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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 77/14·17.01.2016

Berichtigung des Streitwerts der Berufung auf 245.000 € wegen offensichtlichen Versehens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf berichtigt den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 245.000 €. Die ursprüngliche Festsetzung im Urteil vom 14.01.2016 beruhte auf einem offensichtlichen Versehen, weil nicht berücksichtigt wurde, dass nur ein Teil des erstinstanzlichen Streitstoffs in die Berufung gelangt ist. Auf Ziffer 7 der verfahrensleitenden Verfügung vom 29.04.2015 wird verwiesen.

Ausgang: Berichtigung der Streitwertfestsetzung der Berufung auf 245.000 € stattgegeben; frühere Festsetzung wegen offensichtlichen Versehens berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts im Berufungsverfahren bemisst sich nach demjenigen Streitstoff, der tatsächlich in die Berufung gezogen wurde.

2

Ein bereits festgesetzter Streitwert kann berichtigt werden, wenn die ursprüngliche Festsetzung auf einem offensichtlichen Versehen beruht.

3

Bei der Bestimmung des Streitwerts sind verfahrensleitende Verfügungen zu berücksichtigen, soweit sie den Umfang des in die Berufung gezogenen Streitstoffs betreffen.

4

Die Berichtigung der Streitwertfestsetzung kann durch das Berufungsgericht erfolgen, wenn sich ein offensichtliches Versehen in der bisherigen Festsetzung zeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4c O 2/14

Tenor

wird die Streitwertfestsetzung dahin berichtigt, dass der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens 245.000,- € beträgt. Die anderweitige Festsetzung im Urteil vom 14.01.2016 beruht auf einem offensichtlichen Versehen, weil nicht beachtet wurde, dass nur ein Teil des Streitstoffs erster Instanz in die Berufung gelangt ist (vgl. auch schon Ziffer 7 der verfahrensleitenden Verfügung vom 29.04.2015).

Rubrum

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