Sofortige Beschwerde gegen Teil-Kostenfestsetzung: Mitwirkender Patentanwalt und Gebührensatz
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte zu 1) rügt die Teil-Kostenfestsetzung des Landgerichts im Revisionsverfahren hinsichtlich der Vergütung ihres mitwirkenden Patentanwalts. Zentrale Frage ist, ob die erhöhte Gebühr nach Nr. 3208 RVG-VV dem mitwirkenden Patentanwalt zusteht. Das OLG bestätigt die BGH-Rechtsprechung, dass die Anhebung nur dem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zukommt und legt für den Patentanwalt den regulären Satz 1,6 zugrunde. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die erhöhte Vergütung nach Nr. 3208 RVG-VV (ehem. § 11 Abs. 1 S. 5 RVG) kommt ausschließlich dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu, nicht dem mitwirkenden Patentanwalt.
Für mitwirkende Patentanwälte ist im Revisionsverfahren die Verfahrensgebühr grundsätzlich mit dem regulären Gebührensatz (1,6) zu bemessen.
Auslegungsgrundsätze, die eine Gebührenerhöhung für beim BGH zugelassene Anwälte rechtfertigen, sind nicht ohne Weiteres auf mitwirkende Patentanwälte übertragbar; Systematik und Zweck der Vorschrift sind maßgeblich.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4b O 297/06
Tenor
I Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
II Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).
III Der Beschwerdewert wird auf 22.047,20 € festgesetzt.
Gründe
Zurecht hat das Landgericht für die Verfahrensgebühr des im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwaltes der Beklagten zu 1) lediglich den regulären Satz von 1,6 zugrunde gelegt. Seit der BGH-Entscheidung „Mitwirkender Patentanwalt“ (GRUR 2004, 1062) entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die ursprünglich in § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG und jetzt in Nr. 3208 RVG-VV vorgesehene Anhebung des Gebührensatzes für das Revisionsverfahren ausschließlich dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, nicht aber dem mitwirkenden Patentanwalt zugute kommt. Die dafür in Bezug auf § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG angeführten Erwägungen treffen in vollem Umfang auch auf Nr. 3208 RVG-VV zu.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
S.