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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 W 1/13·30.01.2013

Sofortige Beschwerde gegen Aussetzungsbeschluss im Patentverletzungsverfahren zurückgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts ein, mit dem der Patentverletzungsstreit bis zur Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt wurde. Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und beschränkte seine Prüfung auf Ermessensfehler gemäß § 148 ZPO. Die Kammer hatte vertretbar begründet, dass wegen erheblicher Neuheitszweifel im Nichtigkeitsverfahren die Entscheidung dort vorgreiflich ist. Kostenentscheidungen sind der Hauptsache vorbehalten; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf EUR 120.000 festgesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Aussetzungsbeschluss des Landgerichts zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Aussetzungsanordnung, die auf der Feststellung der Vorgreiflichkeit der Entscheidung aufgrund eines parallelen Nichtigkeitsverfahrens beruht, ist die Überprüfung durch das Beschwerdegericht auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

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Die Aussetzung des Verletzungsprozesses ist vertretbar, wenn im Nichtigkeitsverfahren durch greifende Zweifel an der Neuheit des Patentanspruchs die Entscheidung über die Verletzung ernsthaft vorgreiflich werden kann.

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Das Beschwerdegericht darf die Aussetzungsentscheidung nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen, soweit die angefochtene Maßnahme als vertretbar erscheint und keine evident falsche Würdigung wesentlicher Gesichtspunkte vorliegt.

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Das Beschwerdegericht trifft in der Beschwerde gegen eine Aussetzung keine abschließende Kostenentscheidung; entstandene Kosten sind Teil der Prozesskosten der Hauptsache und trägt die in der Hauptsache unterliegende Partei.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 252 Abs. 1 ZPO§ 569 Abs. 1 ZPO§ 148 ZPO§ 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 64/11

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

 

II.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 120.00

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2012 ist gemäß § 252, 1. Hs. ZPO statthaft (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 252 Rn 1) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

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I.

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1.

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Die Prüfungskompetenz des Senats als Beschwerdegericht ist bei der Entscheidung über die Begründetheit der sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen den angefochtenen Aussetzungsbeschluss eingeschränkt. Weil die Anordnung einer Aussetzung bei festgestellter Vorgreiflichkeit (auf der Rechtsfolgenseite) im Ermessen der Kammer steht (§ 148 ZPO), darf der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur überprüfen, ob die Kammer ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, BB 2006, 465 (LS). Solches kann beispielsweise zu verneinen sein, wenn im Rahmen der Aussetzungsentscheidung wesentliche Gesichtspunkte überhaupt nicht oder erkennbar falsch gewürdigt worden sind. Erweist sich die Aussetzungsentscheidung jedoch als vertretbar, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, seine eigene Ermessensentscheidung an die Stelle derjenigen des Ausgangsgerichts zu setzen (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 1625).

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2.

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In Anwendung dieser Grundsätze besteht keine Grundlage für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn es ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien kein Ermessensfehlgebrauch der Kammer festzustellen.

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a)

9

Die Kammer hat ihre Aussetzungsentscheidung zumindest vertretbar darauf gestützt, dass gegen den deutschen Teil (      ) des Klagepatents (EP       ) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage eingereicht sei und durchgreifende Zweifel an der Neuheit der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents (vgl. die Merkmalsgliederung auf S. 2 f. des angefochtenen Beschlusses) bestünden.

10

Insoweit hat die Kammer - was die Klägerin ersichtlich nicht beschwert - ausgeführt, dass die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren vorgreiflich für den bei ihr anhängigen Verletzungsrechtsstreit sei, weil das angegriffene Dichtmittelsystem der Beklagten unter Zugrundelegung des bisherigen erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wortsinngemäßen Gebrauch von der technischen Lehre des Anspruchs 1 mache.

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Alsdann hat die Kammer unter Ziffer III. ihres Nichtabhilfebeschlusses (ab Blatt 191 GA) im Einzelnen erläutert, weshalb ihrer Auffassung nach mit Blick auf die Entgegenhaltung JP        (Anlagen HLNK5/5a, nachfolgend „Entgegenhaltung“) durchgreifende Zweifel an der Neuheit der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents gegeben seien.

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b)

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Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind allein noch die Ausführungen der Kammer zu den Merkmalen 3.1.1 und 4 von Interesse, nachdem die Klägerin hinsichtlich der weiteren Merkmale, deren neuheitsschädliche Offenbarung durch die Entgegenhaltung ebenfalls in Streit stand (Merkmale 1.2, 2, 3 und 3.1), in ihrer nach Kenntnisnahme des Nichtabhilfebeschlusses erfolgten Beschwerdebegründung keine (neuen) Bedenken mehr aufgezeigt hat.

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aa)

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Die Anforderungen des Merkmals 3.1.1 hat die Kammer im Wesentlichen aus folgenden Gründen als neuheitsschädlich offenbart angesehen: Die Entgegenhaltung offenbare ein Gehäuse, welches für den Beutel einen Standfuß bilde. Der Druckbehälter (3) (als Gehäuse) halte für den Beutel (2) (Behälter) einen Standfuß bereit. Die Figur 9 der Entgegenhaltung zeige einen Beutel (2), der zwei Gewindeeinheiten (33/34) aufweise. Nach Abschnitt [0044] der Entgegenhaltung werde der Beutel 2 - nach Verbinden mit den beiden Gewinden - durch Einschieben des Anschlusssteckers (37) von oben in die Aufnahmeaussparung (39) des Behälters von diesem aufgenommen. Damit bilde der Druckbehälter einen Standfuß für den Beutel und sorge entsprechend der Lehre des Klagepatents für eine bestimmungsgemäße Orientierung des Druckbehälters, damit das Dichtmittel durch den Auslass am Beutel und durch den Schlauch in den abzudichtenden Gegenstand geführt werden könne.

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Diese Ausführungen beinhalten auch unter Berücksichtigung des betreffenden Beschwerdevorbringens der Klägerin eine jedenfalls vertretbare Begründung. Soweit die Klägerin im Kern moniert, dass die Kammer die klagepatentgemäßen Anforderungen an einen „Standfuß“ (nämlich in seiner Funktion einer Abstützung an der Unterseite) verkannt habe, rechtfertigt dies jedenfalls nicht die Annahme einer evident falschen patentrechtlichen Beurteilung. Die Klägerin muss sich daher auf die Wahrnehmung ihrer betreffenden Rechte im parallelen Nichtigkeitsverfahren verweisen lassen.

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bb)

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Entsprechendes gilt in Bezug auf das Merkmal 4, dessen neuheitsschädliche Offenbarung die Kammer im Wesentlichen folgendermaßen begründet hat: Selbst wenn der Fachmann „Aufschieben“ im Sinne des Klagepatents als eine im Wesentlichen von außen ausgeführte einfache, lineare Bewegung verstehe, entnehme er der Entgegenhaltung, dass die Möglichkeit bestehe, den Beutel auf das Gehäuse aufzuschieben. Der Figur 11(A) sei augenscheinlich zu entnehmen, dass der Auslass des Beutels mit dem Auslaufelement (6) die Aufnahmeaussparung (39) enthalte, in die der - untere - Gewindezylinder (37B) aufgenommen werde. Dies ergebe sich auch aus Abschnitt [0042] der Beschreibung der Entgegenhaltung. Weiter heiße es in Abschnitt [0044] der Entgegenhaltung, der Beutel (2) werde durch den Anschlussstecker (37) von oben in die Aufnahmeaussparung (39) eingeschoben. Auch bei einem „Einschieben“ des Beutels über den Anschlussstecker werde dieser durch eine im Wesentlichen einfache, lineare Bewegung geführt. Beim „Einschieben“ könnten ebenso wie beim „Aufschieben“ zwei Gegenstände mittels einer linearen Bewegung miteinander verbunden werden. Unschädlich sei in diesem Zusammenhang, dass der Beutel (2) im Inneren des Gehäuses angebracht werde. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs umfasse es auch, dass der Behälter von dem Gehäuse umschlossen sein dürfe. Technisch-funktional sei in dem Fall des Umschließens des Beutels durch den Behälter die Möglichkeit eines „Aufschiebens“ im Sinne des Klagepatents gegeben. Der Bewegungsvorgang, durch den der Beutel auf den Behälter geschoben werde, sei der gleiche. Der Patentanspruch gebe auch nicht den Ort vor, von welchem aus der Behälter auf das Gehäuse aufgeschoben oder aufgesteckt werden solle. Technischer Zweck des Aufschiebens des Behälters auf das Gehäuse sei es, dass das auf dem Boden stehende Gehäuse dem bestimmungsgemäß orientierten Behälter als Standfuß diene, um so ein ordnungsgemäßes Abdichten des jeweiligen aufblasbaren Gegenstandes zu ermöglichen (vgl. Abschnitt [0005] des Klagepatents).

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Soweit die Klägerin diesbezüglich moniert, dass die Kammer den Sinn und Zweck der Vorsilbe „auf“ (hinsichtlich des „Aufschiebens“, „Aufsteckens“ und der Worte „auf das Gehäuse“) ignoriert und infolge dessen verkannt habe, dass der Dichtmittelbehälter klagepatentgemäß nicht in beliebiger Weise mit dem Kompressorgehäuse gekoppelt werde und gerade kein Einstecken erfasst sei, rechtfertigt auch dieses Beschwerdevorbringen nicht die Annahme einer evidenten Unrichtigkeit der landgerichtlichen Begründung. Das gilt erst recht, soweit die Klägerin solches aus einem bloßen Vergleich von Figuren 1a und 1b des Klagepatents mit der Figur 9 der Entgegenhaltung herleiten will. Allein der Umstand, dass auch für die Sichtweise der Klägerin gewisse Argumente streiten könnten, rechtfertigt keine Korrektur der vertretbaren Ermessensentscheidung der Kammer.

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II.

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1.

22

Das Beschwerdegericht trifft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Rechtsstreits keine Kostenentscheidung (BGH, BB 2006, 465 (LS)). Entstandene Kosten (vgl. KV 1812 und VV 3500) sind - wie auch jene der Ausgangsentscheidung - vielmehr Teil der Prozesskosten, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die in der Hauptsache unterliegende Partei zu tragen hat (OLG Köln, OLGR 1998, 89 f.).

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2.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf folgenden Erwägungen:

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Bei Angriffen gegen prozess- oder sachleitende Zwischenentscheidungen, zu denen auch ein Aussetzungsbeschluss zählt, ist das Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Entscheidung maßgebend (Zöller/Greger, ZPO, 29. Auflage, § 3 Rn 16 unter „Beschwerde“). Maßgeblich ist hier, welches Interesse die Klägerin gerade daran hat, dass die Entscheidung der Kammer über die Patentverletzung nicht erst nach einem etwaigen für sie (die Klägerin) positiven Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens, sondern alsbald erfolgt.

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Bei der Schätzung des Wertes dieses Interesses ist die zu erwartende Dauer der Aussetzung in ein Verhältnis zur Restlaufzeit des Klagepatents und dem darauf entfallenden Streitwert von EUR 600.000 (vgl. den betreffenden Kammerbeschluss vom 30. Oktober 2012, Blatt 166 GA) zu setzen. Die Restlaufzeit des am 6. September 2002 angemeldeten Klagepatents beträgt noch knapp 10 Jahre. In der Annahme, dass die Kammer voraussichtlich nach Vorliegen einer erstinstanzlichen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren erst in zwei Jahren ein Endurteil über die Frage der Patentverletzung durch die Beklagten treffen könnte, schätzt der Senat den Wert des Interesses der Klägerin an der unmittelbaren Fortsetzung des Rechtsstreits auf EUR 120.000 (nämlich 1/5 von EUR 600.000).

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III.

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Es besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 3 S. 1, Abs. 2  ZPO zuzulassen. Als reiner Einzelfallentscheidung kommt der vorliegenden Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind zudem höchstrichterlich geklärt, so dass auch unter den Gesichtspunkten der „Fortbildung des Rechts“ oder der „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung“ keine Zulassung geboten ist.

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Dr. K.                                                                                    F.                                                        Dr. R.              Vorsitzender Richter am OLG                            Richter am OLG                            Richter am LG