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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 67/10·11.05.2011

Streitwertfestsetzung bei Arbeitnehmererfindervergütung – Keine Privilegierung durch §38 ArbEG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf setzte den Streitwert des Berufungsprozesses über Arbeitnehmererfindervergütung auf 1.097.831,69 € fest und teilte ihn zwischen Berufung und Anschlussberufung auf. Es entschied, dass §38 ArbEG lediglich die Möglichkeit der unbezifferten Klage eröffnet und keine eigenständige Grundlage für eine sozialrechtliche Streitwertermäßigung darstellt. Für die Bemessung ist der vom Kläger geltend gemachte Vergütungsbetrag maßgeblich; Minderungen können allenfalls nach §39 Abs.1 S.2 ArbEG i.V.m. §144 PatG oder durch Prozesskostenhilfe erfolgen. Die Parteien wurden zur Mitteilung des Vergleichsgegenstandswerts binnen einer Woche verpflichtet.

Ausgang: Streitwert des Berufungsverfahrens auf insgesamt 1.097.831,69 € festgesetzt; Parteien zur Angabe des Vergleichsgegenstandswerts binnen einer Woche aufgefordert

Abstrakte Rechtssätze

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§ 38 ArbEG begründet keine eigenständige, sozialrechtlich motivierte Reduzierung des Streitwerts; sie eröffnet lediglich die Möglichkeit, die Arbeitnehmererfindervergütung unbeziffert zu klagen.

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Bei der Festsetzung des Streitwerts ist vorrangig der Betrag maßgeblich, den der Kläger in seiner Klagebegründung als angemessene Vergütung geltend macht.

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Für eine Streitwertermäßigung aus sozialen Gründen bietet § 38 ArbEG keinen Anhalt; entsprechende Regelungen können sich allenfalls aus der Verweisung des § 39 Abs.1 S.2 ArbEG auf das Verfahren in Patentstreitsachen (insbesondere § 144 PatG) ergeben.

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Parteien können von Gericht verpflichtet werden, innerhalb einer gesetzten Frist den Gegenstandswert eines Vergleichs anzugeben, soweit dieser auch künftige Ansprüche erfasst.

Relevante Normen
§ 38 ArbEG§ 39 Abs. 1 Satz 2 ArbEG§ 144 PatG

Tenor

I. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.097.831,69 € festge-setzt, wobei auf die Berufung ein Teilbetrag von 546.226,19 € und auf die Anschlussberufung ein Teilbetrag von 551.605,50 € entfällt.

Rubrum

1

Soweit der Senat in der Vergangenheit (GRUR 1984, 653 – unbezifferter Klageantrag) die Auffassung vertreten hat, dass bei der Bestimmung des Streitwertes für eine auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung gerichtete Klage die in § 38 ArbEG niedergelegten sozialen Schutzzwecke mindernd zugunsten des klagenden Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind, wird daran nicht weiter festgehalten. § 38 ArbEG verhält sich seinem Regelungsgehalt nach nur dazu, dass der Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung unbeziffert eingeklagt werden kann. Mit Blick auf die Streitwertfestsetzung folgt daraus nur, dass eine Orientierung an demjenigen Betrag stattzufinden hat, den der Kläger nach seiner Klagebegründung als angemessene Vergütung für sich reklamiert. Für eine weitergehende Privilegierung bei der Streitwertbestimmung aus sozialen Gründen bietet die Vorschrift demgegenüber keinen Anhalt. Sie sind allein Gegenstand der in § 39 Abs. 1 Satz 2 ArbEG aufgenommenen Verweisung auf die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen, zu denen insbesondere § 144 PatG (Antrag auf Streitwertermäßigung) gehört. Es besteht auch kein sachliches Bedürfnis für eine kostenrechtliche Begünstigung auf der Grundlage des § 38 ArbEG, weil für den Arbeitnehmererfinder – neben dem Antrag auf Streitwertherabsetzung nach § 144 PatG – wie für jeden anderen Kläger auch die Möglichkeit besteht, einen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen, wenn er finanziell außerstande ist, die Prozesskosten nach dem regulären Streitwert zu tragen.

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Den Parteien wird aufgegeben, binnen 1 Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den Gegenstandswert für den Vergleich, der über die beziffert eingeklagte Arbeitnehmererfindervergütung hinaus auch künftige Vergütungsansprüche mit erfasst, anzugeben und den in Ansatz gebrachten Betrag kurz zu begründen.

  1. Den Parteien wird aufgegeben, binnen 1 Woche nach Zustellung dieses Beschlusses den Gegenstandswert für den Vergleich, der über die beziffert eingeklagte Arbeitnehmererfindervergütung hinaus auch künftige Vergütungsansprüche mit erfasst, anzugeben und den in Ansatz gebrachten Betrag kurz zu begründen.
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Dr. T. K. F. S.