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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 W 18/10·07.09.2010

Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit (Korrektur von Beträgen)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senatsbeschluss vom 9. Juli 2010 wird vom OLG Düsseldorf wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt; mehrere Geldbeträge im Tenor und in den Entscheidungsgründen werden ersetzt. Eine weitergehende Anpassung der Kostenentscheidung hält das Gericht für nicht veranlasst, da sich der Obsiegens‑ und Unterliegensanteil dadurch nicht entscheidend verschiebt. Die Berichtigung erfolgt zur Herstellung der richtigen Zahlungsangaben.

Ausgang: Senatsbeschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt; Beträge im Tenor und in den Gründen angepasst, inhaltliche Kostenverteilung bleibt unberührt

Abstrakte Rechtssätze

1

Offenbare Unrichtigkeiten in Tenor oder Entscheidungsgründen eines gerichtlichen Beschlusses können durch Berichtigung beseitigt werden, soweit die falsche Formulierung offensichtlich ist.

2

Eine Berichtigung der Entscheidung ist nicht geeignet, wenn durch die Korrekturen die anteilige Verteilung von Obsiegenden und Unterliegenden entscheidend verändert würde.

3

Bei der Berichtigung offenkundiger Fehler sind alle vom Fehler betroffenen Stellen im Tenor und in den Gründen entsprechend anzupassen (z.B. Betragsangaben, Honorargruppen).

4

Eine nachträgliche Berichtigung dient der Klarstellung und Vollziehbarkeit der Entscheidung, ohne notwendigerweise eine materielle Neufestsetzung der Kostenentscheidung zu begründen.

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 9. Juli 2010 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (aus den Gründen des Schreibens an die Parteivertreter vom 21. Juli 2010) dahingehend berichtigt, dass

o im Tenor der Betrag „24.234,-- €“ ersetzt wird durch den Betrag „24.454,-- €“;

o in den Gründen

- (zu II., Seite 3) der Betrag „1.753,33 €“ ersetzt wird durch „1.934,-- €“,

- (Seite 5) der Betrag „1.700,-- €“ ersetzt wird durch „1.900,-- €“, der Betrag von „85,-- €“ ersetzt wird durch „95,-- €“ und die Honorar-gruppe „M3“ ersetzt wird durch die Honorargruppe „10“.

Rubrum

1

Eine Anpassung der Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich der Obsiegens- und Unterliegensanteil durch die vorgenommene Berichtigung nicht entscheidend verschiebt.

2

Dr. T. K Dr. B S Vors. Richter Richter Richterin am OLG am OLG am OLG