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Oberlandesgericht Düsseldorf·I- 2 U 79/00·06.02.2002

Aussetzung des Verletzungsprozesses bis Entscheidung über Löschungsanträge gegen Gebrauchsmuster

Gewerblicher RechtsschutzGebrauchsmusterrechtVerfahrensrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin klagt auf Verletzung eines Gebrauchsmusters; die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters ist streitig. Das OLG setzt das Verfahren gemäß § 19 GebrMG bis zur Entscheidung des DPMA über die anhängigen Löschungsanträge aus. Die Aussetzung wird damit begründet, dass die Validitätsfrage nur im Löschungsverfahren endgültig geklärt werden kann und die Klägerin anderweitige Durchsetzungswege (vorläufige Vollstreckung gegen Sicherheit) hat; ein Zwischenbescheid des DPMA verhindert die Aussetzung nicht.

Ausgang: Verhandlung bis zur Entscheidung des DPMA über anhängige Löschungsanträge ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 19 GebrMG ist ein Verletzungsverfahren auszusetzen, wenn die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters Gegenstand eines anhängigen Löschungsverfahrens beim DPMA ist.

2

Die Aussetzung ist insbesondere gerechtfertigt, wenn die einzige streitige Frage die Bestandsfrage des Gebrauchsmusters ist und diese abschließend nur im Löschungsverfahren geklärt werden kann.

3

Die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckung nach Leistung der Sicherheit steht der Anordnung einer Aussetzung nicht entgegen und kann die Durchsetzbarkeit der Ansprüche der klagenden Partei sicherstellen.

4

Ein Zwischenbescheid des DPMA führt nicht ohne weiteres dazu, dass von der Anordnung einer Aussetzung abgesehen werden muss; das Gericht kann trotz eines solchen Bescheids die Aussetzung anordnen.

Relevante Normen
§ 19 S. 1 GebrMG

Tenor

1) Die Verhandlung des Rechtsstreits wird ausgesetzt bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über die anhängigen Löschungsanträge gegen das Klagegebrauchsmuster (Lö I 109/99, verbunden mit Lö II 9/00, Deutsches Patent- und Markenamt).

2) Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000.000,- DM (2.556.459,40 €).

Gründe

2

Die Verhandlung des vorliegenden Verletzungsprozesses war gemäß § 19 S. 1 GebrMG zunächst bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes in dem anhängigen, das Klagegebrauchsmuster betreffenden Löschungsverfahren auszusetzen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die einzige im vorliegenden Rechtsstreit umstrittene Frage, nämlich die, ob das Klagegebrauchsmuster rechtsbeständig ist, endgültig nur in dem anhängigen Löschungsverfahren geklärt werden wird und dass die Klägerin auch jetzt bereits die Möglichkeit hat, die von ihr im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten durchzusetzen, indem sie aus dem der Klage stattgebenden Urteil des Landgerichts nach Leistung der dort genannten Sicherheit vorläufig vollstreckt (vgl. auch Senat, Mitt. 1997,257 f. – Steinknacker).

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Der Zwischenbescheid des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Februar 2002 gibt dem Senat keinen Anlass, von der Anordnung einer Aussetzung abzusehen.

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S K R

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Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG