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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 80/13·11.11.2014

Tatbestandsberichtigung nach § 319 ZPO bei Teilerledigung (nur Unterlassungsanspruch)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag der Klägerin hat das OLG Düsseldorf den Tatbestand eines zuvor verkündeten Urteils berichtigt. In den im Tatbestand wiedergegebenen Anträgen sollte klargestellt werden, dass die Klägerin nur den Unterlassungsanspruch für erledigt erklärt hatte, nicht jedoch die Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsanträge. Die Berichtigung erfolgte nach § 319 ZPO, um die Antragsfassung eindeutig zu gestalten. Zudem wurde die Nummerierung angepasst, um die Leistungsklage (Rechnungslegung) klar von den Feststellungsanträgen abzugrenzen.

Ausgang: Dem Antrag auf Tatbestandsberichtigung wurde nach § 319 ZPO stattgegeben; der Tatbestand wurde entsprechend korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Tatbestandsberichtigung nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn der Tatbestand die tatsächlich gestellten Anträge oder Prozesserklärungen nicht hinreichend klar oder unrichtig wiedergibt.

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Aus den Entscheidungsgründen kann sich eine aufklärungsbedürftige Unklarheit im Tatbestand ergeben, wenn die im Urteil wiedergegebenen Anträge den Umfang einer (Teil-)Erledigungserklärung nicht eindeutig erkennen lassen.

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Im Rahmen der Tatbestandsberichtigung kann die Antragsfassung redaktionell so angepasst werden, dass zwischen Feststellungsanträgen und Leistungsanträgen eindeutig differenziert wird, ohne den materiellen Entscheidungsinhalt zu ändern.

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Weicht die beantragte Formulierung von der gebotenen Klarstellung ab, kann das Gericht eine abweichende, aber sachgerechte Nummerierung und Strukturierung wählen, um den Charakter der Anträge zutreffend wiederzugeben.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4b O 91/12

Tenor

Der Tatbestand des am 9. Oktober 2014 verkündeten Urteils wird auf Antrag der Klägerin dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 10 statt

Rubrum

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 „B.

2

I.              die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, soweit die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen,

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1.              es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

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              dämmenden geschäumten Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln hergestellt ist,

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              im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

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              wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel, eine Dichte von weniger als 30 kg/m³ und eine Wärmeleitfähigkeit, die mindestens den Anforderungen der Wärmeleitklasse 035 (nach DIN     Teil 1) entspricht, aufweist,

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              hilfsweise: wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel und solche mit einem geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil, eine Dichte von weniger als 30 kg/m³ und eine Wärmeleitfähigkeit, die mindestens den Anforderungen der Wärmeleitklasse 035 (nach DIN    Teil 1) entspricht, aufweist,

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              weiter hilfsweise: wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel und solche mit einem signifikant geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil, eine Dichte von weniger als 30 kg/m³ und eine Wärmeleitfähigkeit, die mindestens den Anforderungen der Wärmeleitklasse 035 (nach DIN     Teil 1) entspricht, aufweist;

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2.              der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 2. Januar 2011 bis zum 2. Oktober 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

10

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

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b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

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c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

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d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

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f)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

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wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie) und

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wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

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II.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß vorstehend Ziffer I. 1. entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird, die in der Zeit vom 2. Januar 2011 bis zum 2. Oktober 2013 begangen worden sind;

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nunmehr heißt:

19

„B.

20

I.              die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, soweit die Klägerin zunächst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen,

21

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,

22

dämmenden geschäumten Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln hergestellt ist,

23

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

24

wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel, eine Dichte von weniger als 30 kg/m³ und eine Wärmeleitfähigkeit, die mindestens den Anforderungen der Wärmeleitklasse 035 (nach DIN     Teil 1) entspricht, aufweist,

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hilfsweise: wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel und solche mit einem geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil, eine Dichte von weniger als 30 kg/m³ und eine Wärmeleitfähigkeit, die mindestens den Anforderungen der Wärmeleitklasse 035 (nach DIN     Teil 1) entspricht, aufweist,

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weiter hilfsweise: wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel und solche mit einem signifikant geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil, eine Dichte von weniger als 30 kg/m³ und eine Wärmeleitfähigkeit, die mindestens den Anforderungen der Wärmeleitklasse 035 (nach DIN Teil 1) entspricht, aufweist;

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II.              die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 2. Januar 2011 bis zum 2. Oktober 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe

28

a)              der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

29

b)              der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

30

c)              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

31

d)              der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

32

f)              der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

33

wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie) und

34

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

35

III.              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß vorstehend Ziffer I. entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird, die in der Zeit vom 2. Januar 2011 bis zum 2. Oktober 2013 begangen worden sind; […]“

Gründe

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Die Tatbestandsberichtigung beruht auf § 319 ZPO. Zwar lässt sich bereits den Ausführungen des Senats auf Seite 8, vorletzter Absatz, entnehmen, dass die Klägerin lediglich den Unterlassungsanspruch für erledigt erklärt hat. Um dies jedoch auch in den – insoweit durch die Klägerin auch nicht vorformulierten –  Anträgen hinreichend deutlich zu machen, war der Tatbestand auf Antrag der Klägerin wie vorstehend ersichtlich zu korrigieren.

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Die Abweichung von der durch die Klägerin in ihrem Tatbestandsberichtigungsantrag vorgeschlagenen Nummerierung beruht darauf, dass sich aus der durch die Klägerin vorgeschlagenen Anspruchsfassung nur unzureichend ergibt, dass es sich unter Ziff. B.  I. 2. um eine Verurteilung zur Leistung handelt. Die vorstehende Anspruchsfassung differenziert vor diesem Hintergrund deutlicher zwischen der Feststellung der Erledigung (Ziff. B. I. 1.), der Verurteilung zur Leistung (Ziff. B. I. 2.) und der Feststellung der Schadenersatzpflicht (Ziff. B. I. 3).

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Düsseldorf,

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Oberlandesgericht, 2. Zivilsenat

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Dr. K.                                                        Prof. Dr. H.                                                        Richter amVorsitzender Richter                            Richter am Oberlandesgericht                            Landgericht T.                                                                                                                              ist am 31. Oktober                                                                                                                              2014 aus dem Senat                                                                                                                              ausgeschieden und                                                                                                                              daher an der Unter-

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                                                                                                                              schriftsleistung ge-                                                                                                                              hindert.

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                            Dr. K.