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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 81/11·15.05.2013

Patentverletzung: Dichtring mit achteckigem Querschnitt nicht „rechteckig“ i.S.d. EP 0 441 XXX

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Patentinhaber nahm die Herstellerin von Druckbegrenzungsventilen wegen Verletzung eines EP über eine PTFE-Dichtung auf Auskunft, Rückruf, Schadensersatz und (erledigt) Unterlassung in Anspruch. Streitpunkt war u.a., ob der verwendete Dichtring als „im Querschnitt rechteckig“ und die Nut-Fase als patentgemäß anzusehen sind. Das OLG wies die Berufung zurück, weil der Dichtring im drucklosen Zustand unstreitig achteckig ist und die patentgemäße Verformung im Fasenbereich bereits bei Montage eintreten muss. Eine erst unter Betriebsdruck mögliche Verformung genügt daher nicht; weitere Merkmale konnten offenbleiben.

Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung im Patentverletzungsprozess zurückgewiesen; keine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals „rechteckiger Dichtring“.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Orientierung eines Unterlassungs- bzw. Verletzungsantrags am Wortlaut des Patentanspruchs ist zulässig, wenn eine wortsinngemäße Verletzung geltend gemacht wird und dadurch erfindungsfremde Einschränkungen des Tenors vermieden werden.

2

Ob nach Ablauf der Schutzdauer eines Patents noch Auskunft über bis dahin begangene Benutzungshandlungen verlangt werden kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage.

3

Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist ein im Anspruch genanntes geometrisches Merkmal („rechteckig“) grundsätzlich so zu verstehen, dass es den beanspruchten technischen Effekt sicherstellt; eine bloß angenäherte Form genügt nicht, wenn gerade die geometrische Abweichung den Effekt vereiteln kann.

4

Soll nach der Patentschrift eine Dichtzone dadurch entstehen, dass ein rechteckiger Dichtring beim Einführen in eine Nut durch eine Fase materialverdrängend verformt wird, muss die hierfür maßgebliche Rechteckform des Dichtrings bereits im drucklosen Zustand vorliegen.

5

Weist der Dichtring im drucklosen Zustand einen achteckigen Querschnitt auf und entsteht eine Verformung bei Montage nicht im Fasenbereich, fehlt es an der Verwirklichung des Anspruchsmerkmals „im Querschnitt rechteckig“, auch wenn unter Betriebsdruck eine weitere Verformung möglich ist.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 711 ZPO§ 543 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 91/10

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 28. Juli 2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- Euro festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des unter anderem für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 441 XXX (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K1), das auf einer am 27.07.1990 - unter Inanspruchnahme zweier deutscher Prioritäten vom 01.09.89 und vom 06.07.1990 - eingegangenen und am 21.08.1991 veröffentlichten Anmeldung beruht. Die Erteilung des Klagepatents ist am 24.05.1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden. Seine gesetzliche Schutzdauer ist am 27.07.2010 abgelaufen.

4

Aus dem deutschen Teil des Klagepatents hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Unterlassung, Rechnungslegung, Rückruf, Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch genommen. Nachdem das Klagepatent erloschen ist, hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungsklärung nicht angeschlossen.

5

Das Klagepatent, das ursprünglich durch die B GmbH angemeldet worden war, ist am 28.10.2005 auf Christina Voß und den Kläger als Mitinhaber sowie am 10.10.2005 auf den Kläger als Alleininhaber umgeschrieben worden. Christina Voß hat ihre Ansprüche aus dem Klagepatent auf den Kläger übertragen.

6

Das Klagepatent betrifft ein Druckbegrenzungsventil mit Teflondichtung, das zur Sicherung hydraulischer Einheiten im untertägigen Steinkohlebergbau eingesetzt wird. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 lautet wie folgt:

7

Druckbegrenzungsventil (1) zur Sicherung hydraulischer Einheiten im untertägigen Bergbau, insbesondere des hydraulischen Strebausbaues gegen plötzliche Überlastung infolge Gebirgsschlag o. ä. Einwirkungen, mit dem im Ventilgehäuse (2) angeordneten, in der Eintrittsbohrung (13) gegen die Kraft der Ventilfeder (11) ver-schieblichen, das Druckmedium gegen die Austrittsbohrungen sperrenden Ventilkolben (10), der eine Sackbohrung (14) und davon ausgehende Radialbohrungen (15, 16) aufweist, die mit einem im Anschlussstück (4, 5) angeordneten Dichtring (19) aus einem sehr geringe Reibung erzeugenden, eine große Härte aufweisenden Kunststoff korrespondierend ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtring (19) aus Polytetrafluorethylen besteht und ein im Querschnitt rechteckiger Ring ist, dass die den rechteckigen Dichtring (19) aufnehmende Ringnut (55) an der Dichtkante (56) im Nutgrund (57) eine Fase (58) aufweist, die den Nutgrund (57) und die Stützwand (59), die geringfügig oberhalb der Radialbohrungen (15, 16) des geschlossenen Ventils (1) verläuft, verbindet.

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Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 1 ein einfaches Druckbegrenzungsventil mit rechteckförmigen Teflondichtringen und Figur 2 eine vergrößerte Darstellung des Ventils gemäß Figur 1 im Abdichtungsbereich. Figur 3 stellt eine schematisierte und die Fasen in den Ringnuten erläuternde vergrößerte Wiedergabe des Druckbegrenzungsventils gemäß den Figuren 1 und 2 dar. Auf der rechten Seite von Figur 3 ist die Anordnung eines Dichtrings innerhalb einer üblichen Nut und auf der linken Seite innerhalb der mit Fase ausgerichteten Nut zu sehen.

9

Die Beklagte stellt her und vertreibt Druckbegrenzungsventile.

10

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform einen Dichtring verwendet, der im drucklosen Zustand an allen vier Ecken über deutliche Abschrägungen verfügt, so dass dessen Form insgesamt achteckig ist (Anlage B 3).

11

In seiner radialen Erstreckung ist der Ringkörper etwas größer als die radiale Ausdehnung der Ringnut, so dass der Dichtring im drucklosen Zustand um ein gewisses Maß über die kolbenseitige Begrenzung der Ringnut übersteht (Anlage B 3). Die Ringnut ihrerseits besitzt im Übergangsbereich zwischen Nutgrund und Stützwand eine vergleichsweise gering ausgeprägte Fase (Anlage B 3). Streitig zwischen den Parteien ist, ob der („überdimensionierte“) Dichtring im montierten Zustand unter der Wirkung des im Ventil herrschenden Betriebsdrucks (von ca. 300 bar) steht und aufgrund dessen verformt wird. Nach der Behauptung des Klägers ist dies der Fall mit der Konsequenz, dass sich die ursprünglich achteckige Gestalt des Dichtrings in der Weise verändert, wie dies aus Anlage K 18, Abbildung 1 ersichtlich ist.

12

Bei geschlossenem Ventil befindet sich die Stützwand nach seiner (des Klägers) Behauptung etwa in der Mitte der Radialbohrungen des Ventilkolbens (vgl. Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 25.04.2013).

13

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verletze Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß. Er hat vor dem Landgericht vorgetragen, der Dichtring bestehe entsprechend der Lehre des Klagepatents aus Polytetrafluorethylen. Hierfür sei es ausreichend, dass der Dichtring – so wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei – neben Polytetrafluorethylen noch 25% einer anderen Substanz aufweise. Außerdem sei der Dichtring im Querschnitt rechteckig. Die patentgemäße Vorgabe diene dazu, die Erfindung gegenüber den im Stand der Technik bekannten weitgehend runden Dichtungen („O-Ringen“) abzugrenzen. Entscheidend sei insoweit nur, dass der Dichtring unter der auf den Dichtring in der Nut einwirkenden Beanspruchung eine ringförmige Dichtzone ergebe, wofür der Ring nicht geometrisch exakt rechteckig sein müsse. Jedenfalls ergebe sich eine rechteckige Form nach einer thermoplastischen Verformung. Hinsichtlich der Fase sei durch das Klagepatent keine bestimmte Form vorgegeben, so dass jede beliebige Gestaltung ausreiche. Im Übrigen verlaufe die Stützwand der angegriffenen Ausführungsform geringfügig oberhalb der Radialbohrung des geschlossenen Ventils.

14

Die Beklagte hat ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich der geltend gemachten Auskunftsansprüche unzulässig, da die Schutzdauer des Klagepatents abgelaufen sei und mit Hilfe des Auskunftsanspruchs weder Schadensersatz- noch Unterlassungsansprüche vorbereitet werden könnten. Auch sei mit Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents ein Rückrufanspruch erloschen, weil ein solcher Anspruch eine drohende Störung voraussetze. Sie hat weiter vorgetragen, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche das Klagepatent nicht. Der streitbefangene Dichtring sei insbesondere nicht – wie vom Klagepatent gefordert – aus reinem Polytetrafluorethylen und er sei auch nicht rechteckig, sondern – unter Berücksichtigung seiner Fasen – achteckig. Auch ergebe sich weder durch thermoplastische noch durch elastische Verformung eine im Querschnitt rechteckige Gestaltung. Die Ausbildung einer Fase zwischen Seitenwand und Nutengrund sei unvermeidlich und die Fase weise auch keine Funktion auf. Zudem verlaufe die Stützwand der angegriffenen Ausführungsform nicht geringfügig oberhalb der Radialbohrungen des geschlossenen Ventils, sondern bei geschlossenem Ventil verliefen sowohl Nut als auch Stützring insgesamt oberhalb der Radialbohrungen. so dass sich der Dichtring insgesamt jenseits der Radialbohrungen erstrecke (Anlage B 8, untere Abbildung).

15

Das Landgericht hat mit Urteil vom 28. Juli 2011 die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Frage, ob der Kläger nach Ablauf des Schutzrechts Auskunft hinsichtlich der Rechnungslegung über die einzelnen Angebote und die einzelne betriebene Werbung bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents fordern kann, sei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Die Klage sei aber unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche nicht Merkmal 3.3 des Klagepatents. Die angegriffene Ausführungsform weise keinen Dichtring auf, der im Querschnitt rechteckig im Sinne des Klagepatents sei. Da die Nut einerseits den rechteckigen Dichtring aufnehmen und andererseits eine den Nutgrund und die Stützwand verbindende Fase in Höhe der Dichtkante aufweisen solle, sei für einen rechteckigen Querschnitt des Dichtrings erforderlich, dass dieser im Zusammenwirken mit der Nut aufgrund der Fase verformt werde. Auf diese Weise bilde sich eine ringförmige Dichtzone an der Dichtkante. Die Beklagte habe dargelegt, dass der Dichtring der angegriffenen Ausführungsform im nichteingebauten Zustand eine achteckige Form aufweise. Der Dichtring werde nicht durch die Fase zwecks Bildung einer ringförmigen Dichtzone zwangsweise verformt, wenn der Dichtring in die Nut eingesetzt werde. Aufgrund der Ausgestaltung des Dichtrings ergebe sich im Bereich der Fase kein „Materialüberschuss“, der zu einer zwangsweisen Verformung des Dichtrings führen könne. Gleiches gelte hinsichtlich des Dichtrings im eingebauten Zustand. Dessen Querschnitt entspreche genau dem Querschnitt der Nut. Deshalb finde eine zwangsweise Verformung des Dichtrings durch die Fase gerade nicht statt. Eine unter Druck erfolgende thermoplastische Verformung führe allenfalls dazu, dass das Material des Dichtrings im Ergebnis die Nut vollständig und damit bis zur Fase ausfülle. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

16

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Sachvortrages aus, das Landgericht habe aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des geltend gemachten Patentanspruchs zu Unrecht die Verletzung des Klagepatents verneint. Der Dichtring bestehe aus Polytetrafluorethylen. Das Klagepatent enthalte keine Festlegung auf eine bestimmte Zusammensetzung dieses Stoffes. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut der Patentbeschreibung als auch durch die in Unteranspruch enthaltene Bereichsangabe für Härtegrade der Dichtringe, die eine Shore-Härte von D 50-90 als besonders vorteilhaft ansehe. Diese sei mit reinem Polytetraflourethylen nicht zu erreichen, sondern sie erfordere, was dem Fachmann bekannt sei, die Beimischung eines weiteren Füllstoffes. Außerdem sei der Dichtring der angegriffenen Ausführungsform im Querschnitt rechteckig. Dieses Merkmal sei nicht im streng geometrischen Sinne zu verstehen. Der Fachmann erkenne, dass mit der Erwähnung des rechteckigen Querschnitts primär eine Abgrenzung zu den im Stand der Technik bekannten Druckbegrenzungsventilen mit O-Ringen mit rundem Querschnitt vorgenommen werden solle. Entscheidend sei, dass mit Hilfe der Dichtung das patentgemäße zwangsweise Verformen des Dichtungselements bewirkt werde und der Dichtring im Bereich der Fase besonders dicht am Ventilkolben anliege. Zur Erreichung dieser technischen Zielsetzung sei es nicht maßgeblich, ob der Querschnitt des Dichtrings exakt geometrisch rechteckig sei. Es reiche vielmehr aus, wenn der Querschnitt des Dichtrings im Wesentlichen rechteckig sei. Außerdem werde der Dichtring bei der Dichtigkeitsprüfung, spätestens jedoch bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der angegriffenen Ventile unter Tage, zu einem Rechteck verformt und bilde jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine im geometrischen Sinne „rechteckige“ Dichtzone aus. Die bei der Dichtigkeitsprüfung der Ventile, die im Vorfeld von deren Einsatz im Bergbau durchgeführt werde, entstehende Spannung liege weit oberhalb der für Polytetrafluorethylenmaterialien genannten Festigkeiten. Somit werde das Material des Dichtrings thermoplastisch verformt. Spätestens bei ihrer zweckgemäßen Verwendung im untertägigen Bergbau, bei der die Ventile mit Druck beaufschlagt würden, wiesen die Dichtringe die vom Klagepatent beanspruchte Form auf. Die Verwirklichung einer Rechteckform zu diesem Zeitpunkt reiche für die Verwirklichung dieses Patentmerkmals aus, da es hierfür ausreiche, wenn die angegriffene Ausführungsform zwar nicht sofort nach deren Herstellung, aber doch zu einem späteren Zeitpunkt sicher die Patentmerkmale verwirkliche. Eine zwangsweise Verformung des Dichtrings durch die Fase erfolge auch dann, wenn der Querschnitt des Dichtrings dem Querschnitt der Nut entspreche. Die Fase bewirke auch in diesem Fall eine Querschnittsverengung am Außendurchmesser des Dichtrings in Flussrichtung des Polytetrafluorethylens. Der Dichtring liege nach der Verformung über seine gesamte Länge am Ventilkolben an und werde dabei durch die Fase besonders eng an den Ventilkolben gepresst, so dass eine Dichtzone entstehe. Die Ringnut der angegriffenen Ausführungsform weise auch eine Fase auf. Nähere Vorgaben zur Ausgestaltung der Fase enthalte das Klagepatent nicht. Auch verlaufe die Stützwand der angegriffenen Ausführungsform geringfügig oberhalb der Radialbohrung des geschlossenen Ventils (Merkmal 6). Der Anforderung des Klagepatents, dass die Stützwand geringfügig oberhalb der Radialbohrungen des geschlossenen Ventils verlaufen solle, entnehme der Fachmann, dass der Abstand zwischen den Radialbohrungen des Ventilkolbens und der Stützwand so gewählt sein müsse, dass der Abstand in geschlossenem Zustand nicht größer sei als der Hub des Ventilkolbens. Denn der Ventilkolben müsse in einer Überlastsituation den von der Stützwand axial begrenzten Dichtring überfahren, so dass das Druckmedium austreten kann. Der Abstand zwischen den Radialbohrungen des Ventilkolbens im geschlossenen Zustand und der Stützwand müsse so gewählt sein, dass keine langen Schließwege auftreten und günstige Schließzeiten gewährt werden können. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass das Klagepatent auf Grundlage der Auslegung durch den Kläger gegenüber dem Stand der Technik als nicht neu darstelle, wende sie sich gegen den Rechtsbestand des Klagepatents. Dieser Einwand könne im Patentverletzungsverfahren aber nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen seien die angeführten Schriften ohnehin nicht neuheitsschädlich.

17

Der Kläger hat den Unterlassungsanspruch infolge des Ablaufs des Patents für erledigt erklärt. Er hat zuletzt beantragt,

18

I.

19

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2011 (Az. 4a O 91/10) aufzuheben,

20

II.

21

festzustellen, dass sich der im frühen ersten Termin am 13. Juli 2010 gestellte Antrag zu I.1 erledigt hat,

22

III.

23

die Beklagte zu verurteilen,

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1 dem Kläger in einem geordneten, nach Kalenderjahren sortierten und jeweils Zusammenfassungen enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

26

Druckbegrenzungsventile zur Sicherung hydraulischer Einheiten im untertägigen Bergbau, insbesondere des hydraulischen Strebausbaues gegen plötzliche Überlastung infolge Gebirgsschlag o. ä. Einwirkungen, mit dem im Ventilgehäuse angeordneten, in der Eintrittsbohrung gegen die Kraft der Ventilfeder verschieblichen, das Druckmedium gegen die Austrittsbohrungen sperrenden Ventilkolben, der eine Sackbohrung und davon ausgehende Radialbohrungen aufweist, die mit einem im Anschlussstück angeordneten Dichtring aus einem sehr geringe Reibung erzeugenden, eine große Härte aufweisenden Kunststoff korrespondierend ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Dichtring aus Polytetrafluorethylen besteht und ein im Querschnitt rechteckiger Ring ist, dass die den rechteckigen Dichtring aufnehmende Ringnut an der Dichtkante im Nutgrund eine Fase aufweist, die den Nutgrund und die Stützwand, die geringfügig oberhalb der Radialbohrungen des geschlossenen Ventils verläuft, verbindet.

27

seit dem 28.10.2004 bis zum 27.07.2010 einschließlich im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 441 XXX B1 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt und besessen hat, und zwar unter Angabe

28

a)      der Herstellungsmengen und –zeiten geordnet nach Typenbezeichnung,

29

b)      der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer und unter Vorlage von Rechnungen

30

c)       der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

31

d)      der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung des Schaltungszeitraums, der Internetadressen sowie der Suchmaschinen, bei denen die jeweiligen Seiten direkt oder über ein Gesamtangebot angemeldet waren;

32

e)      der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

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wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und nicht gewerblichen Abnehmern statt dem Kläger einem vom Kläger zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschalten entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

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2 die vorstehend unter Ziffer III.1 bezeichneten, seit dem 30.04.2006 bis zum 27.07.2010 einschließlich in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter schriftlichem Hinweis auf den mit dem hiesigen Urteil gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten, notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundenen Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

37

3 an den Kläger 10.825,60 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

38

IV.

39

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der durch die zu Ziffer III.1 bezeichneten Handlungen dem Kläger und der C gemeinsam seit dem 28.10.2004 bis zum 9.10.2005 und dem Kläger alleine vom 10.10.2005 bis zum 27.07.2010 einschließlich entstanden ist und noch entstehen wird.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Berufung zurückzuweisen.

42

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt – ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend – den Ausführungen des Klägers entgegen. Sie bestreitet, dass die vorgelegten und untersuchten Druckbegrenzungsventile vom Kläger stammen, da diese Ventile während ihrer Lebensdauer mehrfach ausgewechselt und generalüberholt würden, wobei auch die Dichtringe ausgetauscht würden.

43

Sie meint, dass die Anträge des Klägers, soweit die Beschreibung der Verletzungshandlung betroffen sei, unbestimmt seien, da der Kläger lediglich den Wortlaut des Klagepatents wiedergegeben habe. Außerdem sei der Querschnitt des Dichtrings nicht „rechteckig“ im Sinne des Klagepatents, sondern achteckig. Der Ring weise in axialer Richtung eine Erstreckung von 2 mm auf, wovon 1,4 mm auf die der Nutwand bzw. der Außenwand des Ventilkolbens zugewandten Seitenkanten des Dichtrings und jeweils 0,3 mm auf den abgeschrägten Teil an den Ecken des Rings entfielen. Die Notwendigkeit einer geometrischen Rechteckigkeit folge auch aus der Offenlegungsschrift D, aus der ein Dichtring bekannt sei, der den rechteckigen Querschnitt der Ringnut vollständig ausfülle und daher im unter Belastung stehenden Zustand rechteckig sei. Daher sei es nicht neu, einen nicht reckteckigen Dichtring unter Belastung auf einen rechteckigen Querschnitt der Ringnut zusammenzudrücken. Auch gegenüber der DE A-13314XXY, bei der ebenfalls der Dichtring auf eine rechteckige Form zusammengedrückt werde, sei die Auslegung des Klagepatents durch den Kläger nicht neu. Auch liege keine Fase im fertigungstechnischen Sinne, d.h. mit vorgegebener Form und Definition, vor. Allenfalls könne eine Fertigungsungenauigkeit mit nicht näher definierter Form vorliegen. Eine solche Ungenauigkeit bezeichne ein Fachmann nicht als „Fase“, sondern als „Toleranz“. Eine patentgemäße Abdichtung könne nicht erfolgen, weil der Dichtring der Beklagten in der Dichtzone eine der Achteck-Seiten aufweise, welche nicht in eine dichtende Anlage an den Ventilkolben gebracht werden könne. Auch verlaufe die Stützwand der angegriffenen Ausführungsform nicht geringfügig oberhalb der Radialbohrungen des geschlossenen Ventils. Bei geschlossenem Ventil lägen sowohl Nut als auch Stützring insgesamt oberhalb der Radialbohrungen. Die Radialbohrungen dürften nach der Lehre des Klagepatents nicht unterhalb der der Stützwand gegenüberliegenden Wand der Nut angeordnet sein.

44

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

45

II.

46

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

47

A.

48

Der Kläger konnte für die Formulierung des Klageantrags den Wortlaut des Patentanspruchs 1 des Klagepatents übernehmen, dessen wortsinngemäße Verletzung er geltend macht. Die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gewähr dafür, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enthält, die für die erfindungsmäßige Lehre von Bedeutung sind. Sie verhindert zuverlässig, dass Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die außerhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deshalb den Verbotstenor ungerechtfertigt einschränken würden (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 959).

49

B.

50

Die Klage ist zulässig. Wie das Landgericht (S. 18 LGU) zutreffend festgestellt hat, ist nicht im Rahmen der Zulässigkeit, sondern im Rahmen der Begründetheitsprüfung darüber zu entscheiden, ob der Kläger nach Ablauf des Schutzrechts Auskunft über die Angebote und die Werbung bis zum Ablauf der Schutzdauer des Klagepatents fordern kann.

51

C.

52

Zu Recht hat das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents verneint. Sie scheitert jedenfalls daran, dass der Dichtring der angegriffenen Ausführungsform in seinem Querschnitt nicht rechteckig ausgebildet ist. Ob die Stützwand der Ringnut „geringfügig“ oberhalb der Radialbohrungen des geschlossenen Ventils verläuft, kann unter diesen Umständen auf sich beruhen.

53

1.

54

Das Klagepatent betrifft ein Druckbegrenzungsventil mit Teflondichtung. Derartige auch als Sicherheitsventile bezeichnete Druckbegrenzungsventile werden zur Sicherung hydraulischer Einheiten im untertägigen Steinkohlebergbau eingesetzt, insbesondere zur Sicherung des hydraulischen Strebausbaus. Der Strebausbau hat im Bergbau die Aufgabe, die Decke eines Stollens zu stützen und die Strecke von nachbrechendem Gestein freizuhalten. Hierzu werden Hydraulikstempel eingesetzt, die so ausgestaltet sind, dass sie im Fall eines Gebirgsschlages oder ähnlicher Einwirkungen nachgiebig sind. Die Nachgiebigkeit wird durch den Einsatz von Druckbegrenzungsventilen erreicht, die sich öffnen, wenn ein bestimmter Druck in der Hydraulik der Stempel überschritten wird. Der Einsatz von Druckbegrenzungsventilen ist durch die Aufsichtsbehörden vorgeschrieben, um bei Überlastung bleibende Beschädigungen oder Zerstörungen und damit Gefährdungen für die Bergleute zu vermeiden.

55

Solche Druckbegrenzungsventile offenbart nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift die Offenlegungsschrift DE-A 28 30 XXZ (Anlage K3). Dort wird ein Druckbegrenzungsventil beschrieben, bei dem über eine Ventilfeder, die zwischen Verschlussschraube und Ventilkolben gespannt ist, Überdrucke im Hydrauliksystem abgebaut werden. Dieses Druckbegrenzungsventil weist einen Federteller (5) auf, dem ein kegel- oder kugelförmiger Ventilschließkörper (4) zugeordnet ist. Dieser wird bei auftretender Überlast gegen die Federspannung aus dem Ventilsitz (3) angehoben. Die Klagepatentschrift kritisiert, dass solche Ventile nicht die für den vorgesehenen Einsatz erforderliche Schließsicherheit aufweisen. Außerdem ist eine richtige Auslegung der Feder so schwierig, dass ein richtiges und frühzeitiges Ansprechen eines derartigen Gebirgsschlagventils nicht erreicht werden kann.

56

Weiter sind im Stand der Technik Druckbegrenzungsventile aus den Offenlegungsschriften DE-A 33 14 XYX, GB-A 2 013 XYY und FR-A-2 010 XYZ bekannt. Eine bevorzugte Ausführungsform dieses Ventils ist nachfolgend eingeblendet.

57

Bei ihr ist die Ventilfeder (4) so angeordnet, dass sie auf den Federteller (18, 19) und damit auf den Ventilkolben (3) drückt und so das Öffnen des Ventils entsprechend der Einstellung beeinflusst. Der Ventilkolben (3) ist an einer an der Führung ausgebildeten Kolbenbohrung verschieblich geführt, wobei die notwendige Abdichtung über einen an der Nut sitzenden O-Ring (8) erfolgt. Der O-Ring (8) muss jeweils vollständig von den Radialbohrungen (24) des Ventilkolbens überfahren werden, bevor das Druckmedium im Falle einer Überlast austreten kann.

58

Das Klagepatent kritisiert hieran, dass derartige O-Ring-Ventile nur relativ geringe Standzeiten erreichen, da die sich bildende „Dichtnase“ leicht abreißt. Zudem ist nachteilig, dass derartige Druckbegrenzungsventile lediglich Durchflusswerte von 40 bis 100 Liter pro Minute zulassen, was im Hinblick auf die notwendige Sicherheit und die schnelle Ansprechbarkeit dieser Ventile unbefriedigend ist. Außerdem müssen die zum Einsatz kommenden Ventilfedern aufgrund der zu berücksichtigenden Drücke besonders große Abmessungen aufweisen.

59

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde, ein Druckbegrenzungsventil mit günstigen Schließwerten und einer wirksamen und hohe Standzeiten gewährleistenden Abdichtung zu schaffen.

60

Als Lösung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents ein Druckbegrenzungsventil mit folgenden Merkmalen vor:

62

1 Druckbegrenzungsventil (1) zur Sicherung hydraulischer Einheiten im untertägigen Bergbau (insbesondere des hydraulischen Strebausbaues gegen plötzliche Überlastung infolge Gebirgsschlag o. ä. Einwirkungen).

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2 Das Druckbegrenzungsventil (1) hat

65

a)    ein Ventilgehäuse (2),

66

b)    einen Ventilkolben (10),

67

c)    eine Ventilfeder (11),

68

d)    einen Dichtring (19) und

69

e)    eine Ringnut (55).

71

3 Der Ventilkolben (10)

72

a)    ist im Ventilgehäuse (2) angeordnet,

73

b)    ist in der Eintrittsbohrung (13) gegen die Kraft der Ventilfeder (11) verschieblich,

74

c)    sperrt das Druckmedium gegen die Austrittsbohrung ab,

75

d)    weist eine Sackbohrung (14) und davon ausgehende Radialbohrungen (15, 16) auf, wobei die Radialbohrungen (15, 16) mit einem Dichtring (19) korrespondierend ausgebildet sind.

77

4 Der Dichtring (19)

78

a)    ist im Anschlussstück (4, 5) angeordnet,

79

b)    besteht aus einem sehr geringe Reibung erzeugenden, eine große Härte aufweisenden Kunststoff, nämlich Polytetrafluorethylen,

80

c)    ist im Querschnitt rechteckig.

82

5 Die Ringnut (55)

83

a)    nimmt den rechteckigen Dichtring (19) auf,

84

b)    weist an der Dichtkante (56) im Nutgrund (57) eine Fase (58) auf;

86

die Fase (58) verbindet den Nutgrund (57) und die Stützwand (59),

88

die Stützwand (59) verläuft geringfügig oberhalb der Radialbohrungen (15, 16) des geschlossenen Ventils.

89

2.

90

Die erfindungsgemäße Lösung erlaubt die Herstellung eines Druckbegrenzungsventils, bei dem der Dichtring aus Polytetrafluorethylen besteht und eine gezielte Abdichtung bewirkt. Diese wird patengemäß dadurch erreicht, dass der Dichtring genau an der Dichtkante eine ringförmige Dichtzone ergebend geformt ist und an dieser Stelle einen besonders starken Anpressdruck aufweist. Dieser Anpressdruck wird über die den rechteckigen Dichtring aufnehmende Ringnut und die an der Dichtkante im Nutgrund ausgebildete Fase erreicht. Der Dichtring wird beim Einführen in die Ringnut so beansprucht, dass er sich an der Dichtkante wirksam an den Dichtkolben anschmiegt.

91

Dies vorausgeschickt, bedürfen vor allem das Merkmal 4c sowie die damit im technischen Zusammenhang stehende Merkmalsgruppe 5 näherer Erläuterung.

92

Mit den besagten Anspruchsmerkmalen grenzt sich das Klagepatent von dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 14 XYX (Anlage K 4) bekannten Ventil ab, das – wie die oben (Seite 13) wiedergegebene Abbildung verdeutlicht - bereits über einen verschiebbaren Ventilkolben mit innenliegender Sackbohrung und Radialbohrungen verfügt, die durch einen in einer Ringnut aufgenommenen Dichtring gegenüber dem Federraum des Ventilgehäuses abgedichtet werden. Wesentlich für diesen vorbekannten Gegenstand ist, dass der Dichtring O-förmig ausgebildet ist und dass die der Eingangsseite des Ventilkolbens zugekehrte Vorderkante der Ringnut die Austrittsöffnungen der Radialbohrungen überschneidet (vgl. DE-OS 33 14 XYX, Patentanspruch 1). Diese besondere Lage des Dichtrings relativ zu den Radialbohrungen, wie sie exemplarisch in der oben eingeblendeten Figur 2 der DE-OS 33 14 XYX dargestellt ist, hat zur Folge, dass der Dichtring über seine gesamte vertikale Erstreckung an der Außenwand des Ventilkolbens anliegt, so dass bei Betätigung des Ventils eine entsprechend große Reibung (zwischen Ventilkolben und Dichtring) zu überwinden ist. Da die Radialbohrungen – jedenfalls im Ausführungsbeispiel der DE-OS 33 14 XYX (Figur 2) – keine vertikal größere Erstreckung haben als der Anlagebereich des Dichtrings am Ventilkolben, muss der Ventilkolben, um die Abdichtung aufzuheben, soweit nach oben verschoben werden, dass die Radialbohrungen die Anlagefläche des Dichtrings komplett passieren. Exakt diesen Gesichtspunkt greift die Klagepatentschrift als Nachteil des vorbekannten Standes der Technik auf. In Spalte 2 Zeilen 1-7 heißt es insoweit:

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„Der O-Ring muss jeweils vollständig von den Radialbohrungen des Ventilkolbens überfahren werden, bevor das Druckmedium im Falle einer Überlast austreten kann. Aufgrund dieser starken Belastung erreichen derartige O-Ring-Ventile nur relativ geringe Standzeiten, da die sich bildende „Dichtnase“ leicht abreißt.“ (Unterstreichungen hinzugefügt)

94

Mit der letztgenannten Bemerkung spricht die Klagepatentschrift den Umstand an, dass sich die Dichtung beim Passieren der Radialbohrungen in diese hinein wölbt, was zu besonderen Scherbeanspruchungen der Dichtung führt, wenn der Bohrungsrand die Dichtung passiert.

95

Im Anschluss an der am Stand der Technik geäußerten Kritik eines vollständigen Überfahrens des O-Rings durch die Radialbohrungen des Ventilkolbens hebt die Klagepatentschrift zu den Vorteilen der Erfindung folgerichtig hervor, dass bei ihr die Reibung zwischen Dichtring und Ventilkolben auf ein Minimum reduziert ist (Spalte 2 Zeile 53 bis Spalte 3 Zeile 7). Verantwortlich für den besagten Effekt geringer Reibung ist der Umstand, dass der Dichtring nicht mehr über seine gesamte vertikale Erstreckung am Außenumfang des Ventilkolbens anliegt (was entsprechend hohe Reibungswerte verursacht), sondern dass ein Kontakt zwischen Ventilkolben und Dichtring nur noch über einen Teil der vertikalen Ausdehnung des Dichtkörpers stattfindet. Letzteres gelingt – wie Figur 2 der Klagepatentschrift beispielhaft verdeutlicht - dadurch, dass sich ein Teil des Dichtrings bei geschlossenem Ventil im Bereich der Radialbohrungen des Ventilkolbens befindet. Über den radial inneren Umfang des Dichtringes hinweg existieren deshalb der Zahl der Radialbohrungen entsprechende Flächenbereiche, in denen der Dichtring keinen reibungsverursachenden Kontakt mit einer Fläche des Ventilkolbens hat.

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Trotz der verringerten Kontaktbereiche des Dichtringes muss selbstverständlich eine zuverlässige Dichtwirkung erzielt werden. Dies geschieht erfindungsgemäß dadurch, dass in demjenigen Teilbereich des Dichtringes, der jenseits des oberen Randes der Radialbohrungen am Kolbenkörper anliegt, eine besonders feste Anlage bewerkstelligt wird. Zu diesem Zweck wird der Dichtring im Bereich der besagten Kontaktfläche zu einer ringförmigen, kantenartigen Dichtzone verformt (Spalte 3 Zeilen 7-9). Die Verformung des Dichtringes an der Dichtkante gelingt durch eine spezielle Ausgestaltung des Dichtringes und der ihn aufnehmenden Ringnut. Erfindungsgemäß soll der Dichtring in seinem Querschnitt rechteckig sein und die Ringnut im Übergangsbereich zwischen Nutgrund und Stützwand eine Fase aufweisen. Die Rechteckform des Dichtrings bewirkt im Bereich der Fase einen „Materialüberschuss“, der zur Folge hat, dass das Material der Dichtung im Bereich der Fase in Richtung auf den Ventilkolben verdrängt wird und dort die angestrebte („vorgewölbte“) Dichtzone entstehen lässt. Der Beschreibungstext hält die erläuterten technischen Zusammenhänge wie folgt fest (Spalte 3 Zeilen 19-34):

97

„Über die … Ringnut und die … Fase wird erreicht, dass der Dichtring genau im Bereich der Dichtkante die gewünschte ringförmige Dichtzone bildet, da er beim Einführen in die Ringnut in diesem Bereich so beansprucht wird, dass er sich an der Dichtkante wirksam an den Dichtkolben anschmiegt und hier für eine bleibende ringförmige Abdichtung sorgt. Die Fase … verbindet den Nutgrund und die Stützwand, die geringfügig oberhalb der Radialbohrungen des geschlossenen Ventils verläuft, so dass die beschriebene Verformung des Dichtringes und sein Anpressen an den sich bewegenden Dichtkolben genau in der ringförmigen Dichtzone wirksam wird.“

98

Zusammengefasst kombiniert die Erfindung des Klagepatents mithin zwei Maßnahmen:

99

Zunächst wird die Reibung zwischen Dichtring und Ventilkörper dadurch reduziert, dass sich bei geschlossenem Ventil der Dichtring über die Radialbohrungen hinweg erstreckt. Der Patentanspruch sieht zu diesem Zweck vor, dass die Stützwand der Ringnut (die in Bewegungsrichtung des Ventilkolbens zugleich die vorderste Spitze der Dichtung repräsentiert) bei geschlossenem Ventil „geringfügig“ oberhalb der Radialbohrungen des Ventilkolbens verläuft. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die besagte Anweisung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Stützwand irgendeinen beliebigen Abstand von den Radialbohrungen einhält, solange bloß gewährleistet ist, dass das Ventil infolge des Ventilhubes öffnet und schließt. Eine derartige Betrachtung würde dem zusätzlich in den Patentanspruch aufgenommenen Wort „geringfügig“ jede vernünftige Bedeutung nehmen. Dass die Lage der Stützwand nur „geringfügig“ oberhalb der Radialbohrungen sein soll, schränkt den Patentanspruch vielmehr bewusst ein, indem die Distanz zwischen Stützwand und oberem Ende der Radialbohrungen nicht beliebig, sondern von geringem Ausmaß sein soll. Für den Durchschnittsfachmann wird mit dieser Maßnahme der eine wichtige Aspekt der Erfindung erreicht, nämlich die unerwünschte Reibung zwischen Dichtring und Ventilkolben reduziert, indem sich der Dichtring bei geschlossenem Ventil zum Teil über die Radialbohrungen hinweg erstreckt und deshalb in diesen Bereichen keine Reibungseffekte auftreten.

100

Zum Ausgleich für die verringerte Anlagefläche der Dichtung am Ventilkolben (und die dadurch tendenziell verminderte Dichtwirkung) sieht die Erfindung vor, eine Dichtzone („Dichtkante“) besonderer Wirksamkeit bereitzustellen. Dazu verdrängt die Fase im Übergangsbereich zwischen Nutgrund und Stützwand den Dichtring im Bereich oberhalb der Radialbohrungen nach außen in Richtung auf den Ventilkolben und schafft hier eine spezielle Dichtzone besonderen Zusammenhalts. Die Dichtkante resultiert insoweit aus einer absichtlich ungleichen Formgebung von Dichtring (Rechteck) und den Dichtring aufnehmender Ringnut (Rechteck mit den Raum verkleinernder Fase). Angesichts dessen versteht der Fachmann, dass die für den Ringquerschnitt geforderte Rechteckform nicht nur dahin gemeint ist, eine ungefähre Rechteckform zu verwirklichen. Gerade weil sich der Patentanspruch zur Ausprägung der den Dichtring verdrängenden Fase nicht näher verhält, so dass prinzipiell auch eine gering ausgeprägte Fase genügt, kommt es vielmehr darauf an, die geometrische Form eines Rechtecks einzuhalten, damit der patentgemäße Effekt einer Materialverdrängung gewährleistet ist. Das gilt besonders und in jedem Fall dann, wenn die Fase – wie bei der angegriffenen Ausführungsform - nur leicht ausgeprägt ist, so dass von ihr (im Vergleich zu einer passend rechteckigen Ringnut) ohnehin nur ein vergleichsweise geringer Verdrängungseffekt auf den Dichtring ausgehen kann. Die Rechteckform muss bei der drucklosen Dichtung gegeben sein. Für den Fachmann ergibt sich dies hinreichend aus den allgemeinen Erläuterungen, die ihm in Spalte 3 Zeilen 7 – 34 gegeben werden:

101

Eine gezielte Abdichtung wird dabei erreicht, weil der Dichtring genau an der Dichtkante eine ringförmige Dichtzone ergebend geformt ist. … Über die den rechteckigen Dichtring aufnehmende Ringnut und die … Fase wird erreicht, dass der Dichtring genau im Bereich der Dichtkante die gewünschte ringförmige Dichtzone bildet, da er beim Einführen in die Ringnut in diesem Bereich so beansprucht wird, dass er sich an der Dichtkante wirksam an den Dichtkolben anschmiegt und hier für eine bleibende ringförmige Abdichtung sorgt. Die Fase … verbindet den Nutgrund und die Stützwand … so dass die beschriebene Verformung des Dichtringes und sein Anpressen an den sich bewegenden Dichtkolben genau in der ringförmigen Dichtzone wirksam wird.

102

Die zitierte Passage lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich die der Fase zugedachte, zum Entstehen einer Dichtzone oberhalb der Radialbohrungen führende Verdrängung von Dichtringmaterial im Zuge der Montage des Dichtrings in der Ringnut einstellen soll. Das aber gelingt auf die erfindungsgemäße Weise nur, wenn der Dichtringquerschnitt bereits im drucklosen Zustand aufgrund seiner Rechteckform eine „Übergröße“ gegenüber der mit einer Fase versehenen (und deshalb bereichsweise kleiner geformten) Ringnut aufweist.

103

3.

104

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Auslegung des Klagepatents verwirklichen die angegriffenen Druckbegrenzungsventile nicht das Merkmal 4c des Klagepatents, weil der dort verwendete Dichtring nicht „rechteckig“ ist. Unstreitig hat der Dichtring im drucklosen Zustand, auf den es ankommt, eine insgesamt achteckige Form, wie sie aus Anlage B 3 ersichtlich ist. Zwar ist der Dichtring in radialer Ausdehnung überdimensioniert, weswegen er die Ringnut seitlich überragt. Entscheidend ist jedoch, dass der Überstand im Seitenwandbereich jenseits des Beginns der Abschrägungen vorliegt. Genau hier – und nicht im abgeschrägten Bereich der Fase – findet deshalb eine Materialverformung statt, die eine besonders wirksame Dichtanlage zur Folge hat. Das widerspricht der Lehre des Klagepatents, die gerade dahin geht, ein Übermaß der Dichtung im Fasenbereich vorzusehen, so dass hier eine zu einer Dichtzone führende Materialverdrängung stattfindet.

105

D.

106

Da die Berufung erfolglos geblieben ist, hat der Kläger als Rechtsmittelführer nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner Berufung zu tragen.

107

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

108

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfall-entscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

109

X                                          Y                                          Z