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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 98/07·23.11.2008

Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Klägerin zu Beklagten geändert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtUrteilsberichtigung (§ 319 ZPO)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Düsseldorf berichtigt von Amts wegen ein Urteil vom 14.11.2008 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach § 319 ZPO. Im Tenor war irrtümlich „Die Berufung der Klägerin ...“ statt „Die Berufung der Beklagten ...“ aufgenommen. Das Gericht stellte fest, dass es sich um einen klar erkennbaren redaktionellen Fehler handelt und nahm die Korrektur vor.

Ausgang: Tenor des Urteils wegen offensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO von Amts wegen berichtigt (Klägerin → Beklagte).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 319 ZPO kann das Gericht offensichtliche Unrichtigkeiten in einem Urteil von Amts wegen berichtigen.

2

Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Fehler für jeden verständigen Leser ohne weiteres aus dem Urteilstext oder seiner Entstehung erkennbar ist.

3

Die Berichtigung ist zulässig, soweit sie eine redaktionelle Klarstellung des Tenors bewirkt und die inhaltliche Entscheidung nicht verändert.

4

Die Berichtigung kann die korrekte Benennung der Partei im Tenor umfassen, sofern der richtige Wortlaut eindeutig bestimmbar ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Das Urteil des Senats vom 14. November 2008 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) von Amts wegen dahin berichtigt, dass es im Tenor unter Ziffer I statt „Die Berufung der

Klägerin ...“ richtig heißen muss: „Die Berufung der Beklagten ...“.