Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO: 'Die Berufung ist begründet'
KI-Zusammenfassung
Der Senat berichtigt sein Urteil vom 20.10.2005 durch Beschluss: In Ziffer II ist das Wort „nicht“ zu streichen. Streitgegenstand war die Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 Abs. 1 ZPO. Das Gericht stellte fest, dass Tenor und Urteilsgründe unvereinbar waren und die Berichtigung den tatsächlichen Entscheidungsinhalt wiedergibt.
Ausgang: Berichtigung des Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO als Beschluss stattgegeben; Streichung von 'nicht' in Ziffer II, Berufung damit als begründet festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 Abs. 1 ZPO kann das Gericht offenbare Unrichtigkeiten in seinem Urteil berichtigen.
Eine Berichtigung ist zulässig, wenn ein eindeutiger Widerspruch zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen besteht, sodass der wirkliche Entscheidungsinhalt offensichtlich anders lautet.
Die Berichtigung kann sich auf einzelne Wörter oder Formulierungen erstrecken, wenn dadurch der tatsächliche Wille des Gerichts klarstellend wiedergegeben wird.
Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss des erkennenden Gerichts und erfordert keine materiell-rechtliche Neubewertung des Rechtsstreits.
Tenor
Das Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 wird dahin berichtigt, dass
auf Seite 8 des Urteils unter Ziffer II. in dem einleitenden Satz das Wort „nicht“ gestrichen wird.
Gründe
Das Urteil des Senats vom 20. Oktober 2005 war gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie aus dem Beschlussausspruch ersichtlich zu berichtigen. Der einleitende Satz unter Ziffer II. des Urteils des Senats lautet: "Die Berufung ist nicht begründet". Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, weil sich aus dem Urteilstenor und den Urteilsgründen ergibt, das auf die Berufung das angefochtene Urteil abgeändert und die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 11. Mai 2005 aufgehoben worden ist. Der einleitende Satz muss also richtig heißen: "Die Berufung ist begründet".
R1 R4 Dr. R3