Sofortige Beschwerde gegen Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses – Gebrauchsmuster/Löschung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtet sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses und die Anberaumung eines mündlichen Verhandlungstermins. Das LG hatte wegen eines Löschungsantrags des Klagegebrauchsmusters die Verhandlung ausgesetzt. Das OLG weist die Beschwerde als unbegründet zurück: geänderte Klageanträge und eingeschränkte Verteidigung im Löschungsverfahren erfordern erneute Prüfung der Vorgreiflichkeit bzw. eine Ermessensentscheidung; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses als unbegründet zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Verhandlung nach § 148 ZPO setzt voraus, dass ein parallel geführtes Löschungs- oder Nichtigkeitsverfahren für die Entscheidung im Verletzungsverfahren vorgreiflich ist.
Die Anordnung und die Aufhebung einer Aussetzung nach § 148, § 150 ZPO liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und können vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich die Verfahrensumstände ändern.
Ändern sich die Klageanträge oder die Verteidigung im Löschungsverfahren wesentlich, ist die Vorgreiflichkeit neu zu prüfen; dies kann die Aufhebung einer bisherigen Aussetzung rechtfertigen.
Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht ist in Bezug auf Vorgreiflichkeit und Ermessensausübung auf die Prüfung der Vertretbarkeit der Erwägungen der Vorinstanz beschränkt; eine vollständige Umentscheidung ist dem Senat grundsätzlich nicht gestattet.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 94/11
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 400.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Es kann dahinstehen, ob die sofortige Beschwerde der Beklagten zulässig ist. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien – des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners – nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH NJW-RR 2006, 1346, 1347 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im vorliegenden Fall keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung hat und auch Interessen der beiden Parteien einer Zurückweisung nicht entgegenstehen, ist die sofortige Beschwerde auch unbegründet.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 03. Dezember 2012 und die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit Abhilfebeschluss vom 12. Februar 2012. Das Landgericht hatte die Verhandlung auf den Antrag der Beklagten zunächst mit Beschluss vom 03. Dezember 2012 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung der Löschungsabteilung über den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster DE 20 2006 020 736 ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der diese zugleich neue Klageanträge ankündigte, hat das Landgericht den Aussetzungsbeschluss mit dem angefochtenen Abhilfebeschluss aufgehoben und Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
Die Anordnung, die Verhandlung gemäß § 148 ZPO auszusetzen, setzt auf der Tatbestandsseite voraus, dass das Löschungsverfahren bezüglich des Klagegebrauchsmusters für die Entscheidung im Verletzungsverfahren vorgreiflich ist. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn auch die Verletzungsfrage zu bejahen ist (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 1626). Ob das Gericht die Aussetzung der Verhandlung bei festgestellter Vorgreiflichkeit einer Entscheidung der Löschungsabteilung gemäß § 148 ZPO anordnet, steht dann im Ermessen des Gerichts. Gleiches gilt für eine Aufhebung der Aussetzung gemäß § 150 ZPO. Grundsätzlich bedarf es einer solchen Aufhebung nicht, wenn die Aussetzung von selbst mit Eintritt des im Aussetzungsbeschluss angegebenen Beendigungstatbestandes endet. Gleichwohl kann auch der Aussetzungsbeschluss gemäß § 150 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen vorzeitig aufgehoben werden, insbesondere wenn das Gericht dadurch einem unerwarteten Verlauf des Geschehens Rechnung tragen möchte (MüKo/Wagner, ZPO 4. Aufl.: § 150 Rn 1). Die Prüfungskompetenz des Senats als Beschwerdegericht ist bei der Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Abhilfebeschluss eingeschränkt. Aufgrund der Kompetenzverteilung im Instanzenzug ist der Senat grundsätzlich gehindert, die Frage der Vorgreiflichkeit vollumfänglich zu überprüfen und dem Erstgericht im Wege einer Beschwerdeentscheidung die Sachentscheidung vorzugeben. Er ist lediglich berechtigt, die Erwägungen des Landgerichts zur Vorgreiflichkeit im Hinblick auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen. (Kühnen, a.a.O.). Ebenso darf der Senat auf der Rechtsfolgenseite nur überprüfen, ob die Kammer ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, BB 2006, 465 (LS).
Nach diesen Grundsätzen besteht für eine Aufhebung des angefochtenen Abhilfebeschlusses keine Veranlassung. Da die Klägerin nach Erlass des Aussetzungsbeschlusses geänderte Klageanträge angekündigt hat und das Klagegebrauchsmuster im Löschungsverfahren nur noch eingeschränkt verteidigt, vermag der ursprüngliche Aussetzungsbeschluss eine Fortsetzung der Aussetzung nicht zu rechtfertigen.
Der ursprünglichen Aussetzungsentscheidung mit Beschluss vom 03. Dezember 2012 lagen die in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2012 gestellten Klageanträge zugrunde. Durch die Anordnung der Aussetzung hat das Landgericht zu erkennen gegeben, dass es das Klagegebrauchsmuster unter Zugrundelegung des mit den Klageanträgen geltend gemachten Schutzanspruchs als verletzt ansieht (Vorgreiflichkeit), aber Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters hat, die das Landgericht veranlassten, sein Ermessen dahingehend auszuüben, die Aussetzung anzuordnen. Mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Aussetzungsbeschluss hat die Klägerin neue Klageanträge angekündigt. Sie verteidigt das Klagegebrauchsmuster auch im Löschungsverfahren nur noch in einer eingeschränkten Fassung. Aufgrund dieser veränderten Umstände bedarf die Vorgreiflichkeit des Löschungsverfahrens für das anhängige Verletzungsverfahren einer erneuten Prüfung. Sollte sie bejaht werden, bedarf es zudem einer erneuten Ermessensentscheidung, ob die Aussetzung der Verhandlung ein weiteres Mal angeordnet wird. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken dagegen, den ursprünglichen Aussetzungsbeschluss aufzuheben und über die geänderten Klageanträge, aber auch über den zu erwartenden neuen Aussetzungsantrag erneut mündlich zu verhandeln, wie es das Landgericht ausweislich der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. März 2013 beabsichtigt hat.
Eine weitere Prüfung durch den Senat, ob das Löschungsverfahren im Hinblick auf die geänderten Umstände vorgreiflich ist und eine Ablehnung der Aussetzung ermessensfehlerfrei erfolgen kann, verbietet sich zu diesem Zeitpunkt. Denn das Landgericht hat bislang keine Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die geänderten Klageanträge getroffen, die mit der sofortigen Beschwerde hätte zur Überprüfung gestellt werden können.
II.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil gegebenenfalls entstandene Kosten Teil der Prozesskosten sind, die bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH MDR 2006, 704).
Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die hierfür in § 574 Abs. 2 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen.