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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 W 20/10 ZV·04.05.2010

Zwangsgeld zur Erzwingung von Rechnungslegung auch über Laufräder für Flurförderzeuge

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Zwangsvollstreckungsverfahren begehrte die Gläubigerin höhere/weitergehende Zwangsmittel zur Durchsetzung eines titulierten Rechnungslegungsanspruchs; die Schuldnerin wandte sich gegen die Zwangsgeldfestsetzung. Der Senat stellte klar, dass der Rechnungslegungstitel nicht nur Antriebsräder, sondern allgemein Räder für Flurförderzeuge erfasst und damit auch Laufräder (jedenfalls aus Stahl). Die bisherige Rechnungslegung wurde zudem wegen nicht nachvollziehbarer Pauschal-/Durchschnittsangaben zu Fracht/Verpackung/Skonto als unzureichend angesehen. Auf die Beschwerde der Gläubigerin wurde das Zwangsgeld auf 10.000 EUR erhöht; die Beschwerde der Schuldnerin blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin teilweise erfolgreich (Zwangsgeld auf 10.000 EUR), Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umfang eines Rechnungslegungstitels bestimmt sich nach dem rückbezogenen Unterlassungstenor und erfasst alle Ausführungsformen, die vom tenorierten Gegenstand umfasst sind, wenn der Tenor keine einschränkende Differenzierung enthält.

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Die Rechnungslegungspflicht erstreckt sich nicht nur auf die im Erkenntnisverfahren konkret angegriffene Ausführungsform, sondern auch auf Abwandlungen, für die eine Schutzrechtsbenutzung mit denselben tragenden Erwägungen wie im Erkenntnisurteil bejaht werden kann.

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Eine Rechnungslegung ist unzureichend, wenn der Schuldner Kostenpositionen (z.B. Fracht/Verpackung, Skonto) lediglich pauschal oder als Durchschnittswerte angibt, ohne die Schätz- bzw. Kalkulationsgrundlagen nachvollziehbar offenzulegen, soweit konkrete Erfassung möglich und zumutbar ist.

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Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO hat sich an Erforderlichkeit und Angemessenheit zur Durchsetzung der titulierten Handlungspflicht auszurichten; ein geringeres Verschulden kann bei der Bemessung berücksichtigt werden.

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Im Zwangsmittelverfahren dürfen materiell-rechtliche Fragen, die im Erkenntnisverfahren nicht verhandelt und entschieden wurden, nicht erstmals vertieft entschieden werden; dies kann den Vollstreckungsumfang begrenzen (z.B. hinsichtlich nicht streitgegenständlicher Materialvarianten).

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 888 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 220/08

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Schuldnerin wird durch ein Zwangsgeld von 10.000,-- Euro dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend dem Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2009 Rechnung zu legen.

 

Im Übrigen wird der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin zurückgewiesen.

II.Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz haben die Schuldnerin 9/10 und die Gläubigerin 1/10 zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin auferlegt.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19.500,-- Euro festgesetzt, wovon auf die Beschwerde der Gläubigerin 12.500,-- Euro und auf die Beschwerde der Schuldnerin 7.000,-- Euro entfallen

Gründe

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I.

3

Die sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2010, durch welchen unter Zurückweisung des weitergehenden Zwangsmittelantrages gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2009 ausgesprochenen Verpflichtung zur Rechnungslegung ein Zwangsgeld in Höhe von 7.000,- € festgesetzt worden ist, sind gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind beide formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat jedoch nur das Rechtsmittel der Gläubigerin Erfolg.

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1.Die Beschwerde der Gläubigerin, die sich gegen die Zurückweisung ihres Zwangsgeldantrages betreffend die fehlende Rechnungslegung über Räder für Flurförderzeuge, bei denen es sich nicht um so genannte Antriebsräder handelt, ist sachlich gerechtfertigt.

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a)

6

Das Landgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Rechnungslegungsverpflichtung der Schuldnerin gemäß dem Urteil des Landgerichts vom 21. Juli 2009 nicht bereits deshalb unvollständig sei, weil die Schuldnerin in ihrer Rechnungslegung nur Antriebsräder aufgeführt habe, da die Gläubigerin auf der Grundlage des Tenors des landgerichtlichen Urteils keine Rechnungslegung über so genannte Laufräder verlangen könne. Entgegen der Auffassung des Landgerichts werden vom Tenor seines Urteils auch Räder für Flurförderzeuge mit den im Tenor zu I. 1. wiedergegebenen Merkmalen erfasst, bei denen es sich nicht um Antriebsräder handelt.

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aa)

8

Nach dem auf den Unterlassungstenor (Tenor zu I. 1.) rückbezogenen Rechnungslegungstenor (Tenor zu I. 2.) des landgerichtlichen Urteils hat die Schuldnerin der Gläubigerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie

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Räder für Flurförderzeuge mit einem auf einer Radachse zu montierenden Kern aus einem Metall mit einem Mittelbereich und Randbereichen an beiden Seiten des Mittelbereiches, in denen der Außendurchmesser des Kerns ausgehend vom Außendurchmesser im Mittelbereich zu den Stirnseiten hin allmählich abnimmt und die Randbereiche frei von axial gerichteten Nuten sind, einem auf dem Mittelbereich und den Randbereichen sitzenden, elastischen Laufbelag und einem Haftmittel zwischen dem Kern und dem Laufbelag, wobei bei den Rädern die Randbereiche angrenzend an dem Mittelbereich einen ersten Randabschnitt mit zu den Stirnseiten hin allmählich abnehmendem Durchmesser und daran angrenzend einen zylindrischen, zweiten Randabschnitt aufweisen,“

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in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat.

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Der Urteilsausspruch bezieht sich nicht (nur) auf „Antriebsräder für Flurförderzeuge“ oder „Räder für Förderzeuge mit Antriebsfunktion“, sondern allgemein auf „Räder für Flurförderzeuge“, worunter auch für Flurförderzeuge verwendbare Laufräder (Lasträder/Stützräder) fallen, die keine Antriebsräder und damit ohne Antriebsfunktion sind. Aus den weiteren, im Tenor des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Merkmalen ergibt sich nichts anderes. Diese enthalten keinen Hinweis darauf, dass es sich bei den angesprochenen Rädern entgegen der allgemeinen Angabe „Räder für Flurförderzeuge“ nur um Antriebsräder handelt. Gegenteiliges macht die Schuldnerin auch nicht geltend.

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bb)

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Dass der Schuldnerin nur die Herstellung und der Vertrieb von „Antriebsrädern für Flurförderzeuge“ verboten werden sollte und sich demgemäß auch der Rechnungslegungstenor nur auf solche Räder für Flurförderfahrzeuge bezieht, lässt sich weder dem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils entnehmen.

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(1)Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils heißt es, dass die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland „Räder für Flurförderzeuge“ herstellt und vertreibt, die in dem im Erkenntnisverfahren als Anlage K 4 überreichten Prospekt (hier: Anlage ZV 4) dargestellt sind. Die dort gezeigten Räder werden im zugehörigen Klammerzusatz als „angegriffene Ausführungsform“ bezeichnet. Hiernach heißt es im Tatbestand, dass die – auf Seite 8 des landgerichtlichen Urteils – wiedergegebene Seite 6 dieses Prospekts ein „solches Rad“ zeigt, das auf einer Radachse montiert ist. Sodann wird im Tatbestand ausgeführt, dass man auf Seite 10 und 11 des Prospekts den Metallradkörper sieht, auf dem das Haftmittel und schließlich die Bezugsschicht Polyurethan aufgebracht wird. Eine Differenzierung zwischen „Antriebsrädern“ und „Laufrädern“ für Flurförderzeuge erfolgt weder an dieser Stelle noch an einer anderen Stelle des Tatbestandes. Unstreitig zeigen die auf den Seiten 9 und 10 des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Prospektseiten 10 und 11 auch keine Antriebsräder, sondern Laufräder, und zwar aus Stahl. In dem angesprochenen Prospekt gemäß Anlage K 4 wird unstreitig ebenfalls nicht zwischen Antriebsrädern und anderen Rädern unterschieden.

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(2)

16

Auch in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils erfolgt keine Differenzierung zwischen Antriebsrädern und Laufrädern. Hinsichtlich des Verletzungs- bzw. Benutzungstatbestandes heißt es auf den Seiten 28 und 29 des landgerichtlichen Urteils nur:

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„Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagegebrauchsmuster. Die Beklagte ist dem Verletzungstatbestand zu Recht nicht entgegen getreten. Tatsächlich ist auf der Seite 18 des Prospekts gemäß Anlage K 4 gezeigt, dass die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Räder für Flurförderzeuge mit ihrem Kern auf Achsen montierbar sind, und auf Seite 11 ist angegeben, dass die Radkörper aus Metall gefertigt sind (Merkmale 1 und 2). Auf Seite 10 der Anlage K 4 (und auf der mit Bezugszeichen versehenen Kopie hiervon gemäß Anlage K 5) ist zu erkennen, dass das Rad einen (recht breiten) Mittelbereich 8 (Merkmal 3) aufweist sowie auf beiden Seiten des Mittelbereiches Randbereiche 9, 10 (Merkmal 4), wobei der Außendurchmesser im Randbereich zu den Stirnseiten allmählich abnimmt (Merkmal 4.1). Axial gerichtete Nuten weisen die dort gezeigten Räder nicht auf (Merkmal 4.2). Das Haftmittel (grün = Prospektseite 11, zweite Rolle von links) und der Laufbelag (gelb = Prospektseite 11, linke Rolle) sind auf Seite 11 der Anlage K 4 gezeigt (Merkmale 5 und 6). Schließlich weisen die Randbereiche auch angrenzend an den allmählich abnehmenden Durchmesser einen zylindrischen, zweiten Randabschnitt auf (Merkmal 7).“

18

Die dort angestellten Erwägungen gelten für alle Räder für Flurförderfahrzeuge, also sowohl für Antriebsräder als auch für Laufräder. Soweit in den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts auf Seite 18 des Prospekts der Schuldnerin Bezug genommen wird, ist dort ein Flurförderzeug gezeigt, das vorne und hinten Räder hat. Bei sämtlichen Rädern handelt es sich um Räder für Flurförderfahrzeuge. Die hinteren Räder sind nur außerdem Antriebsräder. Die ferner in Bezug genommenen Abbildungen auf Seite 10 und 11 des Prospekts gemäß  Anlage K 4 zeigen – wie bereits erwähnt – ein Laufrad (aus Stahl). Dass auf diese Prospektseiten nur Bezug genommen wird, um die Kontur des Radkörpers eines Antriebsrads zu verdeutlichen, ist

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dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen.

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cc)

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Letztlich hat auch die Gläubigerin in ihrer Klageschrift vom 18. September 2008 im Rahmen der Darlegung des Benutzungstatbestandes (Klageschrift Seiten 13 – 14) nicht zwischen Antriebsrädern und Laufrädern differenziert. Sie hat dort vielmehr allgemein ausgeführt, dass die Beklagte „Räder für Flurförderfahrzeuge“ herstellt und vertreibt, die von der Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch machen. Hierzu hat sie als Anlage K 4 den besagten Prospekt der Beklagten überreicht, wobei sie auf dessen Seiten 18, 6 und 10/11 Bezug genommen hat. Die nach ihrer Auffassung schutzrechtsgemäße Kontur der angegriffenen Räder hat sie hierbei anhand der Abbildung auf Seite 10/11 des Prospekts der Beklagten dargetan. Diese zeigt unstreitig kein Antriebsrad, sondern ein Laufrad.

22

dd)

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Vor diesem Hintergrund kann es keinem Zweifel unterliegen, dass unter den völlig allgemein gefassten, nicht differenzierenden Tenor des landgerichtlichen Urteils auch Räder für Flurförderzeuge fallen, die keine Antriebsräder sind.

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ee)

25

Ohnehin besteht die Pflicht des Schuldners zur Rechnungslegung nicht nur hinsichtlich derjenigen konkreten Ausführungsform, die Gegenstand des Erkenntnisverfahrens gewesen ist. Entsprechend den Regeln, die für das Ordnungsmittelverfahren gelten, erstreckt sich die Rechnungslegungspflicht vielmehr auch auf solche Abwandlungen, hinsichtlich derer eine Patentbenutzung mit denselben Erwägungen angenommen werden kann, die in den Urteilsgründen für den streitbefangenen Gegenstand angestellt worden sind (vgl. Senat, InstGE 6, 123 – Elektronische Anzeigevorrichtung). Im Streitfall ist schlechterdings nicht ersichtlich, weshalb die zur Begründung des Verletzungsvorwurfs angestellten gerichtlichen Erwägungen, wenn sie sich denn nur auf Antriebsräder beziehen sollten, nicht in gleicher Weise für Laufräder für Flurförderzeuge zutreffen sollten.

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Soweit das Landgericht angenommen hat, bei „Laufrädern“ stelle sich die Problematik der Scherbelastungen, zu deren Vermeidung die streitgegenständliche Kontur des Metallkerns des Rades dienen solle, nicht in einem mit Antriebsrädern für Flurförderzeuge „vergleichbaren Maße“, mag dies zutreffen, weil auf die Antriebsräder auch die Antriebskräfte einwirken und diese Räder daher noch höheren Belastungen unterworfen sind. Das ändert aber nichts daran, dass es sich auch bei Laufrädern für Flurförderzeuge, die keine Antriebsräder sind, um „Räder für Flurförderfahrzeuge“ handelt. Haben auch diese die streitbefangene Kontur, unterscheiden sie sich insoweit nicht von Antriebsrädern mit einer solchen Kontur.

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ff)

28

Dass im Urteil „Laufräder“ für Flurförderzeuge nicht explizit angesprochen sind, vermag nichts daran zu ändern, dass auch solche als Räder für Flurförderzeuge dem Rechnungslegungstenor unterfallen. „Antriebsräder“ sind im Urteil ebenfalls nicht ausdrücklich angesprochen, fallen aber unzweifelhaft und unstreitig unter den Tenor.

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gg)An dieser Beurteilung könnte sich im Streitfall nur dann etwas ändern, wenn die Gläubigerin die Verletzungsklage deshalb bewusst auf Antriebsräder beschränkt hätte, weil sie als definitiv nicht schutzrechtsverletzende Variante angesehen worden ist. Das kann jedoch nicht festgestellt werden und hierauf hat auch das Landgericht nicht abgestellt, was dafür spricht, dass es die von der Schuldnerin in Bezug genommene Textstelle in der Klageschrift nicht in diesem Sinne verstanden hat.

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Auf der in Bezug genommenen Seite 17 der Klageschrift heißt es auszugsweise:

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„Bei dem Rad „RK-AL“ handelt es sich um ein Aluminiumrad, das nur für geringe Lasten als Laufrad verwendbar ist. Ein solches Rad unterscheidet sich grundlegend von der vorliegenden Verletzungsform aus Stahl, die für hohe Belastungen als Antriebsrad konzipiert ist.

32

Das im Klagepatent angesprochene Problem einer hohen Scherbelastung des Belages stellt sich bei Aluminiumrädern (Laufrädern) wie das „RK-AL“ von vornherein nicht.“

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Bei diesen Ausführungen handelt es sich nur um eine vorweggenommene Replik betreffend ein von der Schuldnerin vorprozessual eingewandtes Vorbenutzungsrecht. Sie beziehen sich auf ein ganz bestimmtes, nach den Angaben der Gläubigerin nur für geringe Lasten ausgelegtes Aluminiumrad. Zwar wird dieses Rad beiläufig mit der „Verletzungsform aus Stahl“ verglichen, zu der gesagt wird, dass diese „für hohe Belastungen als Antriebsrad konzipiert“ sei. Dass die Klage damit auf Antriebsräder beschränkt werden sollte, ist der in Bezug genommenen Textstelle jedoch nicht zu entnehmen. Die in Rede stehende Textstelle spricht im Kontext vielmehr dafür, dass damit bloß zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass Räder aus Aluminium, bei dem es sich – wie die Gläubigerin im Beschwerdeverfahren unwidersprochen vorgetragen hat (Schriftsatz v. 20.04.2010, Seite 2 letzter Absatz) –  um einen relativ „weichen“ Werkstoff handelt, anders als die „Verletzungsform aus Stahl“ prinzipiell ungeeignet für den Einsatz bei Flurförderzeugen sind, weil die Räder von Flurfahrzeugen hohen Belastungen unterworfen sind. Für dieses Verständnis spricht vor allem, dass es in der im Erkenntnisverfahren mit Schriftsatz vom 27. März 2009 als Anlage K 10 überreichten Eingabe der Gläubigerin aus dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren betreffend die angebliche Vorbenutzung „VBN 4“ (Rad „RK-AL“) heißt (Anlage K 10, Seite 19), dass Aluminiumräder nur für geringe Lasten als Laufräder einsetzbar seien und hohen Belastungen nicht standhielten, denen „z. B. Antriebsräder von Flurförderzeugen“ ausgesetzt seien. „Antriebsräder für Flurförderfahrzeuge“ sind insoweit nur beispielhaft für Räder genannt, die hohen Belastungen ausgesetzt sind. Ferner heißt es auf Seite 28 der im Erkenntnisverfahren überreichten Anlage K 10 betreffend die „VBN 4“, dass dieser angebliche Stand der Technik ein Aluminiumrad betreffe, das nur für geringe Lasten als Laufrad verwendbar sei, wobei sich das im Klagegebrauchsmuster angesprochene Problem einer hohen Scherbelastung der Haftmittelschicht zwischen Laufbelag und Radkörper „bei Aluminiumrädern“ von vornherein nicht stelle. Das spricht dafür, dass die Gläubigerin mit ihren Ausführungen nur zum Ausdruck bringen wollte, dass Aluminiumräder prinzipiell nur für geringe Lasten ausgelegt sind, wohingegen Räder für Flurförderzeuge – insbesondere (aber nicht nur) Antriebsräder für Flurförderzeuge – höheren Belastungen unterworfen sind. Hierzu passt auch, dass es einleitend auf Seite 3 der von der Gläubigerin in das Erkenntnisverfahren eingeführten Anlage K 10 heißt, dass Flurförderzeuge dem Transport schwerer Lasten dienten, Räder für Flurförderfahrzeuge deshalb – also weil sie schwerere Lasten aufnehmen können müssen –  besonders hohen Belastungen unterworfen seien, was „insbesondere“ (also nicht nur) gelte, wenn sie als Antriebsräder von Flurförderzeugen eingesetzt würden.

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Vor diesem Hintergrund muss zwar – ungeachtet des weit gefassten Tenors des Urteils des Landgerichts – davon ausgegangen werden, dass im Erkenntnisverfahren Räder für Flurförderzeuge aus Aluminium nicht streitgegenständlich gewesen sind und das Landgericht dementsprechend über solche Räder auch keine Entscheidung getroffen hat. Erwägungen dazu, ob auch solche Räder (Antriebsräder und Laufräder) das Klagegebrauchsmuster verletzen, hat das Landgericht nicht angestellt. Die Rechnungslegungspflicht der Schuldnerin gemäß dem Urteil des Landgerichts besteht daher nicht für Räder für Flurförderzeuge mit einem auf einer Radachse zu montierenden Kern aus Aluminium, wenn es denn solche geben sollte. Ob auch solche Räder unter das Klagegebrauchsmuster fallen, ist im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu entscheiden. Denn es ist im Zwangsmittelverfahren nicht zulässig, materiell-rechtliche Erwägungen anzustellen, die über das hinausgehen, was im Erkenntnisverfahren Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen ist. Der Senat versteht die Ausführungen der Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 20. April 2010 (vgl. Seiten 2 bis 3), in welchem sie u. a. betont, dass sich Aluminiumräder nur für geringe Lasten eignen und hohen Belastungen nicht standhalten können, im Übrigen so, dass die Gläubigerin selbst davon ausgeht, dass im Erkenntnisverfahren über derartige Räder nicht entschieden worden ist und sie dementsprechend im Rahmen der Zwangsvollstreckung des Rechnungslegungstitels keine Rechnungslegung über solche Räder (mehr) begehrt. Dass die Schuldnerin – neben den im Prospekt gemäß Anlage K 4 gezeigten – Rädern für Flurförderzeuge, welche aus Stahl bestehen, auch Räder für Flurförderzeuge aus Aluminium herstellt und/oder vertreibt, trägt die Gläubigerin auch gar nicht vor.

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Dagegen verbietet sich aus den vorstehenden Gründen die Annahme, dass vorliegend Laufräder für Flurförderzeuge – namentlich solche aus Stahl – nicht Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung im erstinstanzlichen Erkenntnisverfahren gewesen sind.

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Aus den Ausführungen der Gläubigerin in ihrem in das Erkenntnisverfahren eingeführten Schriftsatz aus dem Löschungsverfahren vom 1. April 2009 (Anlage K 10, Seiten 11 ff.) zu den von der Schuldnerin entgegengehaltenen Druckschriften D 1 bis D 3 ergibt sich schließlich nichts anderes. Diese Entgegenhaltungen sind von der Gläubigerin nicht deshalb als „gattungsfremd“ bezeichnet worden, weil sie Laufräder für Flurförderzeuge zeigen, sondern, weil es sich bei den betreffenden Rädern um Räder für Kinderfahrzeuge (D 1), um Rollen für Transportrollenbänder zur Fortbewegung von Kisten, Versandkartons etc. (D 2) sowie um Räder für Sportgeräte, insbesondere Inline-Skates (D 3) handelt, welche nach den Ausführungen der Klägerin nur „geringen Belastungen“ (Anlage K 10, Seite 11 letzter Absatz, Seite 13 zweiter Absatz) ausgesetzt sein sollen.

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Dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Gläubigerin könne auf der Grundlage des Tenors des landgerichtlichen Urteils keine Rechnungslegung über Laufräder verlangen, hindert den Senat an einer abweichenden Beurteilung nicht. Die Auffassung des Landgerichts beruht im Wesentlichen auf der Annahme, dass die Parteien im Erkenntnisverfahren in keinster Weise über die Frage gestritten haben, ob neben Antriebsrädern auch Laufräder vom Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters erfasst werden. Das ist zwar grundsätzlich zutreffend. Tatsächlich haben die Parteien im Rahmen der Verletzungsdiskussion in erster Instanz überhaupt nicht zwischen Antriebsrädern für Flurförderfahrzeuge und Laufrädern für Flurförderfahrzeuge differenziert. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass Laufräder für Flurförderfahrzeuge im Gegensatz zu Antriebsrädern für Flurförderfahrzeuge mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen werden sollten.

38

b)

39

Über Laufräder für Flurförderzeuge mit der streitgegenständlichen Kontur, die aus Stahl bestehen, hat die Schuldnerin bislang keine Rechnung gelegt.

40

c)Die Schuldnerin ist deshalb schon aus diesem Grunde gemäß § 888 ZPO durch ein Zwangsgeld zur Rechnungslegung anzuhalten. Die nunmehr festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes erscheint erforderlich, aber auch aus­reichend, um zu gewährleisten, dass der Zweck des Zwangsmittels erreicht wird. Bei der Festsetzung des Zwangsgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass die Schuldnerin bereits Rechnungslegungsangaben zu Antriebsrädern gemacht hat, wobei die diesbezügliche Rechnungslegung – wie noch ausgeführt wird – allerdings weiterhin unvollständig ist. Außerdem hat der Senat bei der Bemessung des Zwangsgeldes berücksichtigt, dass auch das Landgericht davon ausgegangen ist, dass die Schuldnerin nur über Antriebsräder Rechnung zu legen hat, womit das Verschulden der Schuldnerin verhältnismäßig gering ist.

41

2.

42

Die Beschwerde der Schuldnerin ist nicht gerechtfertigt. Die bisherigen Rechnungslegungsangaben der Schuldnerin sind – ungeachtet des Umstandes, dass sie sich nur auf Antriebsräder beziehen – unzureichend.

43

a)Was die in Ansatz gebrachten „Sondervertriebskosten“ für die Modelle     und      anbelangt, gibt die Schuldnerin zu den darin enthaltenen „Fracht- und Verpackungskosten“ nur eine Pauschale in Höhe von 4 % vom Umsatz an, mit der sie nach ihrem Vorbringen bei Lieferungen an den Abnehmer J. kalkuliert. Zwar ist eine derartige Schätzung zulässig, sofern die Schuldnerin die tatsächlich angefallenen Kosten nicht konkret erfasst. Nach ihrem Vorbringen ist letzteres bei Frei-Haus-Lieferungen der Fall (vgl. Schriftsatz v. 15.04.2010, Seite 9). Um solche handelt es sich bei den Lieferungen an J. (vgl. Schriftsatz v. 24.02.2010, Seite 7; Schriftsatz v. 15.04.2010, Seite 8). Insoweit muss die Schuldnerin aber im Einzelnen aufzeigen, worauf ihre Schätzung bzw. Kalkulation beruht, damit die Plausibilität der von ihr genannten Werte nachvollzogen werden kann. Zu den Schätz- bzw. Kalkulationsgrundlagen teilt die Schuldnerin jedoch nichts mit.

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b)Entsprechendes gilt hinsichtlich der als „Sondervertriebskosten“ für die Modelle  462218 und 462903 angegebenen „Fracht- und Verpackungskosten“ in Höhe von 10 %. Auch hier werden keine Schätzgrundlagen mitgeteilt. Dem diesbezüglichen Vorbringen der Schuldnerin ist im Übrigen zu entnehmen, dass es eine Vielzahl von Lieferungen gibt, bei denen den Kunden die tatsächlich angefallenen Fracht- und Verpackungskosten in Rechnung gestellt worden sind (vgl. Schriftsatz v. 15.04.2010, Seite 9). Insoweit ist es der Schuldnerin also durchaus möglich, die tatsächlich angefallenen Kosten mitzuteilen. Dies ist ihr auch zumutbar. Allein der Umstand, dass es sich um über 1000 „Kleinlieferungen“ handelt, macht die Ermittlung dieser Kosten, hinsichtlich derer die Schuldnerin nicht behauptet, sie seien in ihrer EDV nicht erfasst, noch nicht unzumutbar. Die Rechnungslegung über schutzrechtsverletzende Handlungen ist erfahrungsgemäß mit einem gewissen, mitunter auch ganz erheblichen Aufwand verbunden.

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Schließlich handelt es sich auch bei den ferner als „Sondervertriebskosten“ für die Modelle     und      angegebenen Skonti in Höhe von 2 % betreffend die Modelle     und      nach den eigenen Angaben der Schuldnerin nur um Durchschnittswerte. Die im Einzelfall tatsächlich von der Schuldnerin gewährten Skonti werden nicht mitgeteilt. Die Angabe dieser Skonti ist ihr aus den vorgenannten Gründen jedoch ebenfalls möglich und auch zumutbar. Im Übrigen zeigt die Schuldnerin auch nicht auf, wie sie zu dem angegebenen Durchschnittswert gelangt.

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c)Was die bislang ebenfalls streitigen „allgemeinen Verwaltungs-und Vertriebskosten“ anbelangt, hat die Schuldnerin im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 15. April 2010 (Seite 6) ausdrücklich und zum Zwecke der Auskunftserteilung erklärt, dass sie die bisher genannten allgemeinen Verwaltungs- und Vertriebskosten nicht mehr als gewinnmindernde Kosten geltend macht und in diesem Zusammenhang als Anlage Sch 7 eine korrigierte Aufstellung der Gestehungskosten vorgelegt. Diese Erklärung ist so zu verstehen, dass die Aufstellung der Gestehungskosten gemäß Anlage Sch 7 abschließend ist und es andere, als gewinnmindernd zu berücksichtigende Kosten nicht gibt.

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II.

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Hinsichtlich der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz bleibt es bei der vom Landgericht getroffenen, von der Beschwerde der Gläubigerin nicht gesondert angegriffenen Kostenentscheidung, die berücksichtigt, dass der Zwangsmittelantrag hinsichtlich der auch begehrten Anordnung von Zwangshaft keinen Erfolg gehabt hat. 

49

Die Kostenentscheidung betreffend das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

50

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.