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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 72/10·12.10.2011

Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Auslegung und Verletzung eines Magnetstift-Patents

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Senat ordnet die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu einem Klagepatent über einen Magnetstift an. Gegenstand sind u.a. Sachverständigenfragen zum durchschnittlichen Fachmann, zum technischen Problem, zur Auslegung der Patentmerkmale und zur Frage der Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform. Parteien sollen binnen drei Wochen geeignete Sachverständige vorschlagen; vorab ist ein Auslagenvorschuss zu leisten.

Ausgang: Anordnung zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu Auslegung und Verletzung des Klagepatents; Parteien sollen Sachverständige vorschlagen und Auslagenvorschuss leisten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Patentansprüche sind nicht rein philologisch auszulegen; maßgeblich ist der technische Sinngehalt, wie ihn der Durchschnittsfachmann der Patentschrift zum Prioritätszeitpunkt entnimmt, wobei die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bildet und Merkmale funktionsorientiert zu verstehen sind.

2

Das maßgebliche technische Problem bestimmt sich nach dem objektiv bezweckten technischen Erfolg aus dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der dargestellten Nachteile des Standes der Technik und der herausgestellten Vorteile.

3

Zur Prüfung der Patentverletzung ist merkmal-für-merkmal zu vergleichen, ob die angegriffene Ausführungsform sämtliche im Anspruch enthaltenen Merkmale in dem vom Durchschnittsfachmann verstandenen technischen Sinngehalt identisch verwirklicht.

4

Das Gericht kann ein schriftliches Sachverständigengutachten anordnen, einen Fragenkatalog und Fristen vorgeben, von den Parteien Vorschläge für Sachverständige verlangen und die Stellung eines Auslagenvorschusses abhängig machen; der Sachverständige hat unparteilich zu handeln und keine einseitigen Kontakte zu den Parteien aufzunehmen.

Tenor

Es soll das schriftliche Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen zu folgenden Fragen eingeholt werden:

Rubrum

1

A.

2

Die im europäischen Patent

3

(Prioritätstag: 16.07.1997 - Tag der Anmeldung der DE in Deutschland)

4

unter Schutz gestellte Lehre zum technischen Handeln:

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1. Welchen Ausbildungsstand und welche beruflichen Erfahrungen haben im Durchschnitt diejenigen Personen, die sich in der Praxis mit der Entwicklung von Neuerungen befassen, wie sie Gegenstand des Klagepatents sind?

6

Anmerkung: Bei der Beantwortung aller nachfolgenden Fragen ist auf das durchschnittliche Wissen und Können dieser Fachleute im Prioritätszeitpunkt (siehe A.) abzustellen.

7

2. Welches technische Problem löst die im Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre?

8

Anmerkung: 1.

9

Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

10

"Magnetstift (8, 22) zur Konzentrierung von Partikeln, aufweisend,

11

einen Verbindungsstift (4, 16) mit einem hinteren Ende und einem vorderen Ende (7, 17);

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zumindest einen Magneten (7, 20), der so am Verbindungsstift (4, 16) angeordnet ist, dass am vorderen Ende (7, 17) ein Magnetfeld konzentriert austritt, und eine Hülle (5, 18), in die der Verbindungsstift (4, 16) einführbar ist;

13

dadurch gekennzeichnet, dass

14

ein Greifadapter (2, 14) zur Bedienung des Magnetstifts (8, 22) durch einen Automaten am hinteren Ende angeordnet ist;

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der Verbindungsstift (4, 16) eine Ausbuchtung (3, 15) zum Festhalten der Hülle (5, 18) aufwiest; und die Hülle (5, 18) assoziiert mit dem oder getrennt vom Verbindungsstift beweglich ist."

16

2.

17

Maßgeblich für die Frage, welches technische Problem die im Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre löst, ist, welchen technischen Erfolg das patentgemäße Erzeugnis nach dem Gesamtinhalt der Klagepatentschrift objektiv bezweckt. Die in der Patentschrift formulierte Aufgabenstellung (Anlage B 7, S.2 [0004]) ist dabei nicht allein entscheidend. Sie kann jedoch einen wichtigen Anhaltspunkt dafür bieten, welches technische Problem der Durchschnittsfachmann mit dem Kenntnisstand des Prioritätstages der Klagepatentschrift entnimmt. Zu berücksichtigen sind darüber hinaus die in der Patentschrift genannten Nachteile des vorbekannten Standes der Technik (Anlage B 7, S. 2 [0003]) und die demgegenüber herausgestellten Vorteile des patentgemäßen Erzeugnisses.

18

Die technische und wirtschaftliche Bedeutung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems und die in der Patentschrift erwähnten technischen Begriffe und Vorgänge sind für einen technischen Laien verständlich zu erläutern.

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3. Welche Lehre zur Lösung des zu 2. genannten Problems enthält der durch die Beschreibung und die Zeichnungen erläuterte Patentanspruch 1 des Klagepatents?

20

Anmerkung: 1.

21

Es empfiehlt sich, die im Patentanspruch 1 gegebene technische Lehre in einzelne Merkmale zu gliedern. Falls der Sachverständige keine Bedenken hat, kann er die nachfolgende Merkmalsanalyse zugrunde legen.

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Magnetstift (8, 22) zur Konzentrierung von Partikeln.

  1. Magnetstift (8, 22) zur Konzentrierung von Partikeln.
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Die Hülle (5, 18) ist assoziiert mit dem oder getrennt von dem Verbindungsstift (4, 16) beweglich.

  1. Die Hülle (5, 18) ist assoziiert mit dem oder getrennt von dem Verbindungsstift (4, 16) beweglich.
28

Der zumindest eine Magnet (7, 20) ist so am Verbindungsstift (4, 16) angeordnet, dass am vorderen Ende (7, 17) ein Magnetfeld konzentriert austritt.

  1. Der zumindest eine Magnet (7, 20) ist so am Verbindungsstift (4, 16) angeordnet, dass am vorderen Ende (7, 17) ein Magnetfeld konzentriert austritt.
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Der Greifadapter(2, 14) ist zur Bedienung des Magnetstifts (8, 22) durch einen Automaten am hinteren Ende angeordnet.

  1. Der Greifadapter(2, 14) ist zur Bedienung des Magnetstifts (8, 22) durch einen Automaten am hinteren Ende angeordnet.
30

2.

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Für das Verständnis der Merkmale des Patentanspruchs ist nicht von einer rein philologischen Betrachtung auszugehen. Vielmehr kommt es darauf an, welchen technischen Sinngehalt der Durchschnittsfachmann (siehe 1.) den Merkmalen des Patentanspruchs bei Berücksichtigung

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des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen, des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag

  1. des Inhalts der Patentbeschreibung und der Patentzeichnungen,
  2. des in der Patentschrift gewürdigten Standes der Technik sowie
  3. seines allgemeinen Fachwissens am Prioritätstag
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entnommen hat.

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Der Patentanspruch darf dabei nicht auf die konkret beschriebenen und in den Figuren gezeichneten Ausführungsbeispiele beschränkt werden, die den im Patentanspruch mit allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedanken eben nur exemplarisch – und nicht abschließend - erläutern. Ebenso wenig darf für das Verständnis der im Patentanspruch verwendeten Begriffe unbesehen auf den allgemeinen technischen Sprachgebrauch zurückgegriffen werden, der auf dem betreffenden Fachgebiet im Prioritätszeitpunkt geherrscht hat. Das Klagepatent bildet vielmehr sein eigenes Lexikon für das Verständnis der in seinen Patentansprüchen verwendeten Begriffe. Die Merkmale eines Patentanspruchs sind dementsprechend

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nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und

  • nach Maßgabe des Sprachgebrauchs der Klagepatentschrift (der sich mit dem allgemeinen Begriffsverständnis decken kann, aber nicht decken muss) zu verstehen und
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funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.

  • funktionsorientiert so zu interpretieren, wie es die ihnen im Rahmen der Aufgabenlösung zugedachte technische Funktion verlangt.
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Im Hinblick auf den Streit der Parteien soll der Sachverständige insbesondere zu folgenden Fragen Stellung nehmen:

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Wie versteht der Fachmann die Anweisung in Merkmal 5, dass der Magnet "am" Verbindungsstift "angeordnet" ist? Erfordert dies eine feste Verbindung zwischen Magnet und Verbindungsstift? Oder genügt eine räumliche Nähe von Verbindungsstift und Magnet? Wenn letzteres zu bejahen ist: Muss diese Nähe immer oder nur während des Betriebes der Vorrichtung gegeben sein?

  1. Wie versteht der Fachmann die Anweisung in Merkmal 5, dass der Magnet "am" Verbindungsstift "angeordnet" ist? Erfordert dies eine feste Verbindung zwischen Magnet und Verbindungsstift? Oder genügt eine räumliche Nähe von Verbindungsstift und Magnet? Wenn letzteres zu bejahen ist: Muss diese Nähe immer oder nur während des Betriebes der Vorrichtung gegeben sein?
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Bei der Beantwortung dieser Fragen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Magneten nach Anspruch 1 nicht notwendigerweise um einen Permanentmagneten handeln muss (vgl. Unteranspruch 5).

40

Was versteht der Fachmann unter einem Greifadapter im Sinne von Merkmal 6?

  1. Was versteht der Fachmann unter einem Greifadapter im Sinne von Merkmal 6?
41

B.

42

Der Verletzungstatbestand:

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Macht das beanstandete Gerät »C. M. S. M. « der Beklagten (angegriffene Ausführungsform) von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch?

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Das heißt:

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Verwirklicht die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 so, wie sie der Durchschnittsfachmann ihrem technischen Sinngehalt nach versteht (siehe A.3.), identisch?

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Anmerkung: Die Prüfung ist anhand der unter A.3. angesprochenen Merkmalsgliederung – Merkmal für Merkmal – vorzunehmen.

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III.

48

Im Rahmen seines Gutachtens soll der Sachverständige das gesamte einschlägige technische Vorbringen der Parteien berücksichtigen und bei der Beantwortung der einzelnen Beweisfragen in angemessener Weise darauf eingehen.

49

Im Interesse eines leichteren Verständnisses mag sich der Sachverständige bei seinen Erörterungen derjenigen Terminologie bedienen, die das Klagepatent gebraucht, und tunlichst keine hiervon abweichenden Begrifflichkeiten einführen.

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Die unparteiliche Stellung des Sachverständigen erfordert es, dass er jede einseitige Kontaktaufnahme mit den Parteien und ihren Vertretern unbedingt unterlässt. Sollte der Sachverständige weitere Informationen oder Unterlagen benötigen, so sind diese über das Gericht anzufordern. Zu einer Besichtigung oder sonstigen praktischen Versuchen, zu denen die Parteien hinzugezogen werden sollen, sind beide Seiten rechtzeitig vorher zu laden.

51

IV.

52

Das Sachverständigengutachten wird nur eingeholt, wenn der Kläger bei der Gerichtskasse des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Auslagenvorschuss einzahlt, dessen Höhe festgesetzt wird, sobald sich der Sachverständige zu den voraussichtlichen Kosten der Begutachtung erklärt hat.

53

V.

54

Den Parteien wird aufgegeben, dem Senat binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses einen geeigneten Sachverständigen vorzuschlagen.

55

Dr. T. K. Dr. B. S.