Beweisbeschluss: Gutachterliche Klärung der Auslegung von Merkmal 8 des Klagepatents
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht ordnet ein weiteres sachverständiges Gutachten zur Klärung, ob angegriffene Kurbelgarnituren Merkmal 8 des Anspruchs 1 eines europäischen Fahrradpatents verwirklichen, an. Der Sachverständige soll Merkmal 8 aus Sicht des Durchschnittsfachmanns auslegen und konkretisierte Mess‑ und Zeichnungsaufträge ausführen. Es sind präzise Beweisfragen zur gleichzeitigen Führungswirkung von Führungsfläche und Schrägfläche sowie zum Risiko eines „zu starken Eingriffs“ zu beantworten. Professor Dr. F. wird als Gutachter vorgeschlagen; den Parteien wird Stellungnahmefrist eingeräumt.
Ausgang: Anordnung eines weiteren sachverständigen Gutachtens zur Klärung der Auslegung und Verwirklichung von Merkmal 8; Vorschlag und Beteiligungsmöglichkeit für Professor Dr. F.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Auslegung von Patentansprüchen ist auf die Auffassung des Durchschnittsfachmanns abzustellen; ein Gericht kann hierzu ein sachverständiges Gutachten mit präzisierten Beweisfragen einholen.
Ein Beweisbeschluss kann den Sachverständigen verpflichten, sowohl funktionale Wirkungsbeschreibungen als auch geometrische Messungen und zeichnerische Darstellungen vorzunehmen, um die Erfüllung technischer Merkmale zu prüfen.
Die Frage, ob ein technisches Merkmal (z. B. Kontaktverhalten zwischen Kette, Führungsfläche und Schrägfläche) verwirklicht ist, erfordert die Prüfung von Wechselwirkungen, insbesondere axiale und radiale Lagebeziehungen und mögliche Verklemmungsrisiken.
Ein Gutachten ist so zu fassen, dass es sowohl die Bedeutung des Merkmals im technischen Zusammenhang des Patents als auch die konkreten Ausführungsformen der angegriffenen Gegenstände in sämtlichen relevanten Varianten beantwortet.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
I.
Nachdem die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachver-ständigen Professor Dr. G. keine Klarheit darüber ergeben haben, ob die angegriffe-nen Kurbelgarnituren das Merkmal 8 (vgl. nachstehende Merkmalsgliederung) von Anspruch 1 des europäischen Patentes (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung Anlage K 1a) verwirklichen, soll hierzu ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Hierbei kann der Sachverständige von folgender Merkmalsgliederung ausge-hen:
Kettenradbaugruppe für ein Fahrrad vor, die folgende Merkmale umfasst:
1. ein kleines Kettenrad (12);
2. ein koaxial zum kleinen Kettenrad angeordnetes großes Kettenrad (13);
3. einen auf dem großen Kettenrad vorgesehenen Schalthilfevorsprung (16, 18, 19, 23, 24) zur Unterstützung der Bewegung einer Kette beim Umschalten vom kleinen zum großen Kettenrad;
4. einen ersten Zahn auf dem großen Kettenrad, der beim Umschalten der Kette mit dieser in Eingriff gelangt;
5. der Schalthilfevorsprung weist eine dem großen Kettenrad gegenüberliegende Schrägfläche auf;
a) die Schrägfläche liegt nahe einem Fußkreis des großen Kettenrades und ist
b) bezogen auf die Ebene des großen Kettenrades radial nach außen zur
Ebene des kleinen Kettenrades geneigt;
6. der Schalthilfevorsprung ist zum kleinen Kettenrad hin so verlagert, dass er mit dem gerade geschalteten Kettenabschnitt an einer, bezogen auf die Bewegungsrichtung der Kette, im Abstand vor einer Eingriffsstelle zwischen dem Vorderende des gerade geschalteten Abschnitts der Kette und dem ersten Zahn liegenden Position in einem Abstand in Eingriff kommt;
a) der Abstand entspricht im wesentlichen einem ganzzahligen Vielfachen einer
verfügbaren Zahnteilung auf dem großen Kettenrad;
7. es ist eine Führungsfläche zum Führen einer Außenseitenfläche einer Kettengelenkplatte der Kette vorgesehen;
a) die Führungsfläche ist in einer Seitenfläche eines zweiten Zahns des dem
kleinen Kettenrad gegenüberstehenden großen Kettenrades ausgebildet;
b) der zweite Zahn liegt nahe dem ersten Zahn bezogen auf die Bewegungs
richtung der Kette vor diesem;
8. die Führungsfläche und die Schrägfläche sind so ausgebildet, dass ein An-liegen der Kette gegen die Führungsfläche und ebenso die Schrägfläche verhindert, dass der Schalthilfevorsprung zu stark mit der Kette in Eingriff steht.
1.
Der Sachverständige soll sich zunächst dazu äußern, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit ausreichender Erfahrung in der Entwicklung von Fahrradkettenantrieben, vgl. Gutachten Prof. Dr. G., S. 4) Merkmal 8 im Rahmen der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre zumisst (vgl. Abschnitt I. A. 2. c) bb) des Beweisbeschlusses vom 18. März 2004; Bl. 455 ff. d.A.).
Das Merkmal 8 ist hierzu im technischen Zusammenhang mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruches 1. insbesondere mit der Merkmalsgruppe 7 zu sehen. In diesem Zusammenhang sollen die vom Sachverständigen zu beantwortenden am angegebenen Ort des Beweisbeschlusses aufgeführten Beweisfragen wie folgt präzisiert werden:
a) Besagt das Merkmal 8, dass die Fahrradkette beim Umschaltvorgang zur gleichen Zeit sowohl im führenden Kontakt mit der Führungsfläche des in der Merkmalsgruppe 7 beschriebenen zweiten Zahnes als auch im führenden Kontakt mit der in der Merkmalsgruppe 5 beschriebenen Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs stehen sollen?
b) Setzt die geforderte Führung voraus, dass sowohl die Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs als auch die Führungsfläche des zweiten Zahnes auf die Kette eine (führende) Kraft übertragen?
c) Merkmal 8 definiert den geforderten Kontakt mit der Führungsfläche und der Schrägfläche näher durch eine Wirkungsangabe. Sie besagt, dass (dank des beiderseitigen Führungskontaktes) verhindert wird, dass der Schalthilfevorsprung mit der Kette „zu stark in Eingriff steht“ (die maßgebliche englische Anspruchsfassung bezeichnet das als „exzessive engagement“, vgl. Anlage WK 1, Spalte 13, Zeile 25). Was ist mit den „zu starkem Eingriff zwischen Kette und Schalthilfevorsprung“ gemeint? Zu berücksichtigen sind dabei einerseits die Kritik in der Patentbeschreibung am Stand der Technik nach der US-Patentschrift (vgl. Anlage WK 1a, S. 2, 1. Absatz) und andererseits die Vorteile, die das Klagepatent der anspruchsgemäßen Neuerung zuschreibt (vgl. Anlage WK 1a S. 4, 2. Absatz und S. 11).
aa) Soll eine bestimmte vorteilhafte axiale Führung des geschalteten Kettenab-schnittes erreicht werden? Soll darüber hinaus und vordringlich auch ein übermäßiges radiales Eintauchen des geschalteten Kettengliedes in den Schalthilfevorsprung verhindert werden? Ist Letzteres die zwangsläufige Folge einer bestimmten axialen Position der Kette?
bb) Steht hinter dem Klagepatent die Vorstellung, dass der Raum zwischen dem großen Kettenrad und dem Schalthilfevorsprung so ausgestaltet ist, dass das Kettenglied eingeklemmt wird, wenn es radial tief in den Schalthilfevorsprung eingreift?
cc) Soll ein solches Verklemmen verhindert werden, weil es zu einem ruckartigen Lösen des eingeklemmten Kettengliedes beim Umschaltvorgang führt?
dd) Hängt das Auftreten der genannten nachteiligen Erscheinungen eines tiefen radialen Eingriffs von der konkreten Ausgestaltung des Raumes zwischen großem Kettenrad und Schalthilfevorsprung und vom Querschnitt des Kettengliedes ab, also davon, welche geometrische Form beide haben und wie groß sie dimensioniert sind?
ee) Ist ein maximales Einsinken des Kettenabschnittes bis auf die Basis des vorhandenen, ein Verklemmen begünstigenden Schalthilfevorsprungs in jedem Fall schädlich und deshalb zu vermeiden?
Lässt sich allein aus der Tatsache, dass die Kette vollständig in den konkret vorhandenen, ein Verklemmen zulassenden (z.B. V-förmigen) Spalt zwi-schen Schalthilfevorsprung und großem Kettenrad eingedrungen ist, der Schluss ziehen, dass ein im Sinne des Klagepatentes „zu starker“ Eingriff zwischen Kette und Schalthilfevorsprung vorliegt?
2. Sodann soll der Sachverständige untersuchen, ob die angegriffenen Kurbelgarnituren in sämtlichen im Beweisbeschluss vom 18. März 2004 (vgl. Bl. 457 d.A.) genannten Ausführungsformen das Merkmal 8 wortsinngemäß verwirklichen. Hierbei soll er folgende Fragen beantworten:
a) Welche geometrische Form und Weite hat der Raum zwischen der Schrägflä-che des Schalthilfevorsprungs und dem zugehörigen großen Kettenrad bei den angegriffenen Gegenständen?
b) Liegt vor der Formgebung und der Dimensionierung her bei den angegriffenen Gegenständen der Klägerin eine Situation vor, bei der sich das Kettenglied, wenn es radial maximal eindringt, am Schalthilfevorsprung verklemmen kann?
c) Liegt das geschaltete Kettenglied, während es im Eingriff mit dem Schalthilfe-vorsprung steht, gleichzeitig an der zugewandten Fläche des zweiten Zahnes an? Wird ihm dabei eine bestimmte axiale Position aufgezwungen, die verhindert, dass die Kette bis zur Basis des Raumes zwischen Schalthilfevorsprung und dem zugehörigen großen Kettenrad eintauchen kann? Wäre ein solches Eintauchen möglich, wenn es den zweiten Zahn nicht gäbe? Oder läuft das Kettenglied berührungslos, d.h. mit Abstand, an dem zweiten Zahn vorbei?
3. Vor der Beantwortung der Beweisfragen zu 2. soll der Sachverständige den Zwischenraum zwischen Schalthilfevorsprung und zugehörigem großen Kettenrand und den Querschnitt der verwendeten Kette vermessen und deren Querschnittskonfigurationen zeichnerisch darstellen. Ebenso soll auch zeichnerisch dargestellt werden , wie das Kettenglied in dem Zwischenraum liegt, und ob es den zweiten Zahn und die Schrägfläche des Schalthilfevorsprungs passiert.
Rubrum
II.
Im übrigen wird als Anleitung zur Erstellung patentrechtlicher Gutachten ergänzend auf den Beweisbeschluss des Senats vom 18. März 2004 Bezug genommen (vgl. dort Abschnitte I. A 2 b); B 1a) und b), nicht dagegen Abschnitt B 2); die dortigen Ziffern II. und III. gelten auch hier.
III.
Der Senat beabsichtigt, Universitäts-Professor Dr.-Ing. F., I. f. A. K. d. M. der R. A., S.straße B, A., mit der Erstellung des Gutachtens zu beauftragen. Professor Dr. F. hat auf telefonische Anfrage des Berichterstatters erklärt, er sei hierzu bereit und verfüge auch über die notwendigen technischen Möglichkeiten. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 25. Oktober 2010 Stellung zu nehmen.
IV.
Weitere Anordnungen ohne erneute mündliche Verhandlung bleiben vorbehalten.
2. Zivilsenat
Dr. T. K Dr. B. F.