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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 65/07·08.01.2009

Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers im Urteil (Datum der Verhandlung)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von UrteilenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OLG Düsseldorf berichtigt in einem Beschluss einen offensichtlichen Schreibfehler im Urteil vom 22.12.2008: Auf Seite 2 ist das Datum der mündlichen Verhandlung irrtümlich mit 20.11.2007 angegeben und wird richtiggestellt auf 20.11.2008. Die Änderung betrifft nur eine formelle Korrektur; der materiell-rechtliche Urteilssinn bleibt unberührt. Die Berichtigung erfolgt aufgrund der Offensichtlichkeit des Fehlers und der Aktenlage.

Ausgang: Berichtigung eines offensichtlichen Schreibfehlers im Urteil: Datum der mündlichen Verhandlung von 20.11.2007 auf 20.11.2008 berichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreibfehler in einem Urteil dürfen von dem erkennenden Gericht berichtigt werden, wenn der richtige Wortlaut aus Urteilstext und Verfahrensakten eindeutig zu ermitteln ist.

2

Die Berichtigung erstreckt sich nur auf formelle Fehler; eine inhaltliche Änderung des Tenors oder des Urteilsergebnisses ist durch die Berichtigung nicht zulässig.

3

Eine Berichtigung bedarf nicht zwangsläufig einer erneuten mündlichen Verhandlung, sofern die Korrektur rein klarstellend ist und keine Verfahrensrechte Dritter berührt werden.

4

Zur Begründung einer Berichtigung kann das Gericht die Protokolle und sonstigen Verfahrensunterlagen heranziehen, um die Offensichtlichkeit des Fehlers zu belegen.

Tenor

wird das Urteil vom 22. Dezember 2008 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass auf Seite 2 das Datum der mündlichen Verhandlung vom

20. November 2007 richtig 20. November 2008 lauten muss.