EP 1 511 939: Kein patentgemäßes Trennmittel bei Mineralguss-Auskleidung von Pumpenteilen
KI-Zusammenfassung
Die Patentinhaberin verlangte wegen EP 1 511 939 Unterlassung, Auskunft/Rechnungslegung sowie Schadenersatz/Entschädigung wegen Beschichtungsverfahren für Pumpenteile. Streitentscheidend war, ob die Innenflächen vor dem Ausgießen mit einem patentgemäßen „Trennmittel“ behandelt wurden. Das OLG verneinte dies, weil die verwendeten Harz-/SiC-Zwischenschichten keinen trennend wirkenden Spalt bzw. keine hinreichende Schub-/Gleitreserve zur Kompensation von Schrumpfung und späterer Gehäuseaufdehnung bewirken. Auf die Frage, ob Spachteln als „Gießen“ (Verfahren I) zu qualifizieren ist, kam es deshalb nicht mehr an; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Auf Berufung der Beklagten wurde das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Patentverletzungsklage insgesamt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein „Trennmittel“ im Sinne eines Verfahrensanspruchs ist nur patentgemäß, wenn es geeignet ist, zwischen Gehäuseelement und Auskleidungselement eine trennende Wirkung zu erzeugen, die schädliche Spannungsübertragung infolge Schrumpfung und betriebsbedingter Aufdehnung vermeidet.
Entsteht zwischen Auskleidung und Gehäuse kein Luftspalt und verbleibt eine Zwischenschicht dauerhaft, ist eine Patentbenutzung nur gegeben, wenn diese Zwischenschicht die geforderte Trennung durch hinreichende Scherverformbarkeit innerhalb der Schicht selbst gewährleistet.
Eine Zwischenschicht, die lediglich gegenüber einer direkten stoffschlüssigen Anbindung relativ „schubweicher“ ist, genügt nicht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sie die für Herstellung und Betrieb erforderliche Kompensationsreserve bereitstellt.
Schubbeanspruchungen aus reaktionsbedingter Schrumpfung und späterer betriebsbedingter Aufdehnung sind zusammen zu bewerten, wenn sie in gleicher Richtung wirken und sich addieren; eine bereits durch Schrumpfung verbrauchte Verformungsreserve kann spätere Aufdehnungen nicht mehr ausgleichen.
Wird eine Patentverletzung bereits wegen Fehlens eines anspruchswesentlichen Merkmals (hier: Trennmittelbehandlung) verneint, kommt es auf weitere Auslegungs- oder Äquivalenzfragen (z.B. Begriff des „Gießens“) nicht mehr entscheidungserheblich an.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 69/10
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 2011 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 1 511 939 (Klagepatent, Anlage TW1), aus dem sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz, die Beklagten zu 1) und 3) ferner auf Feststellung ihrer Verpflichtung zu einer angemessenen Entschädigung und die Beklagte zu 3) weiterhin auf Rückruf und endgültiges Entfernen der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen in Anspruch nimmt. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 19. September 2002 eingereicht und am 9. März 2005 im Patentblatt veröffentlicht worden; die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ist am 30. November 2005 erfolgt.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement (1, 2) des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement (5) bildet,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Innenflächen des Gehäuseelementes (1, 2) vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt werden.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figurendarstellungen der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt schematisch die Herstellung eines Spiralgehäuses für eine Kreiselpumpe nach einer ersten Variante des erfindungsgemäßen Verfahrens, wobei dessen Zwischenraum zu dem ebenfalls einstückigen Kern mit Mineralguss ausgefüllt ist. Dabei trennt eine Trennmittelschicht den Mineralguss von dem einstückigen Gehäusemantel. Figur 1a veranschaulicht den Zustand der durch die miteinander verbundenen Mantelgehäuseteile (1, 2) und den Kern (4) gebildeten Gießform vor dem Gießvorgang. Gemäß Figur 1b ist der Zwischenraum zwischen den Gehäuseelementen (1, 2) und dem Kern (4) nach dem Gießvorgang mit Mineralguss ausgefüllt. Der Mineralguss bildet ein an die Innenkontur der Mantelgehäuseteile (1, 2) angepasstes Auskleidungselement (5), dessen Innenkontur durch den Kern (4) vorgegeben wird. Dabei separiert eine Trennmittelschicht (3) den Mineralguss von dem einstückigen Gehäusemantel.
Figur 2 stellt schematisch die Herstellung eines Spiralgehäuses für eine Kreiselpumpe nach einer zweiten Variante des erfindungsgemäßen Verfahrens dar. Figuren 2 a bis c zeigen ein zweiteiliges Mantelgehäuse, dessen beide Gehäusehälften jeweils mit einem Kern versehen sind, wobei der Zwischenraum nach der Behandlung des Mantelgehäuses mit einem Trennmittel ebenfalls mit Mineralguss ausgefüllt, sodann die Abdeckplatte entfernt wird und anschließend die beiden Gehäusehälften zusammengesetzt werden (Figur 2 d).
Mit Urteil vom 28. November 2012 (Anlagen BK10 und LSG 10) hat das Bundespatentgericht die den deutschen Teil des Klagepatentes betreffende Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 3) abgewiesen. Durch Urteil vom 28. August 2014 (X ZR 26/13) hat der Bundesgerichtshof die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, fertigt im Auftrag und als Zulieferin der Beklagten zu 3) mit einem Siliziumkarbid (SiC)-Polymer-Verbundwerk-stoff ausgekleidete Kreiselpumpen; die Beklagte zu 3) vertreibt unter der Artikelbezeichnung „A…“ mit Mineralguss ausgekleidete Kreiselpumpen.
Anlässlich eines in der amerikanischen Zeitschrift „B…“ unter dem Titel „Answering the call“ erschienenen Artikels, in dem zwei Mitarbeiter der Beklagten zu 3) den Aufbau von Pumpen aus dem Hause C… beschreiben, leitete die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) beim Landgericht Düsseldorf ein selbständiges Beweissicherungsverfahren ein (Az. 4a O 113/08). Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Besichtigung der Produktionsstätte der Beklagten zu 1) in Reken durch den Sachverständigen D… ergeben, dass die Beklagte zu 1) zwei unterschiedliche Beschichtungsverfahren benutzt, nämlich eines für die Pumpengehäuse (Verfahren I) und eines für die Einfüllstutzen bzw. Druckdeckel (Verfahren II). Auf der Grundlage der nicht geschwärzten Abschnitte aus dem Gutachten des Sachverständigen D… (Anlage TW 8) lassen sich die hier relevanten Einzelheiten beider Verfahren wie folgt beschreiben:
Beim Verfahren I wird ein Korrosionsschutz auf die gesandstrahlte Innenfläche des Pumpengehäuses aufgetragen. Dabei wird mit einem Pinsel eine Polymermasse mit Feinanteilen auf die Innenfläche aufgetragen, die zu etwa 80 % aus Polymerharz und zu etwa 20 % aus Siliziumkarbid-Feinteilen (SiC) bzw. Staub besteht. Im nächsten Arbeitsschritt wird das sogenannte „Aufzuckern“ der Grundierung bzw. der grundierten Innenfläche ausgeführt, indem auf die noch feuchte Polymermasse Siliciumcarbidteilchen aufgebracht werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die endgültige Polymerschicht („Nutzschicht“) fest mit der Grundierung verbunden ist, die so einen sicheren Halt an der Innenfläche des Gehäuses findet. Nach dem „Aufzuckern“ wird eine reine Polymerharzschicht als Klebeverbindung aufgetragen, auf welche die endgültige Polymerharzschicht als Klebeverbindung von Hand aufgespachtelt bzw. aufgestrichen wird. Diese Polymerschicht bildet die Nutzschicht der ausgekleideten Innenfläche des Pumpengehäuses. Nachdem die endgültige Polymerschicht im unteren Teil des Pumpengehäuses aufgespachtelt oder aufgestrichen worden ist, wird das gesamte Pumpengehäuse nach dem Trocknen der Nutzschicht gedreht und die Klebeschicht aus reinem Polymerharz auf der aufgezuckerten Oberfläche des nunmehr neuen unteren Teils der Innenfläche des Pumpengehäuses aufgetragen, um diese anschließend mit der endgültigen Polymerschicht zu versehen.
Den sich nach Anwendung des Verfahrens I ergebenden Schichtenaufbau hat die Klägerin in ihrer Klageschrift wie folgt grafisch dargestellt:
Bei dem Verfahren II wird die zu beschichtende Innenfläche des Druckdeckels ebenfalls mit einem Korrosionsschutz versehen, indem die Innenfläche grundiert wird. Auch hier wird eine Polymergussmasse mit Siliziumkarbid-Feinanteilen mittels eines Pinsels aufgetragen. Danach wird die Innenfläche des Druckdeckels beschichtet, indem die Nutzschicht bzw. die endgültige Polymerschicht durch Gießen erstellt wird. Dabei wird das Werkstück für den Gießprozess vorbereitet, indem zunächst ein Gussrand, der als Teil der Gießform dient, am Druckdeckel angebracht wird. Innerhalb des Gehäusedeckels wird als weiterer Teil der Gießform ein Gusskern eingesetzt. Das Werkstück selbst bzw. der entsprechende Gehäusedeckel ist mit einer hinterschnittenen Nut versehen, wobei die Nut durch die spätere Polymergussmasse komplett ausgefüllt wird. Durch die Hinterschneidung entsteht eine formschlüssige Verbindung zwischen dem Werkstück und der später aufgetragenen Polymergussmasse. Vor Beginn des Gießprozesses wird zunächst die zu beschichtende Innenfläche des Gehäusedeckels mit einer Klebeschicht versehen, wobei es sich bei dieser Klebeschicht um ein reines Polymerharz handeln soll. Die Oberflächen der Gießform werden mit einem gängigen Trennmittel versehen, damit sich der Gusskern und der Gussrand leicht von dem ausgegossenen Druckdeckel entfernen lassen. Anschließend wird mit dem eigentlichen Gießprozess begonnen, wobei eine Polymergussmasse verwendet wird, die mit Siliziumcarbitanteilen versehen ist. Nach dem Aushärten der Polymergussmasse wird die aus Gussrand, Gusskern und Gussdeckel bestehende Gießform entfernt und kann anschließend wiederverwendet werden. Bei der Herstellung der Pumpen wird neben dem Saugstutzen und dem Gehäuse-/Druckdeckel auch der Druckstutzen ausgegossen.
Den sich nach Anwendung des Verfahrens II ergebenden Schichtenaufbau hat die Klägerin in ihrer Klageschrift wie folgt grafisch dargestellt:
Die Klägerin sieht durch die Vorgehensweise der Beklagten das Klagepatent verletzt und meint, beide vorbeschriebenen Verfahren der Beklagten zu 1) entsprächen der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß, hilfsweise patentrechtlich äquivalent. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, auch das im Verfahren I bei der Herstellung des Gehäuseelements vorgenommene Ausspachteln bzw. Ausstreichen sei ein „Gießen“ im Sinne des Klagepatentes. Zumindest seien insoweit die Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz gegeben, denn der Mineralguss sei während des Auskleidens eine zähflüssige Masse mit entsprechenden Fließeigenschaften, die sich unter Schwerkraftwirkung im Pumpengehäuse verteile. Überdies stellten die im Verfahren II von der Beklagten zu 1) eingebrachten Schichten zwischen Mineralgussauskleidung und dem Gehäuseelement eine „Trennschicht“ im Sinne des Klagepatentes dar.
Die Beklagten leugnen den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf. Das Verfahren I entspreche schon deshalb nicht der technischen Lehre des Klagepatentes, weil der Mineralguss nicht im flüssig gehaltenen Zustand in ein (wenigstens als ein Teil einer Gießform dienendes) Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen, sondern aufgespachtelt bzw. aufgepinselt werde. Beide Vorgehensweisen stünden einander nicht gleich, weil das Gießen einen flüssigen Stoff voraussetze, während beim Streichen bzw. Spachteln ein nicht mehr gießfähiger Stoff verarbeitet werde. Darüber hinaus würden die Innenflächen des Gehäuseelementes auch nicht vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt, was verlange, dass die Schichten entkoppelt würden, so dass sich diese unabhängig voneinander ausdehnen und aneinander vorbeischieben könnten. Demgegenüber habe der im Beweissicherungsverfahren beauftragte Sachverständige festgestellt, dass die aus einem Polymer bestehende Nutzschicht bei den durch die Beklagte zu 1) genutzten Verfahren fest und spielfrei mit dem Werkstück verbunden sei.
Mit Urteil vom 28. Juli 2011 hat das Landgericht die gegen das Verfahren I gerichtete Klage abgewiesen und der gegen das Verfahren II gerichteten Klage wie folgt stattgegeben:
I. Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern bzw. Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss in flüssigem Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,
wenn die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt werden;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. April 2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind,
a) die Art und der Umfang verübter Verfahrensanwendungen unter Einschluss von Ort und Zeit der einzelnen Verfahrensanwendungen,
b) die einzelnen Angebote von Vorrichtungen entsprechend der Verfahrensanwendungen, aufgeschlüsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) die einzelnen Lieferungen von Vorrichtungen gemäß der Verfahrensanwendungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und der erzielte Gewinn durch die Verfahrensanwendungen,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist und
wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. b) die Angebote sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen sind und
wobei die Angaben zu lit. d) nur für die Zeit seit dem 31. Dezember 2005 zu machen sind.
II. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
durch ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss in flüssigem Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet, unmittelbar hergestellte Erzeugnisse
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausgießen mit einem Trennmittel behandelt worden sind;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 3) die zu II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. April 2005 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:
a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten zu 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 3) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist, und
wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Angebote sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen sind und
wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 31. Dezember 2005 zu machen sind;
3. die unter Ziffer II.1. bezeichneten und sich im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
a) zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklage zu 3) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 511 939 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 3) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und
b) endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 3) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Dritten veranlasst.
III. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. Dezember 2005 entstanden ist und noch entsteht;
2. dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. Dezember 2005 entstanden ist und noch entsteht;
3. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. April 2005 bis einschließlich 30. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
4. dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. II.1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. April 2005 bis einschließlich 30. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, das im Verfahren I eingesetzte Auspinseln bzw. Ausspachteln sei kein Gießen im technisch verstandenen Wortsinn von Anspruch 1 des Klagepatentes, weil das dort gemeinte Gießen flüssiges Material verwenden solle, während beim Ausspachteln von Hand das selbsttätige Zusammenwirken von flüssigem Gießmittel und Gießform gerade nicht genutzt werde. Eine Benutzung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln scheitere daran, dass das Aufpinseln bzw. Spachteln der Polymerschicht anstelle des im Patentanspruch vorausgesetzten Gießens am Prioritätstag nicht nahegelegen habe. Das Verfahren II entspreche dagegen der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngemäß. Die auf das Trägermaterial aufgebrachte Schicht aus Polymermasse (100 % Harz bzw. 80 % Harz und 20 % feines Siliziumkarbid) sei auch als Trennschicht im Sinne des Klagepatentes anzusehen, die eine feste Verbindung zwischen dem Auskleidungselement und dem Gehäuseelement verhindern solle, so dass es nicht zu Zerstörungen des Mineralgusskörpers zwischen Gehäuseelement und Auskleidungselement aufgrund unterschiedlicher Wärmeleitfähigkeiten und thermischer Ausdehnungskoeffizienten von Mantelgehäuse und Mineralguss komme. Um solches zu gewährleisten, müssten Gehäuse- und Auskleidungselement nicht derart entkoppelt sein, dass sie sich aneinander vorbeischieben könnten. Vielmehr könne die unterschiedliche Wärmeausdehnung sowohl durch den durch das Trennmittel erzeugten Spalt als auch durch die Trennmittelschicht selbst aufgenommen werden.
Gegen das landgerichtliche Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel erstrebt die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten auch im Hinblick auf das Verfahren I, während die Beklagten mit ihrer Berufung eine vollständige Klageabweisung begehren.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus, das Landgericht habe verkannt, dass das Klagepatent nicht nur das „Gießen“ im flüssigen Zustand meine, sondern auch ein Spachteln als Urformen des Modellierens. Entscheidend komme es dem Klagepatent darauf an, dass sich der Mineralguss, solange er noch nicht ausgehärtet sei, der Innenkontur des Mantelgehäuses oder Mantelgehäuseteils optimal anzupassen vermöge und sich gleichzeitig an deren innere Oberfläche anlege. Auf diese Weise werde die Kraftübertragung umfassend und großflächig gewährleistet. Außerdem erkenne der Fachmann anhand der Beschreibung der Gießmasse im Klagepatent, wonach das Gemisch möglichst viel Füllstoff und möglichst wenig Bindemittel enthalten solle [Abs. 0013], dass die Masse aufgrund der sich aus dem Verhältnis von Füllstoff zu Bindemittel ergebenden rheologischen Eigenschaften nicht allein durch Ausnutzung der selbständigen Fließeigenschaften in die Form eingebracht, d.h. gegossen werden könne. Es müsse auf die Mineralgussmasse von außen durch geeignete automatische oder manuelle Maßnahmen eingewirkt werden, damit sich eine entsprechende Verteilung des Mineralgusses in der Gießform und die angestrebte vollflächige Anpassung des Mineralgusses an die Innenkontur des Gehäuseelements einstelle. Die klagepatentgemäße Lehre werde mit dem angegriffenen Verfahren I jedenfalls patentrechtlich äquivalent verwirklicht. Die erforderliche Gleichwirkung ergebe sich daraus, dass sich die aufgetragene Masse ebenso wie im Falle eines im Wortsinn liegenden Gießen vollständig an die Kontur des Pumpengehäuses anlege, so dass eine ebenso exakt an die innere Kontur des Mantelgehäuses angepasste Auskleidung erhalten werde. Damit sei die angestrebte großflächige Kraftübertragung von dem Auskleidungselement auf das Mantelgehäuse gegeben. Auch eine durch Spachteln eingebrachte Auskleidung sei durch die Vorbehandlung mit dem Trennmittel von dem Mantelgehäuse durch die von dem Trennmittel gebildete Zwischenschicht mechanisch entkoppelt, so dass schädliche innere Spannungen in dem Verbund aus Mineralgusskörper und Metallgehäuse vermieden werden. Diese Wirkung stelle sich unabhängig von der Art der Einbringung der Mineralgussmasse in das als Form dienende Mantelgehäuse ein. Auffindbar sei die angegriffene Verfahrensweise am Prioritätstag des Klagepatentes für den Durchschnittsfachmann durch die Systematik der DIN 8580 gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und hinsichtlich des Verfahrens I
I. die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Geschäftsführern bzw. Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss durch Aufspachteln und/oder Aufpinseln in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils eingebracht wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,
wenn die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausspachteln und/oder Aufpinseln mit einem Trennmittel behandelt werden;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten zu 1) und 2) die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. April 2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind
a) die Art und der Umfang verübter Verfahrensanwendungen unter Einschluss von Ort und Zeit der einzelnen Verfahrensanwendungen,
b) die einzelnen Angebote von Vorrichtungen entsprechend der Verfahrensanwendungen, aufgeschlüsselt nach Inhalten, Leistungsentgelten sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) die einzelnen Lieferungen von Vorrichtungen gemäß der Verfahrensanwendungen unter Angabe der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer,
d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und der erzielte Gewinn durch die Verfahrensanwendungen,
wobei den Beklagten zu 1) und 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten zu 1) und 2) dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist und
wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. b) die Angebote sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. d) nur für die Zeit seit dem 31. Dezember 2005 zu machen sind.
II. die Beklagte zu 3) zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Vorstandsvorsitzenden zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
durch ein Verfahren zur Herstellung von zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleideten Maschinenteilen, wobei der Mineralguss durch Aufspachteln und/oder Aufpinseln in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils eingebracht wird, so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes angepasstes Auskleidungselement bildet, unmittelbar hergestellte Erzeugnisse
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen die Innenflächen des Gehäuseelementes vor dem Ausspachteln und/oder Auspinseln mit einem Trennmittel behandelt worden sind;
2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 3) die zu II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. April 2005 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind:
a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und -gebiet,
e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten einschließlich Bezugspreisen und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten zu 3) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 3) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein Angebotsempfänger in dem Verzeichnis enthalten ist, und
wobei hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) die Angebote sowie hinsichtlich der Angaben zu lit. c) die Rechnungen oder Liefer- oder Zollpapiere vorzulegen sind und
wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 31. Dezember 2005 zu machen sind;
3. die unter Ziffer II.1. bezeichneten und sich im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen
a) zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklage zu 3) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht auf eine Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 1 511 939 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 3) zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Kosten zugesagt wird, und
b) endgültig zu entfernen, indem die Beklagte zu 3) die Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Dritten veranlasst.
III. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. Dezember 2005 entstanden ist und noch entsteht;
2. dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer II.1. bezeichneten Handlungen seit dem 31. Dezember 2005 entstanden ist und noch entsteht;
3. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. April 2005 bis einschließlich 30. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
4. dass die Beklagte zu 3) verpflichtet ist, an die Klägerin für die zu Ziff. II.1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. April 2005 bis einschließlich 30. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Beklagten wenden gegen ihre Verurteilung in Bezug auf das Verfahren II ein: Das Landgericht habe bei der Auslegung des Klagepatentes verkannt, dass das dort gelehrte Trennmittel einen Spalt zwischen Gehäuseelement und Auskleidungselement erzeugen solle, der eine Zerstörung des Mineralgusskörpers durch Temperaturunterschiede zwischen dem Gehäuseelement und dem Auskleidungselement verhindere. Es müsse sich - wie bei dem ausdrücklich in der Klagepatentbeschreibung (Absatz [0024]) angesprochenen flüssigen Trennmittel auf Wachsbasis – um eine die Mineralgussschicht von der darunterliegenden metallischen Oberfläche entkoppelnde und mechanisch trennende Schicht handeln. Infolgedessen sei das Trennmittel ein solches, das einer solchen Entkoppelung des Gehäuse- und Auskleidungselements diene, dass es zu einem Aneinandervorbeischieben der Elemente komme. Somit sei die im angegriffenen Verfahren II verwendete Zwischenschicht aus Harz bzw. Harz und Siliziumkarbid zwischen Gehäuse und Auskleidung keine patentgemäße Trennmittelschicht. Vielmehr werde durch die aufgebrachte Polymermasse eine innigliche Verklebung der beiden benachbarten Schichten erwünscht und erreicht. Es werde also ein Klebemittel anstatt eines Trennmittels verwendet. Die 1 mm dicke Klebeschicht mit geringem Siliziumcarbidanteil wirke nicht im Sinne einer biegeweichen Zwischenschicht. Sie könne durch unterschiedliche Wärmeausdehnungen der benachbarten Materialien entstehende Spannungen nicht elastisch aufnehmen und sie entkopple das Mantelgehäuse und den Gusseinsatz auch nicht, sondern verbinde beide stoffschlüssig miteinander. Außerdem stehe ihnen - den Beklagten - an dem Gegenstand des Verfahrens II ein privates Vorbenutzungsrecht zu; die Beklagte zu 1) habe bereits im Jahre 2000 ein entsprechendes Verfahren zur Beschichtung metallischer Maschinenteile mit Mineralguss offenkundig vorbenutzt.
Beide Parteien beantragen die Zurückweisung des jeweils gegnerischen Rechtsmittels.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis durch Einholung der Gutachten von zwei technischen Sachverständigen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von E… vom 28.04.2014 nebst Ergänzung vom 29.12.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.11.2015 (GA III 783-798) über dessen mündliche Anhörung sowie auf das schriftliche Gutachten von F… vom 12.12.2016 nebst Ergänzung vom 16.03.2017 sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.06.2017 (GA IV … ) über seine mündliche Anhörung Bezug genommen.
II.
Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg. Bei der Herstellung ihrer Pumpen machen die Beklagten von der technischen Lehre des Klagepatents jedenfalls deshalb keinen Gebrauch, weil es an einer Behandlung der Innenflächen des Gehäuseelements mit einem erfindungsgemäßen „Trennmittel“ fehlt. Die Patentverletzungsklage der Klägerin ist deshalb – auf das Rechtsmittel der Beklagten hin und unter Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin - insgesamt abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob das beim Verfahren I angewandte Aufspachteln des Mineralgussmaterials als „Gießen“ oder zumindest als dessen patentrechtliches Äquivalent angesehen werden kann.
1.
Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Maschinenteilen (z.B. Kreiselpumpen für chemisch aggressive Medien), die zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleidet sind. Der Mineralguss (der dem Inneren des Maschinenteils eine z.B. chemische Beständigkeit verleiht) wird im flüssigen Zustand in wenigstens ein als Teil einer Gießform dienendes Gehäuseelement des Maschinenteils gegossen, das im Folgenden auch als Mantelgehäuse bezeichnet wird. Nach dem Aushärten bildet der Mineralguss ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes bzw. Mantelgehäuses angepasstes Auskleidungselement und verbleibt darin, so dass das Mantelgehäuseelement, in das der Mineralguss eingegossen wird, als verlorene Form dient (Klagepatentschrift Abs. [0001]). Die dank des Gießvorgangs erhaltene perfekte Übereinstimmung zwischen der Außenkontur des Auskleidungselements und der Innenkontur des Mantelgehäuses gewährleistet eine vollflächige Anlage zwischen beiden Bauteilen, womit bloß punktuelle Kraftabstützungen mit lokaler Kraftübertragung zwischen der Außenseite des Auskleidungselements und der Innenseite des Gehäuses, die für das spröde Mineralgussmaterial mit einer erhöhten Bruchgefahr verbunden wären, vermieden werden (GutA F…, S. 5). Infolge der großflächigen Kontaktfläche ergibt sich stattdessen, dass diejenigen Kräfte, die bei einem z.B. unter Druck geförderten Medium auf das Auskleidungselement einwirken, vollständig in das mechanisch belastbare Mantelgehäuse abgetragen werden.
Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Abs. [0003]), ist aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 297 93 409 (Anlage TW 16) eine nach dem vorbeschriebenen Verfahren herstellbare Kreiselpumpe für chemisch aggressive, erosive oder abrasive Medien bekannt. Das typischerweise aus einem mechanisch festen Metall bestehende Mantelgehäuse der Pumpe vermittelt Festigkeit gegen hydraulischen Druck, dient selbst als Teil der Gießform und wird mit dem Mineralguss ausgegossen, der wiederum seinerseits nach dem Aushärten eine hochverschleißfeste und gegen chemisch abrasiven Eingriff des Fördermediums beständige Auskleidung bildet (vgl. Anlage TW 16, S. 2, Z. 7 – 14; GutA F…, S. 4/5). Durch die vorbekannte Verfahrensweise entfällt vorteilhaft das Entformen der eingegossenen Auskleidung und es wird dem doppelten Anforderungsprofil (Bewältigung mechanischer und chemischer Belastungen) Rechnung getragen. Als Folge des direkten Eingießens des Mineralgussmaterials in das Mantelgehäuse sind das metallische Mantelgehäuse und das Mineralguss-Auskleidungselement allerdings fest miteinander verbunden.
Dem schreibt die Klagepatentschrift (Abs. [0004]) mehrere Nachteile zu, die sich teils schon bei der Herstellung des Verbundteils aus Auskleidungselement und Mantelgehäuse einstellen und die teils erst im späteren Betrieb des ausgekleideten Maschinenteils zutage treten. Was zunächst den Herstellungsvorgang betrifft, erwähnt die Klagepatentschrift, dass es beim Aushärten des Mineralgusses unvermeidlich zu einem Reaktionsschwund kommt, der den spröden und daher nur wenig zugfesten Mineralgusskörper aufgrund seiner festen Verbindung mit dem Mantelgehäuse reißen lässt (Sp. 1, Z. 30 – 34). Enthält der Mineralguss solches Bindemittel, das unter Wärmezufuhr aushärtet, so kann es bei groß dimensionierten Mantelgehäusen bzw. Mineralgusskörpern zudem während der Abkühlungsphase aufgrund der unterschiedlichen Wärmeleitfähigkeiten und thermischen Ausdehnungskoeffizienten zu einer Beschädigung der Mineralgussauskleidung kommen (Sp. 1, Z. 34 - 40). Gleich gelagerte Probleme ergeben sich im Betrieb des Maschinenteils (z.B. einer Kreiselpumpe), wenn es zu Aufdehnungen des Pumpengehäuses durch dynamische Beanspruchung im laufenden Pumpenbetrieb kommt (Sp. 1, Z. 40 – 44). Die Gefahr einer schädlichen Aufdehnung ist namentlich bei größeren Pumpen erheblich und beträgt nicht selten mehrere Millimeter (Sp. 1, Z. 44 – 47). Bei einer festen Verbindung zwischen Maschinengehäuse und Auskleidungselement, wie sie Gegenstand der DE 297 93 409 ist, wird der Mineralgusskörper unter solchen Umständen zwangsläufig zerstört.
2.
Ausgehend von dem geschilderten Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift als ihre Aufgabe, unter Beibehaltung der mit ihm bereits erreichten Fortschritte (großflächige Kraftübertragung ohne aufwändige Bearbeitung des Mineralgusskörpers bzw. des Mantelgehäuses zur Abstimmung der wechselseitigen Konturen; F…, S. 7/8) die besagten Nachteile zu beseitigen. Es soll also ein zur Herstellung von Pumpengehäusen für Kreiselpumpen geeignetes Verfahren bereitgestellt werden, bei dem sich einerseits das aus Mineralguss bestehende Auskleidungselement möglichst exakt an die innere Kontur des Mantelgehäuses anpasst, so dass ungünstige lokale Krafteinleitungen in Bezug auf das Auskleidungselement vermieden werden, und bei dem andererseits (und gleichzeitig) nicht die Gefahr besteht, dass es bei der Herstellung oder im Betrieb der Pumpe zur Zerstörung des Mineralgusskörpers kommt (Klagepatentschrift Abs. [0005]).
3.
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents ein Herstellungsverfahren mit folgenden Merkmalen vor:
1. Verfahren zur Herstellung von Maschinenteilen, die zumindest teilweise mit Mineralguss ausgekleidet sind.
2. Das Verfahren umfasst die beiden folgenden Schritte:
a) Der Mineralguss wird
- in flüssigem Zustand
- in wenigstens ein Gehäuseelement (1, 2) des Maschinenteils gegossen, wobei das Gehäuseelement (1, 2) als Teil einer Gießform dient,
- so dass der Mineralguss nach der Aushärtung ein an die Innenkontur des Gehäuseelementes (1, 2) angepasstes Auskleidungselement (5) für das Maschinenteil bildet.
b) Vor dem Ausgießen des Gehäuseelements (1, 2) werden die Innenflächen des Gehäuseelements (1, 2) mit einem Trennmittel (3) behandelt.
Während die Beibehaltung des bekannten Eingießens des Mineralguss-Auskleidungselements in das Metall-Mantelgehäuse (Merkmale 1 bis 2a) für eine optimale Anpassung der Konturen beider Vorrichtungsteile sorgt, die punktuelle Belastungsspitzen vermeidet, unterbindet das vor dem Ausgießen auf die Mantelgehäuseinnenseite aufgebrachte Trennmittel (Merkmal 2b), dass es zwischen dem Auskleidungselement und dem Mantelgehäuse zu einer festen Verbindung kommt, die den Mineralgusskörper bereits bei seinem Aushärten oder bei einem späteren betriebsbedingten Aufdehnen des Gehäuses in die Gefahr bringt zu reißen (Klagepatentschrift Abs. [0008], [0009]; GutA F…, S. 31/32). Mit dem BGH (Nichtigkeitsberufungsurteil S. 10 [Rn. 21]) ist deshalb das patentgemäße „Trennmittel“ dadurch charakterisiert, dass es geeignet ist, zwischen Gehäuseelement und Auskleidungselement einen Spalt zu erzeugen, der die durch die Temperaturunterschiede nach dem Ausgießen hervorgerufene unterschiedliche Wärmeausdehnung aufnehmen kann, so dass es nicht mehr zu Zerstörungen des Mineralgusskörpers kommt. Über die im Nichtigkeitsurteil erwähnte unterschiedliche Wärmemausdehnung von Auskleidungselement und Mantelgehäuse hinaus ist zu ergänzen, dass sich die Notwendigkeit einer Trennung genauso im Hinblick auf die sich beim Aushärten des Mineralgusskörpers unweigerlich einstellende Reaktionsschrumpfung sowie mit Rücksicht auf betriebsbedingt eintretende Aufdehnungen des Mantelgehäuses ergeben kann (GutA F…, S. 32 unten). Für die Zwecke der „Trennung“ ist unerheblich, ob die Kompensation von einem zwischen der Trennmittelschicht und dem Auskleidungselement vorhandenen Luftspalt oder von einer anderweitig materialisierten Trennmittelschicht, die sich in dem Spalt befindet, aufgenommen wird (BGH, a.a.O.; GutA F…, S. 19).
Verbleibt - gemäß der letztgenannten Alternative - das Trennmittel im Spalt, so darf dieses auf seiner einen Seite mit dem Mineralgusskörper und auf seiner anderen Seite mit dem Mantelgehäuse verklebt sein, sofern das Trennen (d.h. die Vermeidung der Übertragung schädlicher Kräfte zwischen Mantelgehäuse und Mineralgusskörper) innerhalb der Trennschicht selbst erfolgt (GutA F…, S. 34/35). Der Zusammenhalt (Kohäsion) innerhalb der Trennschicht muss also gering sein (GutA F…, S. 21), so dass diejenigen Schubspannungen abgebaut werden können, die durch das reaktionsbedingte Schrumpfen des Mineralgusskörpers sowie nachfolgend im Falle einer betriebsbedingten Aufdehnung des Mantelgehäuses eintreten und zur Beschädigung des Auskleidungselements führen können (Ergänzungs-GutA F…, S. 6). Eine Trennschicht darf mithin nicht so konzipiert sein, dass ihr Kompensationsvermögen (d.h. maximaler Scherwinkel) bereits durch die herstellungsbedingten Schrumpfungserscheinungen erschöpft wird, da in einem solchen Fall im nachfolgenden Pumpenbetrieb auftretende Aufdehnungen (mangels vorhandener Kompensationsreserve) nicht mehr ausgeglichen werden könnten und folglich zu einem Schaden am Auskleidungselement führen würden (Ergänzungs-GutA F…, S. 8 unten; Anhörungsprotokoll F…, S. 6). Denn die im Fertigungsprozess und anschließend im Pumpenbetrieb auftretenden Schubbelastungen wirken nicht in jeweils entgegengesetzte Richtungen (womit sie sich – ganz oder teilweise - ausgleichen könnten), sondern sie sind in derselben Richtung wirksam, weswegen sie sich addieren. Weil das Trennmittel die bereits mit dem Stand der Technik erreichte und vom Klagepatent beizubehaltende optimale Krafteinleitung in das Mantelgehäuse nicht behindern soll (Klagepatentschrift Abs. [0011]), ist weiterhin erforderlich, dass das Trennmittel die im Sinne eines großflächigen Kontaktes zwischen Auskleidungselement und Mantelgehäuse gegebenen Anlageverhältnisse nicht verschlechtert, was verlangt, dass die Trennmittelschicht entweder außerordentlich dünn ausgebildet oder aber besonders druckfest ist (Ergänzungs-GutA F…, S. 6).
4.
Die streitbefangenen Herstellungsverfahren verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents nicht. Es fehlt an der Aufbringung eines patentgemäßen Trennmittels.
a)
Nach den - von Seiten der Klägerin ausdrücklich nicht angefochtenen - Feststellungen des Sachverständigen F… (GutA S. 37/38) führen die von den Beklagten praktizierten Fertigungsverfahren nicht zur Entstehung eines Luftspalts zwischen Auskleidungselement und Mantelgehäuse; vielmehr bleibt der anfänglich eingebrachte Mehrschichtaufbau aus Polymerharz bzw. Polymerharz und SiC auch nach dem Aushärten des Mineralgusses zwischen Gehäuse und Auskleidung erhalten.
b)
Bei dieser Sachlage kann die Verletzungsklage nur Erfolg haben, wenn der Mehrschichtaufbau als solcher die notwendige Trennung zwischen Mantelgehäuse-Innenfläche und Mineralgusskörper-Außenfläche bewirken würde, indem unter Schubbelastung eine hinreichend große Verformbarkeit des Materials „in sich“ gegeben ist, die während des Herstellungsvorgangs und beim späteren Betrieb der Vorrichtung eine Beschädigung des Mineralgusskörpers verhindert. Dafür bieten die Feststellungen des Sachverständigen keinen Anhalt.
Für ihren Verletzungsvorwurf stützt sich die Klägerin selbst auf den von ihr beigebrachten Prüfbericht des G…-Instituts gemäß den Anlagen TW 18, 19, dessen Methodik der gerichtliche Sachverständige F… für einwandfrei und dessen dokumentierte Messresultate er für nachvollziehbar und richtig hält (GutA F…, S. 43). Unter diesen Umständen waren eigene Untersuchungen des Gerichtssachverständigen nicht veranlasst; vielmehr ist der Verletzungssachverhalt anhand des im Verfahren befindlichen Prüfberichts zu beurteilen, den der Sachverständige F… unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin eingehend ausgewertet hat (GutA S. 42-45; Ergänzungs-GutA S. 7-10).
aa)
Die Schlussfolgerungen des G… Instituts besagen schon für sich genommen nur, dass die Zwischenschicht (Prüfkörperreihen 2 und 3) zu einer größeren „Schubweichheit“ führt als sie bei einer direkten Anbindung des Mineralgusskörpers an das Mantelgehäuse, wie sie dem gattungsbildenden Stand der Technik entspricht (Prüfkörperreihen 1), gegeben wäre (Anl. TW 18, S. 25 „Zusammenfassung“). Mit dieser rein relativen Betrachtung ist keine inhaltliche Aussage darüber getroffen, ob das ohne nähere Quantifizierung ermittelte Mehr an „Schubweichheit“ genügt, um – wie es das Anliegen des Klagepatents ist - durch Schrumpfung und nachfolgende Aufdehnung bedingte Beschädigungen des Auskleidungselements aus Mineralguss zu unterbinden (GutA F…, S. 45).
bb)
Dahingehende tatrichterliche Feststellungen zugunsten der Klägerin werden auch durch die im Prüfbericht festgehaltenen Messwerte und sonstigen Erkenntnisse nicht getragen.
Zwar trifft es zu, dass die Zwischenschicht der angegriffenen Ausführungsformen elastischer ist als der spröde Mineralgusskörper. Ein Teil der sich durch reaktionsbedingte Schrumpfung einstellenden Schubbelastung wird daher durch die elastische Zwischenschicht aufgenommen. Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass die verbleibende Scherbelastung, welcher der Mineralgusskörper ausgesetzt ist, unterhalb von dessen Bruchgrenzwert liegt, so dass das Auskleidungselement der angegriffenen Ausführungsformen dank der eingebrachten Zwischenschichten keinen herstellungsbedingten Schaden nimmt.
Der Klägerin günstigere Verhältnisse lassen sich allerdings nicht feststellen. Der gerichtliche Sachverständige (Anhörungsprotokoll S. 13) hat ausdrücklich der Überlegung der Klägerin widersprochen, dass die (klebende) Zwischenschicht noch flüssig ist, wenn das Auskleidungselement im Zuge der Aushärtung schrumpft, weswegen in die Zwischenschicht keine oder praktisch keine fertigungsbedingten Schubbelastungen eingetragen werden, die dessen Aufnahmekapazität aufzehren. Nach den plausiblen Darlegungen des Sachverständigen zeigen die Zwischenschicht und der Mineralgusskörper kein grundsätzlich unterschiedliches Aushärtungsverhalten, so dass, nachdem der Mineralguss von den Beklagten als letztes eingebracht wird, davon auszugehen ist, dass die Zwischenschicht bereits ausgehärtet ist, wenn das Auskleidungselement reaktionsbedingt schrumpft. Über rein spekulative Erwägungen hinaus hat auch die Klägerin hierzu nichts gegenteilig Substanzielles geäußert.
Selbst wenn die Zwischenschicht ein solches Maß an Schubbelastung kompensieren kann, dass es im Rahmen der Herstellung nicht zu einer Überschreitung der Bruchgrenzwerte des Mineralgussmaterials kommt, bedürfte es zur Bejahung einer „Trennschicht“ in jedem Fall noch einer weiteren, beträchtlichen Scherwinkel-Reserve für den Fall, dass es im Betrieb der Pumpe zu Aufdehnungen des Pumpengehäuses kommt (Ergänzungs-GutA F…, S. 8 unten). Da sich die aus der Herstellung und aus dem Betrieb ergebenden Schubbelastungen – wie dargestellt - addieren und eben nicht wechselseitig ausgleichen, geht das im Verhandlungstermin vom 22.06.2017 vorgebrachte Argument der Klägerin fehl, es sei inkonsequent, wenn der Sachverständige einerseits einräume, dass die Zwischenschicht einer Bruchgefahr bei Auftreten einer herstellungsbedingten Scherbelastung entgegenwirke, einen gleich vorteilhaften Effekt jedoch im Zusammenhang mit betriebsbedingten Aufdehnungen des Pumpengehäuses verneine, obgleich das Maß der Schubbelastung (mehrere Millimeter) ungefähr dasselbe sei. Die Klägerin missachtet bei ihren Überlegungen, dass die aus dem Pumpenbetrieb herrührenden Scherbeanspruchungen der Zwischenschicht nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern im Kontext mit den zuvor unweigerlich stattgefundenen reaktionsbedingten Schrumpfungen des Auskleidungselements bewertet werden müssen, die einen Großteil der Scherbelastung, die von der Zwischenschicht aufgefangen werden kann, bereits verbraucht hat. Resümierend hat der Sachverständige (Anhörungsprotokoll S. 15-16) dementsprechend festgestellt, dass die Zwischenschicht den Mineralgusskörper nicht vor denjenigen Schäden bewahren kann, die durch der Fertigung nachfolgende Aufdehnungen des Pumpengehäuses drohen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).