Berufung: Anerkenntnisurteil und Kostenverteilung bei Nachbauentschädigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin berief gegen ein Urteil; das OLG Düsseldorf änderte dieses teilweise ab und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 167,40 € nebst Zinsen. Der Beklagte hatte den Anspruch im Termin sofort anerkannt, weshalb er gemäß § 307 Abs. 1 ZPO zu verurteilen war. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, weil das Anerkenntnis die Klageveranlassung entfiel.
Ausgang: Berufung der Klägerin teilweise stattgegeben; Beklagter zur Zahlung von 167,40 € nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen; Kosten der Klage der Klägerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklärt der Beklagte im Verhandlungstermin ein Anerkenntnis, ist er dem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen; eine nähere Begründung kann gemäß §§ 540 Abs. 2, 313b Abs. 1 ZPO entfallen.
Werden geltend gemachte Ansprüche vom Beklagten sofort anerkannt und hat der Beklagte dadurch dem Kläger keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, können die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden (vgl. §§ 516 Abs. 3, 93 ZPO).
Die nachträgliche hilfsweise Geltendmachung eines Anspruchs durch den Kläger begründet keinen Anspruch auf Kostenüberwälzung, wenn der Beklagte die sofortige Anerkennung angekündigt und diese eingehalten hat.
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann sich aus § 708 Nr. 1 ZPO ergeben.
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Mai 2005 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert. Der Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 167,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank pro Jahr hierauf seit Rechtshängigkeit (2. März 2006) zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Soweit der Beklagte im Verhandlungstermin vom 2. März 2006 den gegen ihn erhobenen Anspruch auf Zahlung einer Nachbauentschädigung nebst Zinsen anerkannt hat, war er nach § 307 Abs. 1 ZPO seinem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen; von einer näheren Begründung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die Kosten des Rechtsstreits waren nach §§ 516 Abs. 3, 93 ZPO der Klägerin aufzuerlegen, nachdem der Beklagte den gegen ihn geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Nachbauentschädigung nebst Zinsen sofort anerkannt und der Klägerin insoweit auch keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Nachdem die Klägerin diesen Anspruch erstmals mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 (Bl. 122 d.A.) hilfsweise geltend gemacht hat, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 24. Februar 2006 angekündigt, er werde diesen Hilfsantrag im Falle seiner Geltendmachung sofort anerkennen (Bl. 131 d.A.). Dementsprechend hat er sich verhalten, nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin erklärt hatte, sie beantrage nur noch Nachbauentschädigung.
Der Beklagte hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben, weil die Klägerin die ihr zustehende Nachbauentschädigung zunächst nicht, auch nicht hilfsweise geltend gemacht hatte. Ob er im Hinblick auf den zunächst geltend gemachten Schadenersatzanspruch Veranlassung zur Einleitung gerichtlicher Schritte gegeben hatte, brauchte nicht mehr geprüft zu werden, nachdem die Klägerin jedoch durch die Umstellung ihres Klageantrages in der mündlichen Verhandlung unter Rücknahme der Berufung insoweit auf Schadenersatzanssprüche verzichtet hat.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.
R1 R2 Dr. R3