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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 W 12/12·14.05.2013

Sofortige Beschwerde gegen Teil-Kostenfestsetzung: Mitwirkender Patentanwalt und Gebührensatz

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte zu 1) rügt die Teil-Kostenfestsetzung des Landgerichts im Revisionsverfahren hinsichtlich der Vergütung ihres mitwirkenden Patentanwalts. Zentrale Frage ist, ob die erhöhte Gebühr nach Nr. 3208 RVG-VV dem mitwirkenden Patentanwalt zusteht. Das OLG bestätigt die BGH-Rechtsprechung, dass die Anhebung nur dem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zukommt und legt für den Patentanwalt den regulären Satz 1,6 zugrunde. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die erhöhte Vergütung nach Nr. 3208 RVG-VV (ehem. § 11 Abs. 1 S. 5 RVG) kommt ausschließlich dem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu, nicht dem mitwirkenden Patentanwalt.

2

Für mitwirkende Patentanwälte ist im Revisionsverfahren die Verfahrensgebühr grundsätzlich mit dem regulären Gebührensatz (1,6) zu bemessen.

3

Auslegungsgrundsätze, die eine Gebührenerhöhung für beim BGH zugelassene Anwälte rechtfertigen, sind nicht ohne Weiteres auf mitwirkende Patentanwälte übertragbar; Systematik und Zweck der Vorschrift sind maßgeblich.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Partei gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 1 Satz 5 RVG§ Nr. 3208 RVG-VV§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 297/06

Tenor

I Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) gegen den Teil-Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

II Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte zu 1).

III Der Beschwerdewert wird auf 22.047,20 € festgesetzt.

Gründe

2

Zurecht hat das Landgericht für die Verfahrensgebühr des im Revisionsverfahren mitwirkenden Patentanwaltes der Beklagten zu 1) lediglich den regulären Satz von 1,6 zugrunde gelegt. Seit der BGH-Entscheidung „Mitwirkender Patentanwalt“ (GRUR 2004, 1062) entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die ursprünglich in § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG und jetzt in Nr. 3208 RVG-VV vorgesehene Anhebung des Gebührensatzes für das Revisionsverfahren ausschließlich dem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, nicht aber dem mitwirkenden Patentanwalt zugute kommt. Die dafür in Bezug auf § 11 Abs. 1 Satz 5 RVG angeführten Erwägungen treffen in vollem Umfang auch auf Nr. 3208 RVG-VV zu.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4

S.