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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 W 23/09·01.10.2009

Freigabe eines Sachverständigengutachtens im Beweissicherungsverfahren (teils geschwärzt)

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtBeweissicherungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Herausgabe eines im Beweissicherungsverfahren wegen Patentverletzung erstellten Gutachtens. Das OLG hat die Vorinstanz teilweise aufgehoben und die Herausgabe in geschwärzter Fassung sowie bestimmter Fotos erlaubt, während andere Teile geheim bleiben. Maßgeblich war, dass die Antragsgegnerin keine schützenswerten Geheimhaltungsinteressen substantiiert darlegte und der Geschäftsführer technische Angaben freiwillig preisgegeben hatte.

Ausgang: Teilerfolg der Beschwerde: Gutachten in geschwärzter Fassung und bestimmte Fotos freigegeben, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Freigabe eines im Beweissicherungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens hängt nicht vorrangig davon ab, ob das Gutachten eine Schutzrechtsverletzung bestätigt, sondern davon, ob der Besichtigungsschuldner schützenswerte Geheimhaltungsinteressen substantiiert geltend macht.

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Soweit schützenswerte Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob durch Teilschwärzung ein angemessener Ausgleich erzielt werden kann; ist dies möglich, spricht vieles für eine beschränkte Herausgabe des Gutachtens.

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Wenn technische Einzelheiten im Gutachten auf Auskünften des Geschäftsführers der betroffenen Partei beruhen, der diese Informationen bei der Besichtigung ohne Hinweis auf Geheimhaltung offenbarte, sprechen diese Umstände gegen die Annahme schützenswerter Geheimhaltungsinteressen.

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Fotos, die mit Billigung des Geschäftsführers hergestellt wurden, dürfen zusammen mit dem freigegebenen Gutachten herausgegeben werden; einzelne Fotos können jedoch ausgenommen werden, wenn dies durch Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 113/08

Tenor

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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Januar 2009 und vom 27. Januar 2009 teilweise aufgehoben. Rechtsanwalt B. G. und Patentanwalt Dr. O. I. wird gestattet, das Gutachten des Sachverständigen R. B. vom 12. August 2008 in einer geschwärzten Fassung an die Antragstellerin herauszugeben, wobei die im Hilfsantrag der Antragstellerin gemäß ihrem Schriftsatz vom 18. November 2008 näher bezeichneten Passagen geschwärzt werden mit der Maßgabe, dass in der Passage zu II. b die Worte „wobei sich hier eine Grundierungsschichtdicke von 0,8 bis 1 mm bildet“, von der Schwärzung ausgenommen sind. Zusammen mit dem Gutachten dürfen die hierzu vom Sachverständigen gefertigten Fotos mit den Nummern 5176, 5177, 5181, 5186 bis 5198, 5201 bis 5206, 5208 bis 5210 und 5652 an die Antragstellerin herausgegeben werden; die Fotos 5172 und 5211 bis 5215 sind von der Herausgabe ausgenommen und dürfen der Antragstellerin nicht herausgegeben werden.

Soweit im vorbezeichnetem Umfang das Gutachten freigegeben wird, entfällt auch die Geheimhaltungsverpflichtung von Rechtsanwalt G. und Patentanwalt Dr. I., im Übrigen (soweit das Gutachten der Antragstellerin nicht zur Kenntnis gebracht werden darf), bleibt sie bestehen.

II.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 75 % der Antragsgegnerin und im Übrigen der Antragstellerin auferlegt.

IV.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 900.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist im Umfang ihres Hilfsantrages in der Fassung, die er durch die Änderung im Schriftsatz vom 22. Juli 2009 erhalten hat, begründet.

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Der Senat geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Hilfsantrag auch im Beschwerdeverfahren aufrecht erhalten worden ist, nachdem die Antragstellerin ihn auf S. 2 ihres Schriftsatzes vom 20. August 2009 noch einmal in Bezug genommen hat, und dass er mit der Maßgabe gestellt werden soll, dass die Passage zu II. b „wobei sich hierbei eine Grundierungsschichtdicke von 0,8 bis 1 mm bildet“ von der Schwärzung ausgenommen werden sollen. Die entsprechende Verfahrensweise hatte die Antragstellerin auf die Mitteilung des Senats gemäß Beschluss vom 8. Juli 2009 gebilligt.

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Wie bereits in dem vorerwähnten Beschluss vom 8. Juli 2009 ausgeführt wurde, hängt die Freigabe eines im Beweissicherungsverfahren wegen Patentverletzung eingeholten Gutachtens nicht vordringlich davon ab, ob dieses die Schutzrechtsverletzung bestätigt hat. Entscheidend ist zunächst, ob der Besichtigungsschuldner beachtliche Geheimhaltungsinteressen geltend macht und ob diesen beispielsweise durch eine Teilschwärzung des Gutachtens Rechnung getragen werden kann. Ist dies der Fall, gibt es keinen Grund, dem Antragsteller das auf seine Kosten eingeholte Besichtigungsgutachten vorzuenthalten, mag dieses auch den Verdacht einer Schutzrechtsverletzung nicht erhärtet oder sogar widerlegt haben.

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Im vorliegenden Fall lässt der Sachvortrag der Antragsgegnerin schützenswerte Geheimhaltungsinteressen an den aus den ungeschwärzt bleibenden Passagen des Gutachtens ersichtlichen technischen Details nicht erkennen. Dies ist schon deshalb der Fall, weil die in dem Gutachten wiedergegebenen technischen Einzelheiten auf Informationen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin beruht, der die Besichtigung begleitet und dem Sachverständigen bei der Besichtigung der streitbefangenen Gegenstände die angewandten Beschichtungsverfahren mit Polymerguss anhand der vorhandenen Werkstücke erläutert hat, ohne geltend zu machen, es handele sich hierbei um geheimes Know-How oder dürfe jedenfalls der Antragstellerin nicht zugänglich gemacht werden. Wie die Antragstellerin auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 20. August 2009 (Bl. 265 d.A.) ausführt, hatte der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Dinge, die ihm geheimhaltungsbedürftig erschienen, etwa die genaue Zusammensetzung des Kunstharzes bzw. des Härtersystems des Polymergusses, auch auf Nachfrage nicht offenbart und die Beantwortung dieser Fragen mit dem Hinweis abgelehnt, es handele sich um geheimes Know-How und er wolle hierzu nichts sagen, während er zur Dicke und Zusammensetzung der verschiedenen Schichten und anderen im Gutachten wiedergegebenen Einzelheiten bereitwillig Auskünfte gegeben hat. Das zeigt, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin bei der Beantwortung der Fragen des Sachverständigen die Geheimhaltungsinteressen der Antragsgegnerin im Blick hatte und anders bewertete, als die Antragsgegnerin es nunmehr tut. Konkrete Gründe dafür, warum sie nunmehr von der Wertung ihres Geschäftsführers abrückt, legt die Antragsgegnerin nicht dar; den Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 20. August 2009 ist sie auch nicht mehr entgegen getreten. Da auch nicht ersichtlich ist, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Einwände gegen die Erstellung der im Gutachten in Bezug genommenen Fotografien hatte, geht der Senat davon aus, dass auch diese mit Billigung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin erstellt worden sind.

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Soweit die zu II. im Abschnitt b) auf S. 5 des Gutachtens genannte und im Tenor wiedergegebene Passage von der Schwärzung ausgenommen ist, hat der Senat dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragstellerin Rechnung getragen, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin habe zur Dicke und Zusammensetzung der verschiedenen Schichten Auskunft gegeben. Wie die Antragstellerin auf den S. 10 ff. ihres Schriftsatzes vom 18. November 2008 (Bl. 106 ff. d.A.) und in ihrem Schriftsatz vom 20. Juli 2009 (Bl. 254 d.A.) ausgeführt hat, benötigt sie die Angaben über die Schichtdicke, um im Hauptsacheverfahren darlegen zu können, dass die Grundierungsschicht als Trennmittelschicht im Sinne des Antragsschutzrechtes fungiert, um Relativbewegungen zwischen Mineralguss und Gehäuseelement auszugleichen. Soweit der Sachverständige im Abschnitt I. seines Gutachtens das Verfahren zur Beschichtung der Pumpengehäuse beschreibt, ist die parallele Stelle im Abs. I. b) des Gutachtens von der Schwärzung von vornherein nicht erfasst gewesen.

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Entsprechend den beiderseitigen Unterliegensanteilen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf die Parteien verteilt worden.

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                                                                                    Richter am OLG

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Dr. T. K.                                                        Dr. B:                                                        F:

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sich im Urlaub und              kanndeswegen nichtunterschreiben.

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                                                                      Dr. K: