Berufung abgewiesen, Unterlassungsformulierung zu Hinweispflicht in Geschäftsunterlagen präzisiert
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf, das eine Hinweispflicht in Geschäftsunterlagen festgestellt hatte. Das Oberlandesgericht weist die Berufung zurück, nimmt jedoch eine redaktionelle Präzisierung der Unterlassungspflicht vor (konkrete Formanforderungen an Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen und Lieferscheine). Die Beklagte trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Landgerichtsurteil abgewiesen; Unterlassungsformulierung redaktionell präzisiert; Beklagte trägt die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann eine zurückzuweisende Berufung mit der Maßgabe entscheiden, die Formulierung eines Unterlassungsgebots konkretisierend zu ändern, soweit dies zur Klarstellung der Verpflichtung erforderlich ist.
Eine Unterlassungsauflage darf in sachgerechter Weise konkrete Formanforderungen an geschäftliche Mitteilungen (z. B. Schriftgröße, Hervorhebung) festlegen, wenn dies der Erkennbarkeit der Pflicht dient.
Bei Zurückweisung der Berufung hat die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, sofern das Gericht nichts Abweichendes ordnet.
Das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und die Vollstreckung der Sicherheitsleistung gegenüberstellen; es ist befugt, eine Sicherheit in Höhe des festgesetzten Streitwerts zu verlangen.
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. September 2007 verkündete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abschnitt I. 1. b) des Urteilsausspruchs die Worte „ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen“ durch die Worte „ohne in Angebotsschreiben, Auftragsbestätigungen und Lieferscheinen in derselben Schriftgröße wie der übrige Text, hervorgehoben durch Fettdruck, darauf hinzuweisen“ ersetzt werden.
II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700.000,-- Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 700.000,-- Euro festgesetzt.