Einstweilige Verfügung gegen Abnehmerverwarnung wegen unklarer Schutzrechtsangaben
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin wandte sich gegen ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. März 2008, das als Abnehmerverwarnung gegenüber Händlern bewertet wurde. Das OLG Düsseldorf gab der sofortigen Beschwerde statt und untersagte die in diesem Schreiben formulierte Abmahnung. Entscheidend war, dass eine Abmahnung auch konkludent bestehen kann und dass das Schreiben rechtswidrig ist, weil Schutzrechte und Angriffsgegenstand nicht hinreichend bezeichnet wurden.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Antragstellerin erfolgreich; einstweilige Verfügung untersagt die in dem Schreiben vom 11. März 2008 formulierte Abmahnung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abnehmerverwarnung liegt vor, wenn ein an einen bestimmten Adressaten gerichtetes, ernsthaftes und endgültiges Verlangen enthält, ein beanstandetes Verhalten künftig zu unterlassen.
Für das Vorliegen einer Abmahnung ist es nicht erforderlich, dass der Verwarnende in der Abmahnung ausdrücklich die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe androht; die Unterlassungsaufforderung kann sich aus den Begleitumständen ergeben.
Bei der Prüfung zivilrechtlicher Ansprüche aus Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB) genügt für die Annahme einer Abmahnung, dass der Adressat ernsthaft zur Unterlassung aufgefordert worden ist.
Eine Abmahnung ist rechtswidrig, wenn sie weder die geltend gemachten Schutzrechte noch den Gegenstand des Angriffs so bezeichnet, dass der Abgemahnte den Angriff konkret nachvollziehen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I. Auf die sorfortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 2008 im Ausspruch zu I. und II. abgeändert.
II. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – we-gen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhand-lung – untersagt,
im geschäftlichen Verkehr solche Händler, die Produkte der Antrag-stellerin benutzen und/oder veräußern, in der Weise abzumahnen, wie sich dies aus dem nachstehend eingeblendeten Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. März 2008 an den Vorstandsvorsitzenden der M. ergibt:
III. Für jeden Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das unter II. be-zeichnete gerichtliche Verbot werden der Antragsgegnerin ein Ord-nungsgeld bis zu 250.000,-- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
IV. Die Kosten des Verfahrens – einschließlich der Beschwerdeinstanz – hat die Antragsgegnerin zu tragen.
V. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin dagegen, dass das Landgericht ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückgewiesen hat, ist zulässig und begründet.
1.
Das im Beschlusstenor zu II. wiedergegebene Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. März 2008 stellt eine Abnehmerverwarnung dar, weil es bei verständiger Würdigung das an eine bestimmte Person gerichtete ernsthafte und endgültige Verlangen enthält, ein als Patentverletzung beanstandetes Verhalten künftig zu unterlassen.
a)
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass das Unterlassungsbegehren nicht ausdrücklich formuliert zu sein braucht, sondern sich als unmissverständliche Aufforderung auch aus den Begleitumständen ergeben kann. Zuzustimmen ist dem Landgericht weiter darin, dass ein solcher Fall vorliegend gegeben ist, weil der Hinweis auf die Notwendigkeit einer M.-2-Lizenz für den Vertrieb von M.-2-Produkten, die Belehrung über die Unlauterkeit von Geschäften mit nichtlizenzierten Lieferanten und die daraus resultierende schwerwiegende Patentverletzungshaftung, der Verweis auf die namentlich benannten lizenzierten Händler als mögliche Ersatz-Bezugsquelle und die abschließende Betonung, dass die Antragsgegnerin darauf besteht, dass alle Lieferanten der M. ihre Patentlizenzverpflichtungen erfüllen, bei einem verständigen Adressaten nur den Eindruck vermitteln konnten, dass die Antragsgegnerin mit Nachdruck eine Einstellung des Vertriebs von lizenzpflichtigen Produkten der Antragstellerin erwartete und in dieser Hinsicht nicht zu Kompromissen bereit ist. Darin liegt – wie es bereits das Landgericht zutreffend gesehen hat - die konkludente Forderung an die M., patentverletzende Gegenstände der Antragstellerin künftig nicht mehr zu vertreiben. Exakt in diesem Sinne hat die M. im Anschluss an das Schreiben vom 11. März 2008 gegenüber der Antragstellerin auch tatsächlich reagiert.
b)
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag lediglich deswegen zurückgewiesen, weil es angenommen hat, dass eine Verwarnung nur dann vorliege, wenn – über die Unterlassungsaufforderung hinaus – zum Ausdruck gebracht werde, dass der Verwarnende bei Missachtung des Unterlassungsverlangens zur Anspruchsdurchsetzung gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen werde.
Einer solchen Ankündigung bedarf es jedoch nicht. Sie wird – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum als Bedingung für die Bejahung einer etwaige Unterlassungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auslösenden Verwarnung verlangt (Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage, Paragraph 139 Randnummer 14; Busse, Patentgesetz, 6. Auflage, Paragraph 139 Randnummer 231; Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage, Paragraph 139 Randnummer 146). Auf eine besondere Ankündigung, den Rechtsweg beschreiten zu wollen, kommt es nur dann an, wenn mit der Abmahnung die Anwendung des Paragraphen 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen werden soll. Denn eine vorgerichtliche Verwarnung gibt dem Verwarnenden selbstverständlich nur dann Veranlassung zur Klageerhebung, wenn der Abgemahnte anhand der Verwarnung erkennen konnte, dass es bei einer Missachtung der Abmahnung zu einem Gerichtsverfahren kommen wird, was wiederum voraussetzt, dass dem Verwarnten die Einleitung gerichtlicher Schritte in der Verwarnung angedroht wird.
Da vorliegend nur die materiellrechtliche Haftung nach den Grundsätzen des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Paragraph 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) in Rede steht, genügt für die Annahme einer Abmahnung, dass die M. ernsthaft zur Unterlassung aufgefordert worden ist.
2.
Die Abmahnung der Antragsgegnerin ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie weder die geltend gemachten Schutzrechte noch den Gegenstand des Angriffs näher erkennen lässt.
3.
Künftig hat die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Abmahnung zu unterlassen, wobei ihr für den Fall der Zuwiderhandlung die gesetzlichen Ordnungsmittel anzudrohen sind (§§ 890, 891 ZPO).
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Dr. K. Dr. B. F.