlich Ende Mai 2004), als sie den das vorliegende Verfahren einleitenden Antrag gestellt hat, mangels Dringlichkeit den Roller gemäß Anlage Ast 5 nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg im Verfahren der einstweiligen Verfügung aus dem jetzigen Verfügungspatent angreifen können. Dann aber fehlt es auch im Hinblick auf die jetzt angegriffenen Roller bzw. Nachfüllkassetten (Anlagen Ast 6, Ast 13, Ast 15 und Ast 16) an einem Verfügungsgrund (der Dringlichkeit), weil sich diese Ausführungsformen nämlich, soweit es um die patentgemäßen Merkmale geht, praktisch nicht von dem Roller gemäß Anlage Ast 5 unterscheiden. Dass bei den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Ausführungsformen (welche die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen erst frühestens Ende April 2004 erhalten hat, die Ausführungsformen gemäß Anlagen Ast 15 und Ast 16 sogar erst im Juni 2004) die Stützfüße etwas "weicher" sind als bei dem Roller gemäß Anlage Ast 5, also bereits unter dem Einfluss einer geringeren Kraft federnd nachgeben als bei diesem, ist für die Frage der Dringlichkeit unerheblich, weil, wie dargelegt, das Verfügungspatent eine bestimmte Mindestkraft zur Herbeiführung des Ausfederns nicht verlangt, vielmehr auf die bei einem "normalen" Einsatz des Gerätes auftretende Andrückkraft abstellt, und diese auch bereits bei dem Roller gemäß Anlage Ast 5 zu einem patentgemäßen Ausfedern führte.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.