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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 76/10·28.09.2011

Aussetzung des Patentverletzungsstreits bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentnichtigkeitsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf setzt den Berufungsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im europäischen Einspruchsverfahren aus und legt den Streitwert vorläufig auf 500.000 € fest. Grundlage ist § 148 ZPO, da das Bestehen des geltend gemachten Patentanspruchs voraussichtlich vom Ausgang des Einspruchsverfahrens abhängt. Das Landgericht hatte eine wortsinngemäße Benutzung bejaht; der Senat sieht jedoch erhebliche Zweifel an der Patentgültigkeit wegen vorbekannter US‑Offenbarung und offensichtlicher Übertragbarkeit auf Roboter.

Ausgang: Berufungsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im europäischen Einspruchsverfahren ausgesetzt; vorläufiger Streitwert 500.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines in einem anderen anhängigen Verfahren streitigen Rechtsverhältnisses abhängt; die Anordnung kann von Amts wegen getroffen werden.

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Zur wortsinngemäßen Benutzung eines Patentanspruchs gehört, dass bestimmte im Anspruch genannte Komponenten als Mindestausstattung zu verstehen sein können und damit weitergehende Ausgestaltungen (z. B. zusätzliche Zuführleitungen) nicht ausschließen.

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Die Forderung nach direktem Kontakt zwischen zwei Bauteilen ist auch dann erfüllt, wenn diese in einer integralen Bauweise zu einem einteiligen Bauteil kombiniert sind; eine Integration schließt den geforderten direkten Kontakt nicht aus.

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Bei überwiegender Wahrscheinlichkeit der Unhaltbarkeit eines Patentanspruchs aufgrund vorbekannter Offenbarung und offensichtlicher Übertragbarkeit auf die beanspruchte technische Lösung ist eine Aussetzung des Verfahrens geboten, insbesondere wenn der Kläger bereits ein durchsetzbares Urteil besitzt.

Relevante Normen
§ 148 ZPO

Tenor

I. Der Rechtsstreit wird bis zur erstinstanzlichen Entscheidung in dem das europäischen Patent betreffenden Einspruchsverfahren ausgesetzt.

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 500.000 € festgesetzt.

Gründe

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§ 148 ZPO bestimmt, dass das Gericht – wenn die Entscheidung des von ihm zu entscheidenden Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet – anordnen kann, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird. Die Aussetzungsanordnung ist nicht von einem Prozessantrag der Parteien abhängig, sondern kann auch von Amts wegen getroffen werden. Vorliegend macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch, weil eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Klagepatent im laufenden Einspruchsverfahren mit dem von der Klägerin im Verletzungsprozess geltend gemachten Patentanspruch 1 keinen Bestand haben wird und das Klagebegehren nicht aus anderen Gründen abgewiesen werden kann, weil die angegriffene Ausführungsform nach der derzeitigen Beurteilung des Senats wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, weshalb die ausstehende Einspruchsentscheidung im dargelegten Sinne vorgreiflich ist.

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Im Ergebnis zutreffend und mit überzeugender Begründung, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, ist das Landgericht zu der Auffassung gelangt, dass das Anstrich-Robotersystem der Beklagten dem Wortsinn nach von sämtlichen Merkmalen des geltend gemachten Patentanspruchs Gebrauch macht. Soweit "eine erste und zweite Zuführleitung zum Zuführen eines ersten und eines zweiten Anstrich-Fluids zur Anpasseinrichtung" vorgesehen ist, handelt es sich bei dem gebotenen technisch sinnvollen Verständnis des Patentanspruchs nicht um eine abschließende Festlegung auf lediglich zwei Zuführleitungen und zwei Anstrich-Fluide. Mit Rücksicht auf den technischen Sinn der Erfindung ist dem Durchschnittsfachmann vielmehr klar, dass die betreffende Vorgabe des Patentanspruchs eine Mindestausstattung enthält, die weitere Zuführleitungen für dritte, vierte usw. Anstrich-Fluide, wie sie in der Praxis benötigt werden können, zulässt. Dass die angegriffene Ausführungsform einen Wechsel zwischen insgesamt 6 Farben erlaubt, steht deswegen einer wortsinngemäßen Benutzung des Klagepatentes nicht entgegen.

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Gleiches gilt – wie das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat – im Hinblick darauf, dass bei dem Anstrich-Robotersystem der Beklagten die Anpasseinrichtungseinheit und die Anstrichmittel-Sprüheinrichtung in einer integralen Bauweise verwirklicht sind. Auch insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug. Soweit die Beklagte im Verhandlungstermin vom 15.09.2011 geltend gemacht hat, eine integrale Bauweise liege deshalb außerhalb des Anspruchswortlauts, weil das Klagepatent strikt zwischen dem äußeren Ende des Roboterarms, einem Werkzeughalter sowie der daran anzubringenden Anstrichmittel-Sprüheinrichtung unterscheide und fordere, dass sich die Anpasseinrichtungseinheit zwischen dem Ende des Rotoberarms und dem Werkzeughalter für die Sprüheinrichtung befinde, was in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform nicht der Fall sei, vermag sich der Senat dieser Betrachtung nicht anzuschließen. Patentanspruch 1 verlangt eine Anpasseinrichtungseinheit, die sich in direktem Kontakt mit der Anstrichmittel-Sprüheinrichtung befindet. Ein solcher "direkter" (und sogar engstmöglicher) Kontakt besteht auch dann, wenn beide Einrichtungen – die Anpass- und die Sprüheinrichtung – zu einem einzigen, integralen Bauteil kombiniert und zusammengefasst sind. Unbestreitbar ist desgleichen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Sprüheinrichtung auf einem Werkzeughalter angebracht ist, der sich am äußeren Ende des Rotoberarms befindet. Abgesehen davon, dass sich die Anpass- und die Sprüheinrichtung im direkten Kontakt befinden sollen, verhält sich Patentanspruch 1 nicht weiter dazu, wo die Anpasseinrichtungseinheit in Bezug auf den Werkzeughalter positioniert ist. Sie kann sich zwischen dem Ende des Roboterarms und dem Werkzeughalter für die Sprüheinrichtung befinden; sie muss dies aber nicht, z.B. dann, wenn beide Einheiten integriert gebaut sind.

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Der Rechtsbestand des geltend gemachten Patentanspruchs ist in einem solchen Maße zweifelhaft, dass eine Aussetzung des Berufungsrechtsstreits geboten ist. Das gilt vorliegend umso mehr, als die Klägerin im Besitz eines ihrem Begehren stattgebenden Urteils ist, das sie gegen die Beklagte im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen kann.

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Mit Blick auf den voraussichtlichen Ausgang des Einspruchsverfahrens kann dahin stehen, auf welchen Zeitpunkt für das Verständnis der vorbekannten US abzustellen ist. Selbst wenn es für die Ermittlung des der Schrift eigenen Offenbarungsgehalts auf das Wissen des Durchschnittsfachmanns im Zeitpunkt des Veröffentlichungstages der US ankommen sollte und eine neuheitsschädliche Vorveröffentlichung deswegen daran zu scheitern hätte, dass zum damaligen Zeitpunkt numerisch gesteuerte Roboter noch nicht bekannt waren, stellt es für einen Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages (15.05.1996) jedenfalls eine völlig selbstverständliche Maßnahme dar, die zur Verwendung in vollautomatischen Hochgeschwindigkeitsgeräten beschriebene Spritzpistole nach der US , zu der ausdrücklich darauf hingewiesen ist, dass sie auf jede Standardspritzmaschine montiert werden kann, insbesondere auf eine solche, die eine horizontale, vertikale oder kombinierte Pistolenbewegung ausführen kann, wie sie zum Spritzen des Dachs oder der Seitenwände einer Kfz-Karosserie verwendet wird, für einen modernen NC-gesteuerten Spritzroboter heranzuziehen, wie er am Prioritätstag anstelle der überholten mechanisch gesteuerten Spritzmaschinen gebräuchlich war.

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Die US betrifft im Allgemeinen eine Spritzvorrichtung und Spritzsysteme, und insbesondere eine Spritzpistole, die selektiv fernbedienbar ist, um eine Vielzahl von Fluiden oder Flüssigkeiten auf ein angrenzendes Werkstück zu spritzen. Die gezeigte Spritzpistole weist eine Sprüheinrichtung (12) sowie daran angrenzend zwei Fluidzufuhr- und Ventilgehäuseelemente (14) und (16) sowie eine Fluidzufuhr-Verbindungsplatte (18) auf (Anlage E 8a: Seite 3, 3. Absatz; Anlage E 8: Fig. 1). Die Komponenten (14), (16) und (18) entsprechen einer klagepatentgemäßen Anpasseinrichtungseinheit, da durch die jeweils gewünschte Schaltung von Ventilen ein Farbwechsel vorgenommen wird (Anlage E 8a: Seite 1, 5. Absatz bis Seite 2, 2. Absatz). Mithin ist aus der US

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ein Anstrichmittelsprühsystem bekannt, das eine erste und zweite Zuführleitung (160) zum Zuführen eines ersten und eines zweiten Anstrich-Fluids zur Anpasseinrichtung umfasst (Anlage E 8a: Seite 6, 2. Absatz). Ebenso offenbart sind eine dritte Zuführleitung zum Zuführen eines Reinigungsfluids zur Anpasseinrichtung (Anlage E 8a: Seite 6, 2. Absatz) sowie Einlasskanäle (156, 158) für die erste, zweite und dritte Zuführleitung (Anlage E 8a: Seite 6, 2. Absatz). Ferner ist bei der Anpasseinrichtungseinheit ein Auslasskanal (126) vorgesehen, welcher mit der Sprüheinrichtung verbunden ist (Anlage E 8a: Seite 5, 1. und 2. Absatz). Somit ist gewährleistet, dass das der Anpasseinrichtung zugeführte Anstrichmittel- oder Reinigungsfluid zur Sprüheinrichtung geleitet werden kann. Schließlich weist die vorbekannte Anpasseinrichtungseinheit erste, zweite und dritte Ventilmittel (166) zum Verbinden des ersten, zweiten bzw. dritten Einlasskanals (160) mit dem Auslasskanal (126) auf, sodass mittels der Anpasseinrichtung die jeweils gewünschte Schaltung von Anstrich- oder Reinigungsfluid vorgenommen werden kann (Anlage E 8a: Seite 6, 3. Absatz bis Seite 7, 2. Absatz; Seite 8, 1. Absatz). Die Anpasseinrichtungseinheit (14, 16, 18) ist in direktem Kontakt zu der Sprüheinrichtung (12) angeordnet. Wie oben festgestellt, handelt es sich bei den beschriebenen Komponenten (14, 16, 18) um eine Anpasseinrichtungseinheit im Sinne des Klagepatents, die, wie der Fig. 1 in Anlage E 8 unschwer zu entnehmen ist, in unmittelbarem Kontakt zur Sprüheinrichtung (12) steht. Im Beschreibungstext wird ausdrücklich erwähnt, dass die Komponenten (12, 14, 16 und 18) koaxial ausgerichtet und in dichtendem Eingriff durch Bolzen (22, 24 und 26) sicher aneinander befestigt sind (Anlage E 8a: Seite 3, 3. Absatz).

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Es gehört zum grundlegenden Fachwissen eines auf dem Gebiet des Anlagenbaus bzw. der Roboter- und Automatisierungstechnik tätigen Fachmanns, dass moderne Industrieroboter mit einer Vielzahl von Werkzeugen bestückt werden können, um zur Durchführung einer großen Bandbreite unterschiedlicher Aufgaben eingesetzt zu werden. Bei den Werkzeugen, die in der Regel am Ende des Roboterarms montiert werden, handelt es sich folglich um Module, die bedarfsorientiert eingesetzt und ausgetauscht, teilweise auch für spezielle Aufgaben entwickelt und implementiert werden. Hiervon ausgehend kann es nicht als erfinderisch angesehen werden, eine aus der US

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bekannte Spritzpistole auf einem konventionellen Industrieroboter, beispielsweise in Knickarmausführung, anzuordnen. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass der Fachmann bei einer explizit in der US beschriebenen Anordnung der Spritzpistole auf einer Dach- und Seitenmaschine, ohne Weiteres die Anbringung der Spritzpistole auf einem heute gängigeren NC gesteuerten Roboter in Erwägung zieht, mithin einen mechanisch gesteuerten Bewegungsapparat durch einen moderneren numerisch gesteuerten Roboter ersetzt. Das gilt umso mehr, als in der US das durch die klagepatentgemäße Lehre gelöste technische Problem ausdrücklich thematisiert wird. So findet sich der Hinweis, dass bei Anlagen aus dem Stand der Technik, bei denen die Ventile für die Farbzuführleitungen entfernt von der Sprüheinrichtung angeordnet sind, ein erheblicher Verlust an Farbe beim Spülen und Reinigen der Spritzpistole und ihrer Verbindungsleitungen beim Farbwechsel erfolgt (Anlage E 8a: Seite 1, 3. und 4. Absatz) und dass die in der US beschriebene Neuerung demgegenüber eine Spritzpistole mit vielfältiger Farbauswahl, einer fernbedienbaren Ventilstruktur und nur geringen Fluidverlusten bei Spülvorgängen gewährleistet (Anlage E 8a: Seite 1, 5. Absatz - Seite 2, 1. Absatz). Der Gedanke, die Farbwechseleinrichtung samt Ventilen nahe der Sprüheinrichtung und damit am Ende einer Bewegungsvorrichtung - gleich welcher Art - anzuordnen, war also schon in der US beschrieben. Es bedarf keiner besonderen Überlegungen, ihren Nutzen auch für Industrieroboter zu erkennen und demzufolge übertragend heranzuziehen.

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Dr. T. K. Dr. B. F.