Berufung teilweise stattgegeben: Zahlung von Nachbauentschädigung nach Anerkenntnis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin machte in der Berufungsinstanz eine Nachbauentschädigung geltend; der Beklagte erkannte den Zahlungsanspruch im Verhandlungstermin sofort an. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 167,40 Euro und wies weitergehende Klage ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 167,40 Euro verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen, Kosten der Klägerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Erkennt der Beklagte einen geltend gemachten Anspruch in der mündlichen Verhandlung an, ist das Gericht dem Anerkenntnis gemäß § 307 Abs. 1 ZPO zu entsprechen; eine nähere Begründung kann nach §§ 540 Abs. 2, 313b Abs. 1 ZPO entfallen.
Werden Ansprüche vom Beklagten sofort anerkannt und hat die Klägerin insoweit keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, können die Kosten des Rechtsstreits nach §§ 516 Abs. 3, 93 ZPO der Klägerin auferlegt werden.
Die Ankündigung, einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch bei dessen Erhebung sofort anzuerkennen, und die darauf folgende tatsächliche Anerkennung gelten als sofortiges Anerkenntnis im Sinne der Kostenentscheidung.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt nach § 708 Nr. 1 ZPO.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Mai 2005 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 167,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr hierauf seit Rechts-hängigkeit (2. März 2006) zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin vom 2. März 2006 den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Zahlung einer Nachbauentschädigung nebst Zinsen anerkannt hat, war er nach § 307 Abs. 1 ZPO seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen; von einer näheren Begründung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 516 Abs. 3, 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, nachdem der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Nachbauentschädigung nebst Zinsen sofort anerkannt und der Klägerin insoweit auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Nachdem die Klägerin diesen Anspruch erstmals mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 (Bl. 122 d.A.) hilfsweise geltend gemacht hat, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2006 angekündigt, er werde diesen Hilfsantrag im Falle seiner Geltendmachung sofort anerkennen (Bl. 131 d.A.). Dementsprechend hat er sich verhalten, nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin erklärt hatte, sie beantrage nur noch Nachbauentschädigung.
Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil die Klägerin die ihr zustehende Nachbauentschädigung zunächst nicht, auch nicht hilfsweise geltend gemacht hatte. Ob er im Hinblick auf den zunächst geltend gemachten Schadenersatzanspruch Veranlassung zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegeben hatte, brauchte nicht mehr geprüft zu werden, nachdem die Klägerin jedoch durch die Umstellung ihres Klageantrages in der mündlichen Verhandlung unter Rücknahme der Berufung insoweit auf Schadenersatzanssprüche verzichtet hat.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.
R1 R2 Dr. R3