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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 68/12·01.04.2014

Klage wegen Patentverletzung (Solifenacinsuccinat) nach Verzicht abgewiesen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verzeichnete Verzicht auf nicht rechtskräftig erledigte Klageansprüche; die verbliebene Klage wurde durch Verzichtsurteil abgewiesen. Streitgegenstand war die behauptete Verletzung des deutschen Teils des EP 0 801 067 durch Lieferungen und Werbung. Das OLG ließ die Revision nicht zu und verurteilte die Klägerin zu den Kosten. Begründend spielte auch ein Teilanerkenntnis der Beklagten und die Roche‑Bolar‑Regelung (§ 11 Nr. 2b PatG) eine Rolle.

Ausgang: Klage wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 0 801 067 nach Verzicht als abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf noch nicht rechtskräftig erledigte Klageansprüche führt zur Abweisung der verbleibenden Klage durch Verzichtsurteil.

2

Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 91 ZPO, wenn der Verzicht zum Unterliegen in der Hauptsache führt; soweit die Partei aufgrund eines Teilanerkenntnisses obsiegt, ist § 93 ZPO maßgeblich.

3

Die Berufung auf die Roche‑Bolar‑Privilegierung (§ 11 Nr. 2b PatG) begründet nicht zwangsläufig eine klageberechtigende Rechtfertigung; ein differenziertes Teilanerkenntnis, das nur bestimmte Benutzungshandlungen erfasst, ist rechtlich möglich und für die Kostenverteilung zu berücksichtigen.

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Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist sachgerecht, wenn die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach den gesetzlichen Kriterien nicht vorliegen.

Relevante Normen
§ 11 Nr. 2b PatG§ 91 ZPO§ 93 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 4a O 282/10

Tenor

I. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 801 067, begangen durch die Lieferung von Solifenacinsuccinat an das in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Generikaunternehmen Hexal AG, sowie mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rückruf und Vernichtung wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 801 067, begangen durch  Werbung für den besagten Wirkstoff in der Fachzeitschrift SCRIP, abgewiesen.

II. Das am 26. Juli 2012 verkündete Schlussurteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist im Umfang des Ausspruchs zu Ziffer I. einschließlich der Kostenentscheidung gegenstandslos.

III. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird auf 750.000,- € festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Klägerin auf die nicht durch Anerkenntnis rechtskräftig erledigten Klageansprüche verzichtet hat, ist ihre noch anhängige restliche Klage durch Verzichtsurteil abzuweisen.

3

Die Kosten des Rechtsstreits fallen insgesamt der Klägerin zur Last. Soweit sie auf die streitig zuerkannten Klageansprüche verzichtet hat, folgt dies aus ihrem mit dem Verzichtsurteil verbundenen Unterliegen in der Hauptsache (§ 91 ZPO), soweit sie im Rechtsstreit aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten obsiegt hat (Auskunft, Rechnungslegung, Schadenersatz wegen Werbung),  ergibt sich die Kostenlast der Klägerin aus § 93 ZPO. Die anderslautende Kostenentscheidung des Landgerichts steht trotz der Rechtskraft des Teilanerkenntnisses in der Hauptsache zur Überprüfung durch den Senat, weil die Beklagte ihre Berufung auch gegen die ihr im Umfang des Teilanerkenntnisses nachteilige Kostenentscheidung des Landgerichts gerichtet hat. Eine Veranlassung zur Klageerhebung ergibt sich – anders als das Landgericht meint – nicht daraus, dass die Beklagte sich für die streitgegenständlichen Lieferungen auf den Privilegierungstatbestand nach § 11 Nr. 2b PatG berufen und insofern ein Anerkenntnis verweigert hat. Wenn von der Roche-Bolar-Regelung nur bestimmte Benutzungshandlungen erfasst werden, andere aber nicht, muss ein Teilanerkenntnis, welches entsprechend differenziert, rechtlich möglich und im Rahmen von § 93 ZPO beachtlich sein.

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