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Oberlandesgericht Düsseldorf·I-2 U 65/04·13.05.2009

Patentverletzung: Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsanspruch bei pneumatischen Schlagwerkzeugen

Gewerblicher RechtsschutzPatentrechtPatentverletzungsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte Patentverletzung an pneumatischen Schlagwerkzeugen geltend. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten zurück und gab der Klägerin teils statt: Unterlassungsansprüche für zwei Ausführungsformen, Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten, Herausgabe zur Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wurden angeordnet. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Klägerin in wesentlichen Teilen erfolgreich (Unterlassung, Auskunft, Vernichtung, Feststellung Schadensersatz) und Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Feststellung einer Patentverletzung kann das Gericht den Unterlassungsanspruch gegenüber Herstellung, Angebot, Inverkehrbringen, Gebrauch, Einfuhr und Besitz des streitgegenständlichen Erzeugnisses einschließlich Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft durchsetzen.

2

Das Gericht kann dem Verletzer Auskunft und Rechnungslegung über Lieferungen, Angebote, Werbung sowie Gestehungskosten und erzielten Gewinn aufgeben, um den Umfang der Verletzung und den Schadensersatz zu ermitteln.

3

Es kann die Herausgabe der sich im (unmittelbaren oder mittelbaren) Besitz des Verletzers befindlichen verletzenden Erzeugnisse an einen Gerichtsvollzieher zur Vernichtung anordnen.

4

Bei Patentverletzungen kann das Gericht die Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner feststellen und das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären sowie Sicherheitsleistungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung verlangen.

Tenor

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das 3. Juni 2004 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils folgende Fassung erhält:

Die Beklagten werden betreffend die Ausführungsform „A“ verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

pneumatische Schlagwerkzeuge mit einem Zylinder, einer Halterung für ein Bearbeitungswerkzeug und mit einem im Zylinder verschieblich angeordneten, als Schlagelement wirkenden Kolben mit einer für den auf das Werkzeug hin gerichteten Kolbenvorlauf mit Druckluft beaufschlagbaren ersten Fläche, einer der ersten Fläche entgegengerichteten, mit Druckluft beaufschlagbaren zweiten Fläche für den Kolbenrücklauf sowie mit zwei Schlagflächen, durch welche an den beiden Totpunkten des Kolbens jeweils ein das Werkzeug vortreibender bzw. ein entgegengesetzter, das Werkzeug lockernder Stoß auf das Werkzeug bewirkbar ist und wobei eine Druckluftzufuhr und mindestens ein Auslass für die Druckluft vorgesehen sind,

in D herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei mindestens ein vom Kolben gesteuerter Überströmkanal vorgesehen ist und der Kolben den Zylinder in mindestens zwei Zylinderräume unterteilt, wobei der erste Zylinderraum von der ersten Fläche mit der Größe A1 begrenzt ist und der zweite Zylinderraum von der zweiten Fläche mit der Größe A2 begrenzt ist, und wobei der Überströmkanal im Kolben vorgesehen ist und sich zum ersten Zylinderraum erstreckt, der Auslass als eine vom Kolben gesteuerte Verbindung des ersten Zylinderraumes mit dem Umgebungsdruck po und eine in den zweiten Zylinderraum mündende Druckluftzufuhr mit dem Druck p2 vorgesehen sind und wobei ein weiterer, vom Kolben gesteuerter Drucklufteinlass, durch welchen im freigegebenen Zustand Druckluft mit dem Druck p2 in den Überströmkanal gelangt, vorgesehen ist, und dass ein erster Parameter A definiert ist als

A1 P0

------ • ------

A2 P2

und dass VA das Volumen des ersten Zylinderraumes und des Überströmkanales in dem Zeitpunkt ist, da der rücklaufende Kolben den Auslass schließt, V12 das Volumen des ersten Zylinderraumes und des Überströmkanals in dem Zeitpunkt ist, da der rücklaufende Kolben den Überströmkanal zur Druckluftzufuhr freigibt, und VT das Volumen des ersten Zylinderraumes und des Überströmkanals im Totpunkt des Kolbenrücklaufs ist, und dass zwei weitere Parameter VU und VO definiert sind als

V12 VT

VU = ------ und VO = -----

VA VA

und dass die Parameter innerhalb folgender Bereiche liegen

0,1 ≤ A ≤ 0,5

und

0,1 ≤ VO ≤ VU ≤ 0,8,

um bei dem vorbestimmten Druck p2 einen im Wesentlichen jeweils gleich großen Stoßimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenrücklauf zu erzielen.

B.

Auf die Berufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil der

4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – über das Teilurteil des Senats vom 12. Januar 2006 hinaus – teilweise abgeändert.

I.

Die Beklagten werden weiter verurteilt,

1.

es auch betreffend die Ausführungsform „B“ bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

pneumatische Schlagwerkzeuge mit einem Zylinder, einer Halterung für ein Bearbeitungswerkzeug und mit einem im Zylinder verschieblich angeordneten, als Schlagelement wirkenden Kolben mit einer für den auf das Werkzeug hin gerichteten Kolbenvorlauf mit Druckluft beaufschlagbaren ersten Fläche, einer der ersten Fläche entgegengerichteten, mit Druckluft beaufschlagbaren zweiten Fläche für den Kolbenrücklauf sowie mit zwei Schlagflächen, durch welche an den beiden Totpunkten des Kolbens jeweils ein das Werkzeug vortreibender bzw. ein entgegengesetzter, das Werkzeug lockernder Stoß auf das Werkzeug bewirkbar ist und wobei eine Druckluftzufuhr und mindestens ein Auslass für die Druckluft vorgesehen sind,

in D herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei mindestens ein vom Kolben gesteuerter Überströmkanal vorgesehen ist und der Kolben den Zylinder in mindestens zwei Zylinderräume unterteilt, wobei der erste Zylinderraum von der ersten Fläche mit der Größe A1 begrenzt ist und der zweite Zylinderraum von der zweiten Fläche mit der Größe A2 begrenzt ist, und wobei der Überströmkanal im Kolben vorgesehen ist und sich zum ersten Zylinderraum erstreckt, der Auslass als eine vom Kolben gesteuerte Verbindung des ersten Zylinderraumes mit dem Umgebungsdruck po und eine in den zweiten Zylinderraum mündende Druckluftzufuhr mit dem Druck p2 vorgesehen sind und wobei ein weiterer, vom Kolben gesteuerter Drucklufteinlass, durch welchen im freigegebenen Zustand Druckluft mit dem Druck p2 in den Überströmkanal gelangt, vorgesehen ist, und dass ein erster Parameter A definiert ist als

A1 P0

------ • ------

A2 P2

und dass VA das Volumen des ersten Zylinderraumes und des Überströmkanales in dem Zeitpunkt ist, da der rücklaufende Kolben den Auslass schließt, V12 das Volumen des ersten Zylinderraumes und des Überströmkanals in dem Zeitpunkt ist, da der rücklaufende Kolben den Überströmkanal zur Druckluftzufuhr freigibt, und VT das Volumen des ersten Zylinderraumes und des Überströmkanals im Totpunkt des Kolbenrücklaufs ist, und dass zwei weitere Parameter VU und VO definiert sind als

V12 VT

VU = ------ und VO = -----

VA VA

und dass die Parameter innerhalb folgender Bereiche liegen

0,1 ≤ A ≤ 0,5

und

0,1 ≤ VO ≤ VU ≤ 0,8,

um bei dem vorbestimmten Druck p2 einen im Wesentlichen jeweils gleich großen Stoßimpuls beim Kolbenvorlauf und beim Kolbenrücklauf zu erzielen;

2.

der Klägerin auch betreffend die Ausführungsform „B“ darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu B. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. Juni 1994 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen,

-zeiten und –preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

3.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, im – vorstehend unter A. neugefassten – Tenor des Urteils des Landgerichts unter I. 1. bezeichneten Erzeugnisse (Ausführungsform „A“) sowie die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter B. I. 1. bezeichneten Erzeugnisse (Ausführungsform „B“) an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die vorstehend unter B. I. 1. bezeichneten, seit dem 4. Juni 1994 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden den Beklagten wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagte zu 1. 17 %, der Beklagte zu 2. 17 %, der Beklagte zu 3. 16 % und die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner weitere 50 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten jeweils selbst.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.890.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 24. November 2005 auf 1.949.000 Euro (Berufung der Klägerin und Klageerweiterung: 979.000 Euro; Berufung der Beklagten: 930.000 Euro; wobei von dem Gesamtstreitwert auf die Beklagte zu 1. 480.000 Euro, den Beklagten zu 2. 480.000 €, den Beklagten zu 3. 470.000 Euro, die Beklagten zu 1. bis 3. zusammen weitere 480.0000 Euro und die Beklagten zu 1. und 2. zusammen weitere 15.0000 Euro entfallen), für die Zeit vom 25. November 2005 bis zum 12. Januar 2006 auf 1.909.000 Euro (wovon auf den Beklagten zu 1. 472.000 Euro, den Beklagten zu 2. 472.000 Euro, den Beklagten zu 3. 470.000 Euro, die Beklagten zu 1. bis 3. zusammen weitere 480.0000 Euro und die Beklagten zu 1. und 2. zusammen weitere 15.0000 Euro entfallen) und für die Zeit danach auf 1.890.000 Euro (wovon auf den Beklagten zu 1. 470.000 Euro, den Beklagten zu 2. 470.000 Euro, den Beklagten zu 3. 470.000 Euro und die Beklagten zu 1. bis 3. zusammen weitere 480.0000 Euro entfallen) festgesetzt.

Der Streitwert für den ersten Rechtszug wird – in Ergänzung der Streitwertfestsetzung im landgerichtlichen Urteil – dahin festgesetzt, dass von dem Streitwert in Höhe von 1.960.000 Euro auf die Beklagte zu 1. 500.000 Euro, den Beklagten zu 2. 500.000 Euro, den Beklagten zu 3. 480.000 Euro und die Beklagten zusammen weitere 480.0000 Euro entfallen.