Verzichtsurteil: Klage wegen Patentverletzung an Klettstreifen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verfolgte Unterlassungs-, Auskunfts-, Rechnungslegungs-, Vernichtungs- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents durch bestimmte Klettstreifen. Das Oberlandesgericht wies die Ansprüche ab und erklärte das Urteil der Vorinstanz für gegenstandslos. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde auf 500.000 EUR festgesetzt.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz wegen Patentverletzung als abgewiesen; LG-Urteil gegenstandslos; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt die Klägerin in einem Patentverletzungsverfahren den Verzicht auf ihre Ansprüche, werden diese vom Gericht abgewiesen.
Ein Verzichtsurteil kann ein vorheriges Urteil der Vorinstanz für denselben Streitgegenstand gegenstandslos machen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; erfolgt die Abweisung nach Verzicht, trägt die Klägerin die Kosten beider Instanzen.
Das Gericht kann ein Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und den Streitwert für das Berufungsverfahren festsetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 4a O 82/08
Tenor
I.
Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 549 XXX durch Herstellung und Vertrieb der Klettstreifen mit den Artikelbezeichnungen „FN 324“ und FN 441“ abgewiesen.
II.
Das am 7. April 2009 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist gegenstandslos.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) hat die Klägerin zu tragen.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,-- EUR festgesetzt.
Rubrum
X Y Z