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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 98/03·11.05.2005

Unterlassung, Auskunft und Vernichtung wegen Schutzrechtsverletzung an Kindersitz

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtVerletzungsverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung sowie Feststellungen wegen Herstellung und Inverkehrbringens von Kindersitzen mit spezifisch ausgestalteten Öffnungen zur Durchsteckung eines Dreipunktgurtes. Das Oberlandesgericht verurteilt die Beklagten zur Unterlassung, umfassenden Rechnungslegung, Vernichtung der Produkte sowie zur Zahlung einer Entschädigung bzw. zum Schadensersatz. Die Maßnahmen stützen sich auf die Feststellung, dass die Produkte die in der Klage beschriebenen Merkmale aufweisen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Vernichtung sowie auf Feststellung von Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen der Klägerin wurde dem Kläger vollumfänglich stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte kann das Gericht Unterlassungsansprüche gegen die Verletzer anordnen und Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) für Zuwiderhandlungen festsetzen.

2

Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch umfasst bei Schutzrechtsverletzungen die Offenlegung von Herstellungsmengen, Liefer- und Angebotsdaten, Werbemaßnahmen sowie nach Kostenfaktoren aufgeschlüsselte Gestehungskosten und Gewinne, soweit dies zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlich ist.

3

Zur Beseitigung der Rechtsverletzung kann das Gericht die Vernichtung der verletzenden Erzeugnisse anordnen oder deren Herausgabe zur Vernichtung durch einen Treuhänder verlangen.

4

Das Gericht kann feststellen, dass der Verletzer zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung und zum Schadensersatz für bereits entstandene und künftig entstehende Schäden verpflichtet ist.

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungs-haft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

für Kraftfahrzeuge vorgesehene Kindersicherheitssitze mit einer Sitzschale, die ein Rückenlehnenelement aufweist, das mit einer Rückenlehne und mit von der Rückenlehne nach vorne stehenden Seitenwangen und seitlich mit Löchern ausgebildet ist, die jeweils durch einen umlaufenden, in sich ge-schlossenen Rand begrenzt und zum Durchstecken eines fahrzeugeigenen Dreipunkt-Sicherheitsgurtes vorgesehen sind, mit dem der Kindersicher-heitssitz an einem Fahrzeugsitz festlegbar ist, wobei die Löcher im Über-gangsbereich zwischen der Rückenlehne und den Seitenwangen des Rü-ckenlehnenelements derart ausgebildet sind, dass der Fahrzeug-Sicherheitsgurt an der Vorderfläche der Rückenlehne anliegt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen jedes der beiden Löcher oberseitig einen mit der Vorderfläche der Rückenlehne fluchtenden schlitzartigen Abschnitt zur genauen Positionie-rung des Diagonalgurtes des Fahrzeug-Sicherheitsgurtes und einen daran nach unten anschließenden Erweiterungsabschnitt aufweist;

2.

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 2. April 1995 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,

b)

der Mengen der erhaltenen oder bestellten Kindersitze sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorste-hend unter 1. beschriebenen Erzeugnisse,

c)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und An-schriften der gewerblichen Abnehmer,

d)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebots-zeiten und Angebotspreisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

e)

der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,

f)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskos-ten und des erzielten Gewinns;

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der An-gebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnen-den, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

wobei der Beklagte zu 2) sämtliche und die Beklagte zu 1) die Angaben zu f) erst ab dem 18. Oktober 1997 zu machen haben;

3.

die in ihrem mittelbaren und/oder unmittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter 1. beschriebenen Kindersitze auf eigene Kos-ten zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

1.

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die unter I. 1. be-zeichneten, in der Zeit vom 2. April 1995 bis zum 17. Oktober 1997 began-genen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 18. Oktober 1997 durch die unter I. 1. bezeichneten Handlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

R1 R4 Dr. R3

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)